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PC & Internet Gerichte sollen Provider zu Netzsperren zwingen können

Internetanbieter können nach Ansicht eines EU-Gutachters verpflichtet werden, ihren Kunden den Zugang zu Seiten wie kino.to zu verwehren. Das EuGH-Urteil steht noch aus.

Internetprovider müssen künftig womöglich den Zugang zu illegalen Streamingportalen sperren. So könnten Urheberrechtsverletzungen auf gerichtliche Anordnung hin gestoppt werden, erklärte Generalanwalt Pedro Cruz Villalón am Dienstag vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg
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Über das Portal kino.to waren bis zu seiner Sperrung im Juni 2011 etwa 135.000 raubkopierte Filme, Serien und Dokus abrufbar.

Laut Villalón sitzen die Betreiber illegaler Filmportale häufig im außereuropäischen Ausland und könnten nicht direkt belangt werden. Internetprovider seien aber "Vermittler" dieser Dienste und könnten von Gerichten deshalb zum Sperren bestimmter Websites verpflichtet werden. (Az: C-314/12)

Im konkreten Fall wollten der Constantin Film Verleih und eine Produktionsgesellschaft in Österreich durchsetzen, dass der dortige Internetprovider UPC Telekabel den Zugang zur Website kino.to sperrt. Über dieses 2011 in Deutschland zwangsweise vom Netz genommene Portal konnten Nutzer kostenlos Filme ohne Zustimmung der Rechteinhaber per Streaming anschauen oder herunterladen.

Da der Internetprovider in keiner Rechtsbeziehung zu kino.to stand, legte der österreichische Oberste Gerichtshof den Fall dem EuGH vor. Er wollte wissen, ob Provider in solchen Fällen als "Vermittler" anzusehen sind, dessen Dienst von den kino.to-Betreibern zur "Verletzung eines Urheberrechts" genutzt wird.

Sperren können leicht umgangen werden
Nach Auffassung des Generalanwalts ist das der Fall. Allerdings müsse zwischen dem Recht auf Eigentum der Filmverleiher, der unternehmerischen Freiheit des Providers sowie der Informationsfreiheit abgewogen werden. Das sei Aufgabe der nationalen Gerichte. Provider könnten jedenfalls nicht "ganz allgemein" zu Sperrungen verpflichtet werden. Konkrete Sperrmaßnahmen etwa durch die Blockade bestimmter IP-Adressen oder durch eine DNS-Sperre sind nach Ansicht von Villalón aber denkbar. Bei einer DNS-Sperre wird der Name "kino.to" nicht mehr vom DNS-Server des Providers in die entsprechende IP-Adresse übersetzt. Es ist aber
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Der Gründer von kino.to war 2012
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worden. Zudem sollten 3,7 Millionen Euro seines Vermögens eingezogen werden. Das Filmportal hatte etwa vier Millionen Nutzer täglich. Sie fanden dort kostenlos Links zu Servern mit illegal angebotenen Titeln.

Das Urteil des EuGH steht noch aus. Villalóns Gutachten ist nicht bindend, in den meisten Fällen halten die Richter sich aber an die Vorlagen der Gutachter.

Quelle: zeit.de
 
Nach UPC-Klage: Alle Provider müssen Websites sperren

Die Abmahnindustrie könnte künftig auch in Österreich stark florieren. Internetprovider können bei Urheberrechtsverletzungen mit einer Zugangssperre beauftragt werden.

Im November 2010 brachten Filmproduzenten und Verleiher von deutschsprachigen Filmen und TV-Sendungen aus Österreich eine Unterlassungsklage gegen den Breitbandanbieter UPC ein. Mit diesem Musterprozess wollten die Filmproduzenten erreichen, dass der Zugang zu Websites, die Inhalte, die das Urheberrecht verletzen, beinhalten, blockiert werden muss.

Unterlassungserklärungen prüfen

Das dürften die Filmproduzenten nun erreicht haben, denn mit einem Vorabentscheid des EuGH, der am Dienstag veröffentlicht wurde, steht fest: Internet-Service-Provider (ISPs) müssen künftig eine inhaltliche Prüfung der Unterlassungserklärungen, die ihnen über Anwaltsbriefe und sogenannte „Abmahnschreiben“ zugetragen werden, durchführen. „Das verspricht ein düsteres Bild für die österreichische Internet-Landschaft“, erklärte Maximilian Schubert, Generalsekretär der ISPA, in einer ersten Stellungnahme gegenüber der futurezone.

Im konkreten Fall ging es der Wega Filmproduktionsgesellschaft und Constantin Film um das Portal kino.to, welches bereits vor einiger Zeit durch die deutsche Behörde vom Netz genommen wurde. Der Musterprozess zog sich durch mehrere Instanzen. In dritter Instanz landete das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dieser lieferte nun seine
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Die Meinung des Generalanwalts ist dabei nicht bindend, allerdings folgen die Richter in ihrem Urteil meiststens dieser Meinung.

Konkrete Sperrmaßnahmen möglich

Der Vorabentscheid besagt nun, dass der Internetprovider UPC Telekabel Wien mit der Sperre des Zugangs beauftragt werden kann. Der Generalanwalt urteilt: „Eine konkrete Sperrmaßnahme bezüglich einer konkreten Website ist nicht allein deswegen prinzipiell unverhältnismäßig, weil sie einen nicht unbeträchtlichen Aufwand erfordert, aber ohne besondere technische Kenntnisse leicht umgangen werden kann. Es ist Sache der nationalen Gerichte, im konkreten Fall unter Einbeziehung aller relevanten Umstände eine Abwägung zwischen den Grundrechten der Beteiligten vorzunehmen.“

Für Schubert von der ISPA ist nach diesem Vorabentscheid klar, dass Internet Service Providern schwierige Zeiten bevorstehen. „Es gibt eine gewaltige Anwaltsindustrie, vor allem in Deutschland. Doch auch in Österreich besteht jetzt die Gefahr, dass eine Abmahnwelle einsetzen wird“, so Schubert. „Provider können aber nicht einfach alles sperren. Sie sind zur Rechtmäßigkeit verpflichtet und speziell bei Filmrechten ist es oft extrem schwierig, Urteile zu fällen. Wir haben in Österreich mehr als 400 Provider. Das ist eine gefährliche Gasse, in die wir uns durch diesen Vorabentscheid begeben.“

Abmahnbriefe werden florieren

Vor allem kleine Provider, die nur aus einer Person bestehen, werden Schwierigkeiten haben, die Unterlassungsaufforderungen aus juristischer Sicht zu beurteilen, so Schubert. „Was passiert außerdem, wenn eine Website von einem Provider zu Unrecht gesperrt wird?“ Es wird bei den Providern zudem damit gerechnet, dass bereits binnen kurzer Zeit verstärkt Unterlassungsaufforderungen und Abmahnbriefe eintreffen werden.

Konkret heißt es in dem Vorabbescheid aber auch, dass es zwischen den Grundrechten der Beteiligten nicht vereinbar sei, einem Provider „ganz allgemein und ohne Anordnung konkreter Maßnahmen zu verbieten, den Zugang zu einer bestimmten das Urheberrecht verletzenden Website zu ermöglichen“. Der Generalanwalt vertritt aber auch die Auffassung, dass auch der Internetprovider des Nutzers einer das Urheberrecht verletzenden Website als Vermittler anzusehen sei und daher als Adressat einer gerichtlichen Anordnung in Betracht komme. Dabei sei nicht erforderlich, dass der Zugangsanbieter mit dem eigentlichen Urheberrechtsverletzer eine direkte vertragliche Beziehung eingehe.

Folgen für alle Internetprovider

UPC möchte zum aktuellen Vorabentscheid vorerst keine Stellung nehmen - zuerst analysieren die Anwälte das Papier. "Bei allem Verständnis für Rechteinhaber und bei voller Unterstützung der Kreativwirtschaft ermöglichen wir unseren Kunden lediglich den Zugang zum Internet, wir sehen jedoch keine Verpflichtung und kein Recht auf Selektion oder Prüfung der darin angebotenen Inhalte. Weder dulden wir Piraterie stillschweigend noch fördern wir diese aktiv", heißt es in einer allgemeinen Stellungnahme des Providers.

Auch wenn das finale Urteil für UPC im Fall von kino.to keine Konsequenzen mehr haben wird (weil kino.to eingestellt ist), wird dieses Urteil künftig für alle Internetprovider Folgen haben. „Provider werden dadurch unter Druck gesetzt. Es wird außerdem ein starker Fokus auf die Urheber gelegt, doch auch die Internet-Nutzer haben Grundrechte“, sagt Schubert. Doch diese Grundrechte scheinen bei diesem Vorabentscheid einmal mehr zu kurz zu kommen.

Quelle: futurezone
 
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