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Gericht: Offener Rundfunkbeitrag kann mit Steuer verrechnet werden

Säumige Rundfunkbeitragszahler müssen damit rechnen, dass die fälligen Summen mit ihren Steuerguthaben verrechnet werden. Hintergrund ist die Klage einer Frau, die erreichen wollte, dass die Pfändung und Einziehung des von ihr nicht bezahlten Rundfunkbeitrags als unrechtmäßig eingeschätzt wird. (Verfahren 11 K 11123/16 vom 24. August 2016). Das sei abgewiesen worden, teilte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg am Donnerstag, den 13. April mit.

Selbst wenn die Einziehung unrechtmäßig gewesen sei, hätte die Frau das Geld nicht zurückerhalten, hieß es. Denn es sei nicht Sache des Finanzgerichtes zu entscheiden, ob Bescheide über die Rundfunkbeiträge zulässig seien oder nicht. Dafür seien Verwaltungsgerichte zuständig. Die Rückzahlung könne nur vom Gläubiger der Beiträge verlangt werden.

Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem der Bundesfinanzhof eine Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen hatte (Az. VII B 152/16 vom 18.1.2017).

Quelle; INFOSAT
 
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