Hitze am Arbeitsplatz - neue gesetzliche Regelungen
Der DGB in Sachsen-Anhalt macht auf neue gesetzliche Regelungen dazu aufmerksam. Danach soll die Raumtemperatur am Arbeitsplatz 26 Grad nicht überschreiten. Soll! Bei derzeitigen hochsommerlichen Temperaturen dürfte das ohne Klima-Anlagen kaum einzuhalten sein. Bei Temperaturen über 26 Grad ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Beanspruchung der Beschäftigten durch übermäßige Hitze so gering wie möglich zu halten. So soll er etwa Sorge dafür tragen, dass eine gute Nachtauskühlung der Arbeitsräume gewährleistet ist. Die Arbeitnehmer können zudem die Bereitstellung von Kaltgetränken erwarten. Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung in die frühen Morgenstunden können abgesprochen werden. Und sicher ist es auch notwendig, die in einigen Unternehmen üblichen Bekleidungsregeln zu lockern. Bei mehr als 30 Grad ist der Arbeitgeber dazu sogar verpflichtet.
Klettert die Quecksilbersäule in der Arbeitsstätte über die 35 Grad-Grenze, sind Luftduschen oder Entwärmungsphasen gefordert. Anderenfalls gilt das Büro oder die Werkstatt nicht mehr als geeigneter Arbeitsraum.
In der Regel sollen sich die Betriebs- und Personalräte mit den Arbeitgebern über die Einhaltung dieser Festlegungen beraten und geeignete Maßnahmen ergreifen.
Ausnahmen von diesen Regeln gibt es dann, wenn übermäßige Hitzeentwicklung betriebstechnisch bedingt ist.
Die rechtlichen Grundlagen dazu finden sich in der neuen Arbeitsstätten-Regel zur Raumtemperatur (ASR A3.5 Raumtemperatur). Sie wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 23. Juni 2010 veröffentlicht.
DGB Sachsen-Anhalt
Der DGB in Sachsen-Anhalt macht auf neue gesetzliche Regelungen dazu aufmerksam. Danach soll die Raumtemperatur am Arbeitsplatz 26 Grad nicht überschreiten. Soll! Bei derzeitigen hochsommerlichen Temperaturen dürfte das ohne Klima-Anlagen kaum einzuhalten sein. Bei Temperaturen über 26 Grad ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Beanspruchung der Beschäftigten durch übermäßige Hitze so gering wie möglich zu halten. So soll er etwa Sorge dafür tragen, dass eine gute Nachtauskühlung der Arbeitsräume gewährleistet ist. Die Arbeitnehmer können zudem die Bereitstellung von Kaltgetränken erwarten. Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung in die frühen Morgenstunden können abgesprochen werden. Und sicher ist es auch notwendig, die in einigen Unternehmen üblichen Bekleidungsregeln zu lockern. Bei mehr als 30 Grad ist der Arbeitgeber dazu sogar verpflichtet.
Klettert die Quecksilbersäule in der Arbeitsstätte über die 35 Grad-Grenze, sind Luftduschen oder Entwärmungsphasen gefordert. Anderenfalls gilt das Büro oder die Werkstatt nicht mehr als geeigneter Arbeitsraum.
In der Regel sollen sich die Betriebs- und Personalräte mit den Arbeitgebern über die Einhaltung dieser Festlegungen beraten und geeignete Maßnahmen ergreifen.
Ausnahmen von diesen Regeln gibt es dann, wenn übermäßige Hitzeentwicklung betriebstechnisch bedingt ist.
Die rechtlichen Grundlagen dazu finden sich in der neuen Arbeitsstätten-Regel zur Raumtemperatur (ASR A3.5 Raumtemperatur). Sie wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 23. Juni 2010 veröffentlicht.
DGB Sachsen-Anhalt