Unter anderem auch aufgrund der Aussagen der movie2k.to-Admins bei gulli.com herrscht in sozialen Netzwerken und Foren die Diskussion vor, ob derartige Streaming-Portale wie cine.to, video2k.tv, movie2k.to und andere illegal seien. Die GVU ist sich dessen sicher und beruft sich dabei auf die unerlaubte Verwertung und die gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken.
Aktuell dreht sich allseits eine Diskussion darum, ob solche Streaming-Portalseiten wie kino.to und die Nachahmer illegal seien. Dabei wird auf dem Blog der GVU die Aussage der Administratoren von movie2k.to auf gulli.com zitiert, es gäbe kein Gesetz, welches das Betreiben derartiger Webseiten verböte. Dies trifft nach Aussage der GVU nicht zu. Vielmehr regeln die Paragraphen 106 und 108a des Urheberrechtsgesetzes die „Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke“ bzw. „die gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung“, wie es im Gesetzestext heißt.
Der Grund: Eine Portalseite mit katalogisierten Linksammlungen zu urheberrechtlich geschützten Filmen ermöglicht es Internetnutzern überhaupt erst, diese Dateien zu finden. Denn die Filehoster, bei denen die Dateien gespeichert sind, verfügen über keine Suchfunktion für diese Inhalte und sind somit nicht öffentlich. Erst durch die Veröffentlichung der Links auf der Portalseite werden die Dateien anderen Personen zugänglich gemacht. Die Betreiber der oben genannten Portalseiten besitzen dafür allerdings nicht die Erlaubnis der Rechteinhaber. Somit handelt es sich nach Ansicht der GVU um eine unerlaubte Verwertung und – wenn dadurch Einnahmen generiert werden – um eine gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung. Und eine wie auch immer geartete Verwertung findet immer statt.
Entsprechende Urteile im Sinne der Filmstudios haben bereits diverse Gerichte gefällt – darunter die Oberlandesgerichte Hamburg (OLG Hamburg, Urteil vom 30.09.2008, Az. 5 U 111/08), Köln (OLG Köln, Urteil vom 21.09.2007, Az. 6 U100/07) und München (OLG München, ZUM 2005, 896, 900) oder auch das Landgericht Düsseldorf im Jahr 2008 (LG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2008, Az. 12 O 246/07). Bereits im Jahr 2004 verurteilte das Amtsgericht Papenburg (AG Papenburg, Urteil vom 18.08.2004, Az. 14 Ds 830 Js 580/04) den Betreiber einer Filesharing-Portalseite wegen Betreibens einer Internetseite, auf der „eine große Anzahl von sog. Links zu illegalen Filmangeboten“ abgelegt waren. Damit, so das Gericht, habe der Mann das öffentliche Bereithalten von illegalen Filmdateien gefördert und deren Download durch Dritte ermöglicht.
Ob das öffentliche Bereitstellen von Raubkopien per Stream strafbar sei, ist eine Frage, die zwar in den USA jetzt vor der endgültigen Klärung steht. Dagegen stand dies in Deutschland im Gegensatz zur Nutzung der Streams nicht zur Diskussion. Denn der Paragraph 19 a UrhG regelt das „Recht der öffentlichen Zugänglichmachung“ unabhängig von der verwendeten Technologie.
Quelle: Gulli