Beim Schutz von Nutzerdaten hat Facebook eine Niederlage erlitten. Staatsanwälte dürfen massenhaft Daten von Nutzern beschlagnahmen, wenn sie einen richterlichen Beschluss dafür haben.
Das soziale Netzwerk Facebook darf im Interesse seiner Nutzer nicht die Herausgabe von Daten an Ermittlungsbehörden verweigern. Das entschied ein New Yorker Berufungsgericht am Dienstag und wies damit die Klage von Facebook zurück. Hintergrund des Streits war ein gerichtlicher Durchsuchungsbeschluss, mit dem die Staatsanwaltschaft einen Betrug bei Berufsunfähigkeitsrenten aufdecken wollte. Dazu sollte Facebook die gespeicherten Daten, inklusive Statusmeldungen, Kommunikation und Fotos, von 381 Verdächtigen herausrücken.
Die Richter wiesen die Klage Facebooks aus formalen Gründen ab. Dem Unternehmen stehe nicht das Recht zu, sich gegen einen Durchsuchungsbeschluss zu wehren. Diese Möglichkeit hätten nur die Angeklagten in dem Verfahren selbst, indem sie beispielsweise der Verwertung von illegal erhobenen Beweisen widersprächen (motion to suppress). Facebook könne hingegen eine solche Durchsuchung nicht vorab juristisch stoppen, bevor sie überhaupt vorgenommen würde.
IT-Konzerne unterstützten Facebook
Facebook hatte unter anderem argumentiert, dass sich die Datenerhebung von einer normalen Hausdurchsuchung unterscheide, da das soziale Netzwerk selbst die Daten zusammenstellen müsse. Das Gericht schloss sich aber nicht der Auffassung an, dass es sich bei dem Beschluss eigentlich um eine Vorladung (subpoena) oder gerichtliche Verfügung (court order) gehandelt habe, gegen die vorab Widerspruch eingelegt werden könne. Auch wenn sich eine solche digitale Durchsuchung tatsächlich von einer traditionellen unterscheide.
Das Verfahren war laut New York Times von Datenschützern und Social-Media-Unternehmen als Testfall eingeschätzt worden. Mehrere große IT-Konzerne, darunter Google, LinkedIn and Twitter, hatten Facebook in dem Verfahren unterstützt. Das Unternehmen hat nach eigenen Angaben noch nicht entschieden, ob der Prozess weitergeführt werden soll.
Mehr Daten auf Facebook als im eigenen Haus
Die Richter räumten ein, dass diese Entscheidung das Leben aller US-Bürger beeinflussen könne, nicht nur von Verdächtigen und Angeklagten. Das Urteil bedeute nicht, dass Facebooks Sorge um die Daten seiner Nutzer vom Gericht nicht begrüßt würde. "Facebook-Nutzer teilen mehr intime persönliche Informationen auf ihrem Facebook-Account, als möglicherweise beim Herumwühlen in deren Häusern gefunden werden könnten", schreiben die Richter. Dabei seien von den 381 durchsuchten Nutzern nur 62 tatsächlich angeklagt worden.
Von der Durchsuchung waren Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes wie Polizeibeamte und Feuerwehrleute betroffen. Einige von ihnen sollen ihre Berufsunfähigkeit mit den Terroranschlägen vom 11. September 2001 begründet haben. Medienberichten zufolge soll aus ihren Facebook-Einträgen hervorgegangen sein, dass die Verdächtigen trotz ihrer angeblichen Berufsunfähigkeit ins Ausland gereist seien oder einen Hubschrauber geflogen hätten. Keiner der Beschuldigten soll gegen die Beschlagnahme der Facebook-Daten Widerspruch eingelegt haben.
Quelle: golem
Das soziale Netzwerk Facebook darf im Interesse seiner Nutzer nicht die Herausgabe von Daten an Ermittlungsbehörden verweigern. Das entschied ein New Yorker Berufungsgericht am Dienstag und wies damit die Klage von Facebook zurück. Hintergrund des Streits war ein gerichtlicher Durchsuchungsbeschluss, mit dem die Staatsanwaltschaft einen Betrug bei Berufsunfähigkeitsrenten aufdecken wollte. Dazu sollte Facebook die gespeicherten Daten, inklusive Statusmeldungen, Kommunikation und Fotos, von 381 Verdächtigen herausrücken.
Die Richter wiesen die Klage Facebooks aus formalen Gründen ab. Dem Unternehmen stehe nicht das Recht zu, sich gegen einen Durchsuchungsbeschluss zu wehren. Diese Möglichkeit hätten nur die Angeklagten in dem Verfahren selbst, indem sie beispielsweise der Verwertung von illegal erhobenen Beweisen widersprächen (motion to suppress). Facebook könne hingegen eine solche Durchsuchung nicht vorab juristisch stoppen, bevor sie überhaupt vorgenommen würde.
IT-Konzerne unterstützten Facebook
Facebook hatte unter anderem argumentiert, dass sich die Datenerhebung von einer normalen Hausdurchsuchung unterscheide, da das soziale Netzwerk selbst die Daten zusammenstellen müsse. Das Gericht schloss sich aber nicht der Auffassung an, dass es sich bei dem Beschluss eigentlich um eine Vorladung (subpoena) oder gerichtliche Verfügung (court order) gehandelt habe, gegen die vorab Widerspruch eingelegt werden könne. Auch wenn sich eine solche digitale Durchsuchung tatsächlich von einer traditionellen unterscheide.
Das Verfahren war laut New York Times von Datenschützern und Social-Media-Unternehmen als Testfall eingeschätzt worden. Mehrere große IT-Konzerne, darunter Google, LinkedIn and Twitter, hatten Facebook in dem Verfahren unterstützt. Das Unternehmen hat nach eigenen Angaben noch nicht entschieden, ob der Prozess weitergeführt werden soll.
Mehr Daten auf Facebook als im eigenen Haus
Die Richter räumten ein, dass diese Entscheidung das Leben aller US-Bürger beeinflussen könne, nicht nur von Verdächtigen und Angeklagten. Das Urteil bedeute nicht, dass Facebooks Sorge um die Daten seiner Nutzer vom Gericht nicht begrüßt würde. "Facebook-Nutzer teilen mehr intime persönliche Informationen auf ihrem Facebook-Account, als möglicherweise beim Herumwühlen in deren Häusern gefunden werden könnten", schreiben die Richter. Dabei seien von den 381 durchsuchten Nutzern nur 62 tatsächlich angeklagt worden.
Von der Durchsuchung waren Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes wie Polizeibeamte und Feuerwehrleute betroffen. Einige von ihnen sollen ihre Berufsunfähigkeit mit den Terroranschlägen vom 11. September 2001 begründet haben. Medienberichten zufolge soll aus ihren Facebook-Einträgen hervorgegangen sein, dass die Verdächtigen trotz ihrer angeblichen Berufsunfähigkeit ins Ausland gereist seien oder einen Hubschrauber geflogen hätten. Keiner der Beschuldigten soll gegen die Beschlagnahme der Facebook-Daten Widerspruch eingelegt haben.
Quelle: golem