Internetanbieter können nach Ansicht eines EU-Gutachters verpflichtet werden, ihren Kunden den Zugang zu Seiten wie kino.to zu verwehren. Das EuGH-Urteil steht noch aus.
Internetprovider müssen künftig womöglich den Zugang zu illegalen Streamingportalen sperren. So könnten Urheberrechtsverletzungen auf gerichtliche Anordnung hin gestoppt werden, erklärte Generalanwalt Pedro Cruz Villalón am Dienstag vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in seinen Schlussanträgen.
Über das Portal kino.to waren bis zu seiner Sperrung im Juni 2011 etwa 135.000 raubkopierte Filme, Serien und Dokus abrufbar.
Laut Villalón sitzen die Betreiber illegaler Filmportale häufig im außereuropäischen Ausland und könnten nicht direkt belangt werden. Internetprovider seien aber "Vermittler" dieser Dienste und könnten von Gerichten deshalb zum Sperren bestimmter Websites verpflichtet werden. (Az: C-314/12)
Im konkreten Fall wollten der Constantin Film Verleih und eine Produktionsgesellschaft in Österreich durchsetzen, dass der dortige Internetprovider UPC Telekabel den Zugang zur Website kino.to sperrt. Über dieses 2011 in Deutschland zwangsweise vom Netz genommene Portal konnten Nutzer kostenlos Filme ohne Zustimmung der Rechteinhaber per Streaming anschauen oder herunterladen.
Da der Internetprovider in keiner Rechtsbeziehung zu kino.to stand, legte der österreichische Oberste Gerichtshof den Fall dem EuGH vor. Er wollte wissen, ob Provider in solchen Fällen als "Vermittler" anzusehen sind, dessen Dienst von den kino.to-Betreibern zur "Verletzung eines Urheberrechts" genutzt wird.
Sperren können leicht umgangen werden
Nach Auffassung des Generalanwalts ist das der Fall. Allerdings müsse zwischen dem Recht auf Eigentum der Filmverleiher, der unternehmerischen Freiheit des Providers sowie der Informationsfreiheit abgewogen werden. Das sei Aufgabe der nationalen Gerichte. Provider könnten jedenfalls nicht "ganz allgemein" zu Sperrungen verpflichtet werden. Konkrete Sperrmaßnahmen etwa durch die Blockade bestimmter IP-Adressen oder durch eine DNS-Sperre sind nach Ansicht von Villalón aber denkbar. Bei einer DNS-Sperre wird der Name "kino.to" nicht mehr vom DNS-Server des Providers in die entsprechende IP-Adresse übersetzt. Es ist aber einfach, solche Sperren zu umgehen.
Der Gründer von kino.to war 2012 zu viereinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Zudem sollten 3,7 Millionen Euro seines Vermögens eingezogen werden. Das Filmportal hatte etwa vier Millionen Nutzer täglich. Sie fanden dort kostenlos Links zu Servern mit illegal angebotenen Titeln.
Das Urteil des EuGH steht noch aus. Villalóns Gutachten ist nicht bindend, in den meisten Fällen halten die Richter sich aber an die Vorlagen der Gutachter.
Quelle: zeit.de
Internetprovider müssen künftig womöglich den Zugang zu illegalen Streamingportalen sperren. So könnten Urheberrechtsverletzungen auf gerichtliche Anordnung hin gestoppt werden, erklärte Generalanwalt Pedro Cruz Villalón am Dienstag vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in seinen Schlussanträgen.
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Über das Portal kino.to waren bis zu seiner Sperrung im Juni 2011 etwa 135.000 raubkopierte Filme, Serien und Dokus abrufbar.
Im konkreten Fall wollten der Constantin Film Verleih und eine Produktionsgesellschaft in Österreich durchsetzen, dass der dortige Internetprovider UPC Telekabel den Zugang zur Website kino.to sperrt. Über dieses 2011 in Deutschland zwangsweise vom Netz genommene Portal konnten Nutzer kostenlos Filme ohne Zustimmung der Rechteinhaber per Streaming anschauen oder herunterladen.
Da der Internetprovider in keiner Rechtsbeziehung zu kino.to stand, legte der österreichische Oberste Gerichtshof den Fall dem EuGH vor. Er wollte wissen, ob Provider in solchen Fällen als "Vermittler" anzusehen sind, dessen Dienst von den kino.to-Betreibern zur "Verletzung eines Urheberrechts" genutzt wird.
Sperren können leicht umgangen werden
Nach Auffassung des Generalanwalts ist das der Fall. Allerdings müsse zwischen dem Recht auf Eigentum der Filmverleiher, der unternehmerischen Freiheit des Providers sowie der Informationsfreiheit abgewogen werden. Das sei Aufgabe der nationalen Gerichte. Provider könnten jedenfalls nicht "ganz allgemein" zu Sperrungen verpflichtet werden. Konkrete Sperrmaßnahmen etwa durch die Blockade bestimmter IP-Adressen oder durch eine DNS-Sperre sind nach Ansicht von Villalón aber denkbar. Bei einer DNS-Sperre wird der Name "kino.to" nicht mehr vom DNS-Server des Providers in die entsprechende IP-Adresse übersetzt. Es ist aber einfach, solche Sperren zu umgehen.
Der Gründer von kino.to war 2012 zu viereinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Zudem sollten 3,7 Millionen Euro seines Vermögens eingezogen werden. Das Filmportal hatte etwa vier Millionen Nutzer täglich. Sie fanden dort kostenlos Links zu Servern mit illegal angebotenen Titeln.
Das Urteil des EuGH steht noch aus. Villalóns Gutachten ist nicht bindend, in den meisten Fällen halten die Richter sich aber an die Vorlagen der Gutachter.
Quelle: zeit.de