Ein Internet-Provider hatte innerhalb von 7 Stunden einem Anschlussinhaber die gleiche IP-Adresse zugeordnet. Deswegen wurde die Klage des Filmstudios vom AG Köln abgewiesen. Man konnte die Urheberrechtsverletzung wegen relevanter Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft nicht nachweisen. Der Hammer: Im Urteil wurde festgehalten, es könne sich bei der falschen Auskunft auch um eine bewusste Manipulation des Personals des Internet-Providers handeln.
Filesharing kann sogar gefährlich werden, sofern man im Bett liegt und der PC ausgeschaltet ist.
Wer eine Suchmaschine seiner Wahl bemüht, wird schnell feststellen: Im Internet tauchen seit Dezember 2013 zahlreiche Warnhinweise von Anwälten auf, weil die Kanzlei Waldorf Frommer in der Vergangenheit häufig im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH aktiv wurde. Abgemahnt wurde die illegale Verbreitung des Kinofilms Seelen in einer P2P-Tauschbörse im Internet.
Auch im vorliegenden Fall sollte der Angeschriebene 600 Euro Schadenersatz zuzüglich zu Abmahnkosten in Höhe von 506 Euro (Geschäftsgebühr bezog sich auf den Streitwert von 10.000 Euro, plus 20 Euro Auslagenpauschale) bezahlen. Der mutmaßliche Filesharer weigerte sich allerdings, die Forderungen zu begleichen. Er berief sich darauf, dass es zu einem Ermittlungsfehler gekommen sein muss.
Dem Angeklagten war weder der Film noch die für den Transfer nötige Tauschbörsen-Software bekannt. Am 16.06.2013, an dem Tag an dem die Urheberrechtsverletzung angeblich begangen wurde, habe er um 02:37 Uhr bis in die späten Morgenstunden geschlafen. Sein Rechner war nach eigenen Angaben ausgeschaltet. Nach Kenntnis des Angeklagten habe auch niemand anderes seinen Internetanschluss in dieser Nacht benutzt. Insbesondere komme seine Ehefrau nicht als Täterin in Betracht.
Die Unsicherheit bei der Zuordnung des richtigen Anschlussinhabers durch den Internet-Provider (ISP) geht zu Lasen des Rechteinhabers, der in diesem Fall (Az. 148 C 389/16) leer ausgegangen ist. „Allein anhand der Auskunft des Internetproviders zur Zuordnung ein und derselben IP-Adresse zu den beiden genannten Zeiten, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die besagte IP-Adresse im fraglichen Zeitraum tatsächlich dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet gewesen ist“, heißt es im Urteil vom 15.12.2016. Auffällig war dabei, dass nach Ansicht des Providers vom Angeklagten angeblich die gleiche IP-Adresse innerhalb von mehr als 7 Stunden verwendet wurde.
Bewusste Manipulation bei der Auskunft des Internetproviders nicht ausgeschlossen
Besonders interessant ist folgende Aussage im Urteil: Das AG Köln konnte „eine bewusste Manipulation der Auskunft durch das Personal des Internetproviders nicht“ ausschließen. Insgesamt bestanden nach Ansicht des Gerichts eine Vielzahl an möglichen Fehlerquellen, weshalb „relevante Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses verbleiben“. Es reiche nicht aus, dass es wahrscheinlich war, dass der Anschlussinhaber tatsächlich an der illegalen Verbreitung des Films beteiligt war. „Anderenfalls würde ein bloßes Glauben, Wähnen und Fürwahrscheinlichhalten zum Maßstab für die Überzeugungsgewinnung.“
Fazit: Offenbar sind im Gegensatz zu früher einige Richter dazu übergegangen, nicht mehr alle angestrengte Filesharing-Klagen der Rechteinhaber ohne eine genaue Prüfung durchzuwinken. Man geht nicht mehr automatisch davon aus, dass jegliche Fehler bei der Ermittlung des illegalen Verbreiters von vornherein ausgeschlossen sind. Nach Auskunft der Kanzlei WBS Law sollen die Fehlerquoten bei der Ermittlung des Anschlussinhabers teilweise bei über 50% liegen.
Man sollte sich stets im Fall einer Abmahnung von einem Fachanwalt oder von der zuständigen Niederlassung der Verbraucherzentrale beraten lassen. Leider werden nicht immer bei Abmahnungen die richtigen Personen angeschrieben. Ob die Fehlerquote wirklich so hoch ist oder die Mitarbeiter des ISP ihre Auskunft wirklich mit Absicht verfremdet haben, ist allerdings unklar.
Quelle; tarnkappe
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Filesharing kann sogar gefährlich werden, sofern man im Bett liegt und der PC ausgeschaltet ist.
Wer eine Suchmaschine seiner Wahl bemüht, wird schnell feststellen: Im Internet tauchen seit Dezember 2013 zahlreiche Warnhinweise von Anwälten auf, weil die Kanzlei Waldorf Frommer in der Vergangenheit häufig im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH aktiv wurde. Abgemahnt wurde die illegale Verbreitung des Kinofilms Seelen in einer P2P-Tauschbörse im Internet.
Auch im vorliegenden Fall sollte der Angeschriebene 600 Euro Schadenersatz zuzüglich zu Abmahnkosten in Höhe von 506 Euro (Geschäftsgebühr bezog sich auf den Streitwert von 10.000 Euro, plus 20 Euro Auslagenpauschale) bezahlen. Der mutmaßliche Filesharer weigerte sich allerdings, die Forderungen zu begleichen. Er berief sich darauf, dass es zu einem Ermittlungsfehler gekommen sein muss.
Dem Angeklagten war weder der Film noch die für den Transfer nötige Tauschbörsen-Software bekannt. Am 16.06.2013, an dem Tag an dem die Urheberrechtsverletzung angeblich begangen wurde, habe er um 02:37 Uhr bis in die späten Morgenstunden geschlafen. Sein Rechner war nach eigenen Angaben ausgeschaltet. Nach Kenntnis des Angeklagten habe auch niemand anderes seinen Internetanschluss in dieser Nacht benutzt. Insbesondere komme seine Ehefrau nicht als Täterin in Betracht.
Die Unsicherheit bei der Zuordnung des richtigen Anschlussinhabers durch den Internet-Provider (ISP) geht zu Lasen des Rechteinhabers, der in diesem Fall (Az. 148 C 389/16) leer ausgegangen ist. „Allein anhand der Auskunft des Internetproviders zur Zuordnung ein und derselben IP-Adresse zu den beiden genannten Zeiten, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die besagte IP-Adresse im fraglichen Zeitraum tatsächlich dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet gewesen ist“, heißt es im Urteil vom 15.12.2016. Auffällig war dabei, dass nach Ansicht des Providers vom Angeklagten angeblich die gleiche IP-Adresse innerhalb von mehr als 7 Stunden verwendet wurde.
Bewusste Manipulation bei der Auskunft des Internetproviders nicht ausgeschlossen
Besonders interessant ist folgende Aussage im Urteil: Das AG Köln konnte „eine bewusste Manipulation der Auskunft durch das Personal des Internetproviders nicht“ ausschließen. Insgesamt bestanden nach Ansicht des Gerichts eine Vielzahl an möglichen Fehlerquellen, weshalb „relevante Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses verbleiben“. Es reiche nicht aus, dass es wahrscheinlich war, dass der Anschlussinhaber tatsächlich an der illegalen Verbreitung des Films beteiligt war. „Anderenfalls würde ein bloßes Glauben, Wähnen und Fürwahrscheinlichhalten zum Maßstab für die Überzeugungsgewinnung.“
Fazit: Offenbar sind im Gegensatz zu früher einige Richter dazu übergegangen, nicht mehr alle angestrengte Filesharing-Klagen der Rechteinhaber ohne eine genaue Prüfung durchzuwinken. Man geht nicht mehr automatisch davon aus, dass jegliche Fehler bei der Ermittlung des illegalen Verbreiters von vornherein ausgeschlossen sind. Nach Auskunft der Kanzlei WBS Law sollen die Fehlerquoten bei der Ermittlung des Anschlussinhabers teilweise bei über 50% liegen.
Man sollte sich stets im Fall einer Abmahnung von einem Fachanwalt oder von der zuständigen Niederlassung der Verbraucherzentrale beraten lassen. Leider werden nicht immer bei Abmahnungen die richtigen Personen angeschrieben. Ob die Fehlerquote wirklich so hoch ist oder die Mitarbeiter des ISP ihre Auskunft wirklich mit Absicht verfremdet haben, ist allerdings unklar.
Quelle; tarnkappe
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