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PC & Internet Gesetz gegen Abmahnabzocke

Bundesregierung einigt sich auf Gesetz gegen Abmahnabzocke
Das Bundeskabinett hat nach einigem Hin und Her am Mittwoch einen Gesetzentwurf gegen "unseriöse Geschäftspraktiken" beschlossen, der vor allem das Abmahnunwesen einschränken will. Im Einklang mit dem Vorstoß des Justizministerium soll der Streitwert bei ersten Abmahnungen wegen einfacher Urheberrechtsverletzungen pauschal auf 1000 Euro gesenkt werden. Die dafür zu erhebenden Anwaltskosten sollen laut Papier 155,30 Euro betragen. Anfangs wollte das Justizressort den Streitwert auf 500 Euro begrenzen und die Abmahngebühren so noch weiter drücken. Dagegen waren Verbände der Unterhaltungsindustrie sowie CDU-Politiker Sturm gelaufen.

Umstritten waren lange die Ausnahmeregeln für eine solche Deckelung. Die Gesetzesbegründung erläutert nun, dass von "besonderen Umständen des Einzelfalles" abhängig gemacht werden dürfe, ob die Bestimmung greift. Das wäre etwa eine "in relevantem Ausmaß vom üblichen Maß abweichende Anzahl oder Schwere der Rechtsverletzung".

Letztlich dürften angesichts dieser recht unbestimmten Ausführung erst wieder die Gerichte entscheiden, ob und wann diese Hürde überschritten wird. Die Regierung selbst geht davon aus, dass der Streitwert in Höhe von 1000 Euro "in den allermeisten Fällen von Privatpersonen im digitalen oder analogen Umfeld begangenen Urheberrechtsverletzungen angemessen ist". Damit solle aber keine Aussage "über den unbestrittenen Unwert von Urheberrechtsverletzungen an sich getroffen" werden.

Wer unberechtigt abgemahnt wird, soll künftig zudem einen Gegenanspruch auf Ersatz seiner Rechtsverteidigungskosten erhalten. Das Kabinett möchte so "Waffengleichheit zwischen Rechtsinhaber und vermeintlichem Rechtsverletzer" schaffen. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) sprach insgesamt von einem "großen Schritt, um Kleingewerbetreibende und Verbraucher in ihren Rechten zu stärken". Der Vorstoß sei auch im Interesse der Wirtschaft, da bislang "wenige schwarze Schafe dem Ruf ganzer Branchen schaden".

Günter Krings, Vizechef der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Link ist nicht mehr aktiv. den Ansatz gemeinsam mit seinem Kollegen Michael Kretschmer ausdrücklich. Die beiden Christdemokraten bezeichneten das geplante Limit für Anwaltskosten als "Fortentwicklung der bestehenden Abmahndeckelung" im Gesetz zur zivilrechtlichen Urheberrechtsdurchsetzung, mit der Familien vor überzogenen Belastungen geschützt werden sollten. So bleibe es weiter möglich, "gegen schweres Raubkopieren" vorzugehen. Abmahnungen blieben an sich ein "legitimes Instrument".

Der Bundesverband Musikindustrie hatte im Vorfeld darauf Link ist nicht mehr aktiv., dass die Zahl der in Deutschland versandten Abmahnungen in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen sei. 2012 seien 22.000 solche Anwaltsschreiben verschickt worden, während es im Vorjahr noch rund 60.000 gewesen seien. Diese Zahlen habe man aktuell bei den größten Musikfirmen hierzulande erheben lassen. Das Vorhaben sei daher in diesem Hinblick "nicht länger haltbar". Die geplanten Neuregelungen würden die seriöse zivilrechtliche Verfolgung von Copyright-Sündern nahezu unmöglich machen.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) Link ist nicht mehr aktiv. die geplanten Maßnahmen dagegen für "lückenhaft". Die Vorschläge zum Eindämmen unseriöser Inkassopraktiken gingen zwar zumindest in die richtige Richtung. Die Initiative gegen unseriöse Massenabmahnungen stelle aber eine "Verschlechterung gegenüber dem Status quo" dar. Sie sorge nicht für mehr Rechtssicherheit, sondern werde weiterhin die Gerichte zu Klarstellungen herausfordern. Die Grünen ihrerseits haben bereits einen eigenen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht, mit dem sie schärfer als die Regierung gegen Abmahnmissbrauch vorgehen wollen.

Quelle: heise
 
Filesharing-Abmahnungen: Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken nutzlos?

Wird das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken etwas bringen, sollte es verabschiedet werden? Die meisten Anwälte glauben nicht daran. Ziel des Gesetzentwurfes ist es, die Verbraucher vor überhöhten Abmahnkosten zu schützen. Derzeit kann nur spekuliert werden. Dennoch ist fraglich, ob es wirklich zu einem effektiven Schutz vor Massenabmahnungen kommen wird.

Die Bundesregierung unternimmt nun ihren zweiten Versuch, des Abmahnwahnes Herr zu werden. Daneben plant man zum Schutz der Verbraucher
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, den unlauteren Wettbewerb, Telefonwerbung und Inkassodienste stärker zu regulieren.

Schon der erste Anlauf ging schief. Die Kostendeckung auf 100 Euro des am 01.09.2008 eingeführten § 97a II UrhG wurde bundesweit von den Gerichten abgelehnt. Die Richter sahen ein Erreichen des gewerblichen Ausmaßes stets als gegeben an, weswegen der Paragraf bei Filesharing-Abmahnungen nutzlos wurde. Am 13.03.2013 passierte nun das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
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im Internet“ das Kabinett. Man möchte damit den Streitwert bei P2P-Abmahnungen auf 1.000 Euro zu begrenzen. Die Kostennote hätte dann lediglich einen Umfang von 155,30 Euro inklusive Mehrwertsteuer.

Kosten verschoben, Gesamthöhe bleibt gleich

Momentan sind weit höhere Streitwerte üblich, die Anwaltskosten erreichen oftmals 500 Euro und mehr. Rechtsanwalt Jan Gerth befürchtet, die geplante Deckelung werde nichts bringen. Künftig könnte neben den geringen Rechtsanwaltskosten einfach ein weit höherer Schadenersatz berechnet werden. Wenn sich die Kosten lediglich verschieben, ändert sich an der Gesamthöhe der Abmahnung nichts. Gerth glaubt zudem, die Gerichte könnten die Wirksamkeit des Gesetzes erneut außer Kraft setzen. Man habe es wieder einmal versäumt, „mit unklaren Rechtsbegriffen aufzuräumen“. Wenn vom Filesharer nachweislich mehr als eine Datei hochgeladen wurde, was vielfach geschieht, wäre es vor Gericht wahrscheinlich nicht mehr möglich, den Streitwert wie geplant auf 1.000 Euro festzusetzen. Es kann also gut sein, dass sich das Dilemma von 2008 wiederholen wird.

Landen noch mehr Verfahren vor Gericht?

Der Hamburger Rechtsanwalt Dr. Wachs hingegen Link ist nicht mehr aktiv., es könne sein, dass durch das Gesetz noch mehr Verfahren vor Gericht landen. Die Auseinandersetzung mit der Akte würde sich für die abmahnende Kanzlei schlichtweg nicht mehr lohnen. Der Gesetzgeber wollte mit Hilfe von Abmahnungen die Gerichte entlasten, damit sie arbeitsfähig bleiben. Auch könne es passieren, dass sich künftig solche Kanzleien in den Markt
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drängen, die sich auf den Einzug von Forderungen spezialisiert haben. Deren Abläufe seien auf diese Streitwerte bereits optimiert. Dr. Wachs hebt aber positiv hervor, dass man keine Prozesse mehr aufgrund der unkalkulierbaren Kosten scheuen müsse. Es sei ein sehr gutes Signal, dass man sich künftig vor Gericht wehren kann, ohne danach finanziell ruiniert zu sein.

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Abmahnung

Auskunftspflicht der ISPs nur noch bei gewerblichem Ausmaß?
Thomas Stadler fordert mehr Transparenz. Da kein Rechteinhaber seine Rechnungen vorlegen muss, sei nicht überprüfbar, auf welcher Basis die Rechtsanwälte mit ihren Auftraggebern abrechnen. Wird tatsächlich auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abgerechnet? Oder möglicherweise unter Zuhilfenahme deutlich niedriger Pauschalen? Stadler schlägt zudem vor, bei einem einzigen Musikstück auf die Auskunftspflicht der Internet-Provider zu verzichten. Diese müssten dann nur noch bei einem gewerblichen Ausmaß Auskunft erteilen. Der Grund: In vielen Fällen wurde der Anschlussinhaber in Haftung genommen, obwohl er nicht der Rechtsverletzer war. Dem BVMI würde dieser Vorschlag sicher nicht gefallen. Dann müsste die Musikwirtschaft auf zahlreiche Abmahnungen verzichten, weil noch immer viele Schreiben genau ein ausgetauschtes Musikstück betreffen.

Fazit

Auch Stadler schließt sein Fazit mit den Worten ab, die Bundesregierung habe es nicht geschafft, "einen wirklich effektiven Gesetzesvorschlag einzubringen". Demnach bleibt abzuwarten, ob und in welchem Umfang das Gesetz dafür sorgen kann, dass die Rechte der Verbraucher gestärkt werden. Zumindest beim Urheberrecht dürfte sich durch diesen Gesetzentwurf unter dem Strich nur wenig ändern. Bleibt zu hoffen, dass sich die Anzahl der Abmahnungen weiter reduzieren wird. Nach der letzten Schätzung, die eine Halbierung der verschickten kostenpflichtigen Schreiben in 2012 hervorbrachte, kann man das zumindest hoffen (gulli:news berichtete).

Quelle: gulli
 
Urheberrecht, Facebook, Filesharing, Privatverkauf

Rechtliche Fallstricke bei der Internetnutzung
Wann verletzt man fremde Urheberrechte? Was ist auf Facebook erlaubt? Was ist beim Privatverkauf und beim Filesharing zu beachten? Wann wird aus einer Meinungsäußerung in einem Forum eine Beleidigung? PC-WELT klärt auf.

Die Internetnutzung birgt sowohl offensichtliche als auch versteckte Problemfelder, die für den Internetnutzer teuer werden können und in Einzelfällen sogar ein Strafverfahren nach sich ziehen können. Der Tatsache, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist, sind sich viele Internetnutzer offensichtlich nicht bewusst.

Abmahnfalle Urheberrecht
Fotos unterliegen eigentlich immer einem urheberrechtlichen Schutz. Gleiches gilt auch für Musik und Filme, unter bestimmten Voraussetzungen gilt das auch für Texte. Nur der Urheber beziehungsweise der Nutzungsberechtigte kann darüber bestimmen, was mit seinen Werken geschehen soll.

So ist es beispielsweise nicht erlaubt, Bilder von fremden Internetseiten einfach per Copy and Paste in eigene Internetseiten, Blog- oder Forenbeiträge einzufügen. Die Bilder, die dann auf der eigenen Internetseite sichtbar sind, werden dadurch urheberrechtswidrig vervielfältigt, solange kein Einverständnis des Urhebers, wie zum Beispiel des Fotografen, vorliegt.

Gleiches gilt letztlich auch für das Hochladen von Videos auf Youtube, wenn diese nicht durch den Nutzer selbst gedreht wurden. Wer ein Video mit einer Musik unterlegt, verstößt in der Regel ebenfalls gegen das Urheberrecht, da in der Regel keine Genehmigung vorliegt, um ein bestimmtes Musikstück im Internet öffentlich zu verbreiten.

Der häufigste Fall von Urheberrechtsverletzungen betrifft das Filesharing von Musiktiteln. Schätzungen gehen für das Jahr 2012 von mehreren hunderttausend Abmahnungen aus. Erwischt werden die Tauschbörsennutzer dadurch, dass in der Regel derjenige, der einen Musiktitel in einer Tauschbörse herunterlädt, diesen gleichzeitig wieder für andere Tauschbörsennutzer zum Download bereitstellt. Für spezialisierte Unternehmen ist es ein Leichtes über die IP-Adresse den Anschlussinhaber festzustellen, dem dann eine kostenpflichtige urheberrechtliche Abmahnung ins Haus flattert.

Abmahnung
Verfolgt wird eine Urheberrechtsverletzung durch eine Abmahnung. In dieser wird der Täter aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, Schadenersatz zu leisten sowie oftmals erhebliche Anwaltskosten zu erstatten.
Eine Urheberrechtsverletzung ist gemäß § 106 Urheberrechtsgesetz auch strafbar und wird mit Freiheitsstrafe mit bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Zu Strafverfahren kommt es in diesem Bereich jedoch selten. In erster Linie kostet es Geld.

Urheberrecht und soziale Netzwerke: Ein ungeklärtes Problem
Soziale Netzwerke wie Facebook sind darauf ausgelegt, Inhalte mit anderen zu teilen. Wird in einem sozialen Netzwerk ein Link geteilt, wird aus der Link-Quelle ein kleines Vorschaubild sowie gegebenenfalls ein Textauszug dargestellt. Die Frage, ob mit dieser Vorschau auch eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde, ist zurzeit noch ungeklärt. Es sind bereits erste Abmahnungen bekannt, in denen eine Urheberrechtsverletzung bei Vorschaubildern bei Facebook gerügt wird. Konkrete Rechtsprechung gibt es zu dieser Thematik jedoch noch nicht.

Auf den Umstand, dass ja nicht der Nutzer, sondern Facebook automatisch die Vorschau erstellt, kommt es rechtlich nicht an. Über kurz oder lang wird das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof, diese Frage klären.

Wer auf Nummer sichergehen will, kann bei Facebook "Kein Miniaturbild" anklicken.

Im Ton vergriffen: Beleidigungen in Foren
In Foren, auf eigenen Internetseiten oder Mails wird die Netiquette (also die Verhaltensregeln für den Umgang miteinander) oft nicht eingehalten. Doch aufgepasst: Beleidigungen und wüste Pöbeleien können weitreichende Folgen haben. Neben einer Abmahnung mit einer Unterlassungsaufforderung eine bestimmte Äußerung nicht mehr zu machen und diese unverzüglich zu entfernen, wird die Beleidigung gemäß § 185 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr bestraft. Wenn eine unwahre Tatsache behauptet wird, die geeignet ist, jemanden herabzuwürdigen oder seinen Kredit zu gefährden, droht gemäß § 187 Strafgesetzbuch sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren.

Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 2007 (Az.: VI ZR 101/06) entschieden, dass bei Beleidigungen in einem Internetforum Unterlassungsansprüche auch gegen den Forum-Betreiber gegeben sein können. Wer jedoch als Autor einer Beleidigung ausfindig gemacht werden kann, kann natürlich auch persönlich in Anspruch genommen werden. Die Frage, ob eine Beleidigung oder lediglich eine Meinung vorliegt, die durch das Grundgesetz geschützt ist, lässt sich manchmal nicht ganz einfach treffen. Es kommt hier immer auf den Einzelfall an.

Strafrechtlich relevant sind im Übrigen nicht nur Beleidigungen, auch die Gotteslästerung ist gemäß § 166 Strafgesetzbuch immer noch ein Straftatbestand. So hatte sich ein Blogger eine Strafanzeige eingefangen, weil er in seinem Blog die katholische Kirche in Zusammenhang mit der laufenden Debatte über die Missbrauchsfälle als "Kinderficker-Sekte" bezeichnet hat. Daraufhin hatte die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben. Das Amtsgericht Berlin hatte das Verfahren jedoch nicht eröffnet. Dies hätte aber auch anders ausgehen können.


Bei der Kritik an Firmen oder Produkten kommt es auch hier wiederum auf den Ton und den Inhalt an. Dies gilt letztlich auch bei Bewertungen über Verkäufer auf Plattformen wie Link ist nicht mehr aktiv. oder Link ist nicht mehr aktiv.. Solange eine Tatsache richtig ist, darf diese auch geäußert werden. Eine Meinung ist dann zulässig, wenn sie nicht beleidigend und nicht unnötig herabsetzend ist. Wer seinem Ärger über ein Produkt oder eine Dienstleistung Luft machen möchte, kann dies somit tun, sollte jedoch objektiv bleiben.

Ungeklärt: Haftung für Links
Das Internet lebt von Verlinkungen. Wenn auf Seiten verlinkt wird, die illegale Inhalte enthalten, kann es für den Link-Setzer gegebenenfalls problematisch werden. Eine eindeutige Rechtsprechung gibt es zu dieser Thematik nicht. Es dürfte darauf ankommen, ob der Link-Setzer weiß, welche illegalen Inhalte sich hinter dem Link verbergen.
Regelmäßig liest man in diesem Zusammenhang sogenannte Link-Disclaimer, die sich auf ein Urteil des Landgerichtes Hamburg vom 12.05.1998 beziehen und in denen behauptet wird, dass eine Haftung für einen Link deshalb nicht besteht, weil man sich ausdrücklich von diesem distanziert. Nicht nur, dass es darauf nicht ankommt; das Landgericht Hamburg hatte damals genau das Gegenteil geurteilt. Trotz eines Link-Disclaimer musste der Link-Setzer also haften.

Tückisch: Privater Verkauf über eBay oder Amazon
Plattformen wie eBay oder Amazon bieten auch privaten Verkäufern die Möglichkeit zum Beispiel die Platten- oder Büchersammlung zu verkaufen. eBay wirbt immer wieder, wie aktuell Anfang diesen Jahres, mit 0-Cent-Angebotsgebühr für bis zu 100 Auktionen für private Verkäufer. Wer diese eBay-Werbung voll ausschöpft und 100 Sachen bei eBay einstellt, zahlt unter Umständen drauf:

Wer viel bei eBay verkauft, ist plötzlich kein Privatverkäufer mehr, sondern im rechtlichen Sinne ein Gewerbetreibender. Die Grenze ist fließend, der Bundesgerichtshof sieht einen eigentlich gewerblichen Verkauf schon ab 25 Verkäufen in drei Monaten. Wer gewerblich verkauft, muss jedoch ein Impressum haben und über ein Widerrufsrecht belehren. Auch die Gewährleistung kann nicht mehr komplett ausgeschlossen werden. Weitreichendste Rechtsfolge ist jedoch, dass der jetzt plötzlich gewerbliche Anbieter wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden kann, weil all diese Informationen bei seinen privaten Verkäufen fehlen. Die Kosten für eine derartige Abmahnung liegen zwischen 400 Euro und 1000 Euro.

Da die Grenze, ab wann ein eBay-Verkäufer als Gewerbetreibender gilt, nur schwer zu ziehen ist, empfiehlt es sich, nur sehr wenig privat bei eBay zu verkaufen.

Quelle:
pcwelt
 
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