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Hartz IV: PC-Kurs gilt als Eingliederungshilfe

TV Pirat

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Kosten für PC-Kurs müssen als Eingliederungshilfe vom Sozialhilfeträger übernommen werden

Die Kosten für einen PC-Kurs müssen im Rahmen der Eingliederungshilfe vom Sozialhilfeträger übernommen werden. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) München. Mit diesem Urteil (Aktenzeichen: L 18 SO 6/12) hat das Gericht verdeutlicht, dass sich Eingliederungshilfen an den gegenwärtigen Entwicklungen orientieren müssen.

Behinderte Menschen haben Anspruch auf PC-Kurs als Eingliederungshilfe

Im verhandelten Fall hatte ein schwer sehbehinderter Sozialhilfebezieher auf Übernahme der Kosten für einen PC-Kurs geklagt. Das LSG München gab dem Mann Recht und verpflichtete den Sozialhilfeträger zur Kostenübernahme für eine 20-stündige PC-Schulung. Dies sei notwendig, um die Aufgaben der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zu erfüllen, so das LSG. Demnach sind nicht nur soziale Kontakte zu Familie und Freunden entscheidend für die Teilhabe am Leben, sondern auch zu anderen Menschen, die beispielsweise über Soziale Netzwerke bestehen. Die Fähigkeit zur Nutzung dieser Kontaktmöglichkeiten sei unerlässlich, betonte das Gericht.

Hartz IV Betroffener sollte bei 2 Firmen arbeiten

Quelle: gegen-hartz


PC-Kurs als Eingliederungshilfe

Das LSG München hat entschieden, dass sich die Eingliederungshilfe an den aktuellen Entwicklungen orientieren muss.
In dem Fall ging es um eine PC-Schulung eines blinden behinderten Menschen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts sind entscheidend für die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht nur Kontakte zu nahestehenden Personen wie Familie und Freunden, sondern auch zu anderen Menschen, die neue Medien im Internet nutzen. In Zeiten von sozialen Medien und Netzwerken sei die Fähigkeit zur Nutzung dieser Möglichkeiten unerlässlich. Eine PC Schulung im Umfang von 20 Stunden sei erforderlich, um die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen.
Gericht/Institution: Bayerisches Landessozialgericht
Erscheinungsdatum: 07.02.2014
Entscheidungsdatum: 16.05.2013
Aktenzeichen: L 18 SO 6/12


Quelle: sozialrechtsexperte.blogspot.de
 
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