Hartz IV: Jobcenter muss Rücklastschriftgebühren zahlen
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Immer wieder kommt es vor, dass das Jobcenter die Arbeitslosengeld II Leistungen zu spät an Hartz IV Betroffene überweisen. Die Folge: Wichtige Terminüberweisungen wie Miete, Telefon, Versicherungen oder Strom werden zu spät überwiesen und die geplatzte Überweisungen werden nicht selten mit Rücklastschriftgebühren seitens der Gläubiger bedacht. Für Hartz IV-Betroffene handelt es sich dabei nicht um kleine Beträge, sondern um Geld, dass für Lebensmittel oder wichtige Anschaffungen fehlt.
Mit Hilfe des Fachanwalts für Sozialrecht, Christian L. Fritz aus Freiburg im Breisgau wehrte sich ein Betroffener über ein Jahr lang und konnte nunmehr erreichen, dass die Rücklastschriftgebühren seitens des Jobcenters übernommen werden mussten. „In unserem Fall berechnete eine Versicherung im Mai 2011 Rücklastschriftkosten von 10 € und die Badenova gleich zweimal von 6,40 Euro, insgesamt 29,60 Euro. Wir beantragten für unsere Mandantschaft die Erstattung beim Jobcenter. Nach einem halben Jahr erhoben wir Untätigkeitssklage beim Sozialgericht Freiburg (§ 88 Abs. 1 SGG, SG Freiburg, AZ: S 13 AS 6851/11). Nach einem weiteren halben Jahr bewilligte das Jobcenter die Übernahme der Gebühren und zahlte 29,60 Euro aus.“
Nicht jeder ist bereit einen derart langen Verfahrensweg über sich ergehen zu lassen, auch wenn die Chancen aussichtsreich sind. Mit dem Urteil können nun auch andere Hartz IV Betroffene in ähnlichen Situationen einen Kostenersatz von der zuständigen Behörde verlangen, wenn durch verspätete Überweisungen Folgekosten bei den Banken oder Empfängern entstehen.