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Gericht: Entrichtung der Rundfunkbeiträge nicht in bar

Zwei Kläger wollten keine Rundfunkbeiträge mehr zahlen und eine vermeintliche Lücke nutzen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat nun aber entschieden, dass das bargeldlose Bezahlen rechtens ist. Eine direkte Barzahlung an die Sender ist nicht möglich.

Im Internet kursieren so einige Gerüchte darüber, wie man wohl am besten die Zahlung der Rundfunkbeiträge umgehen könnte. Eins davon lautet: Die Zahlung nicht grundsätzlich verweigern, sondern auf Barzahlung pochen. Das sei den meisten Rundfunkanstalten zu umständlich und man selbst wolle ja zahlen, so die Begründung. Vor Gericht sind zwei Kläger damit nun allerdings gescheitert. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die bisherige, bargeldlose Entrichtung der Rundfunkbeiträge bestätigt.

Konkret forderten zwei Beklagte den HR zunächst auf, ihnen eine Möglichkeit zur Barzahlung zu nennen. Der Sender teilte den Männern mit, dass sie zur bargeldlosen Zahlung verpflichtet seien. Das wollten sie nicht hinnehmen und zogen vor Gericht. Ihre Begründung: Sie müssen die Möglichkeit haben, die Beiträge auch bar zu zahlen - man werde ansonsten in der allgemeinen Handlungsfreiheit eingeschränkt. Das mutet schon etwas kurios an, können sie doch schließlich zur Bank gehen und die Beiträge dort bar auf das Konto des HR überweisen. Das sei allerdings nicht zumutbar, so die Kläger. Das sah das Gericht nun anders und verwies auf eben diese Möglichkeit.

Das Gericht stellte fest, dass der HR nicht verpflichtet sei, Barzahlungen anzunehmen. In Massenverfahren sei es durchaus gerechtfertigt, eine bargeldlose Zahlungsweise vorzugeben. Das diene auch dazu, um den Prozess für die Beitragszahler zu vereinfachen und effektiver zu gestalten. Es liege im Interesse der Bürger, den Verwaltungsaufwand so niedrig wie möglich zu halten. Das Gericht verwies im Urteil auf eine parallele Regelung zur Entrichtung der Kraftfahrsteuer. Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig, eine Berufung vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof ist zulässig.

Quelle: dwdl
 
Bitte teilen Sie uns mit, wo wir den Rundfunkbeitrag bar bezahlen können. Laut §14 Bundesbankgesetz sind „in Deutschland … auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel“. Das bedeutet meines Wissens, dass Sie die Bezahlung einer Schuld mit diesem unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittel nicht ablehnen dürfen.

Sollten Sie stattdessen auf Begleichung per Banküberweisung oder Einzug von Giralgeld bestehen, bitten wir um Angabe der gesetzlichen Grundlage hierfür.

quelle:
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so sieht man das dwdl unsinn schreibt und nicht weiss worum es überhaupt geht
 
...was der für einen Stuss schreibt....da schüttelt es den Hund mit der ganzen Hütte!
Schöne Verschwörungstheorien die der da verbreitet.
 
Zuletzt bearbeitet:
Urteil: Rundfunkbeiträge können nicht bar gezahlt werden
Verbraucher haben keinen Anspruch darauf, ihren Rundfunkbeitrag bar zu bezahlen. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, der am 13. Juni veröffentlicht wurde (Az.: 2 A 1351/16).

Denn der bargeldlose Zahlungsverkehr vereinfache die Verwaltung - ähnlich wie im Steuerrecht. Da auf diese Weise auch die Kosten minimiert werden, liege diese Vorgehensweise letztlich auch im Interesse des zahlungspflichtigen Bürgers.

Quelle; INFOSAT
 
OVG: Kein Recht auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags
Wer den Rundfunkbeitrag entrichten muss, der hat kein Recht auf eine Barzahlung. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster nun in einem Fall entschieden und damit den Antrag eines Klägers auf Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln abgewiesen.

Der Rundfunkbeitrag kann auch weiterhin nicht in bar gezahlt werden. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Fall eine entsprechende Entscheidung getroffen. In dem Fall wollte der Kläger durchsetzen, die gegenüber dem Westdeutschen Rundfunk fälligen Beiträge für den Zeitraum April bis Juni 2015 per Barzahlung zu entrichten. Der WDR, wie alle anderen Anstalten, gestattet eine Zahlung allerdings nur bargeldlos per SEPA-Lastschrift oder Überweisung. Der Kläger zog vor das Verwaltungsgericht Köln und argumentierte mit dem Bundesbankgesetz, das Eurobanknoten als einziges unbeschränktes Zahlungsmittel definiere.

Das Verwaltungsgericht Köln teilte diese Ansicht nicht. Der Kläger beantragte eine Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil, was vom 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts am Mittwoch allerdings abgelehnt wurde. Das OVG erachtet es als zweifelhaft, ob das Bundesbankgesetz das vom Kläger angenommene grundsätzliche Verbot enthalte, einen zwingend bargeldlosen Zahlungsverkehr anzuordnen, heißt es in der Erklärung. Außerdem sei es im Interesse des zahlungspflichtigen Bürgers, die von ihm mitzutragenden Verwaltungskosten möglichst gering zu halten, urteilt das OVG.

Dieser im Steuer- und Sozialversicherungsrecht anerkannte Maßstab gelte auch für die Einzug des Rundfunkbeitrages. Das gelte insbesondere, wenn die Belastung für den Einzelnen nicht nennenswert ist. Dies trifft auf den Kläger zu, verfügt er doch ohnehin über ein Girokonto.

Der Kläger erteilte der damaligen GEZ bis zum Jahr 2012 übrigens bereits eine Einzugsermächtigung. Bereits 2014 zog er nach Angaben des OVG erfolglos in zwei Instanzen gegen beitragsbescheide für frühere Zeiträume vor Gericht. Damals berief er sich auf die seiner Meinung nach gegebene Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages. Die Entscheidung des OVG vom Mittwoch ist nicht anfechtbar.

Quelle; Dwdl
 
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