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Handy - Navigation Gericht: Bußgeldbescheide wegen „Handy-Blitzers“ bleiben gültig

Die ersten Bußgeldbescheide nach dem Einsatz eines neuartigen „Handy-Blitzers“ in Deutschland bleiben zumindest vorerst gültig. Das Amtsgericht Trier wies am Donnerstag Einsprüche von drei Autofahrern gegen Bußgeldbescheide wegen Nutzung eines Mobiltelefons am Lenkrad zurück. Der Amtsrichter David Geisen-Krischel entschied, es gebe zumindest derzeit noch keine juristische Rechtsnorm für den Einsatz dieses Systems, um Verkehrssünder aufzuspüren. Allerdings bedeute dies nicht, dass es wegen des Beweis-Erhebungsverbots auch ein Verbot gebe, die Informationen aus dem Blitzer zu verwerten.

Ein Anwalt hatte in zwei Fällen vor allem argumentiert, es gebe keine Rechtsgrundlage für den erstmals und versuchsweise im Juni 2022 bei Trier eingesetzten „Handy-Blitzer“. Er kündigte nach dem Urteil eine Beschwerde beim Oberlandesgericht Koblenz an.

Das in den Niederlanden entwickelte System sieht einem normalen Tempo-Blitzer ähnlich, funktioniert aber anders. Von einer Autobahnbrücke aus werden zunächst alle vorbeifahrenden Fahrzeuge per Video aufgenommen. Gespeichert werden die Bilder aber erst, wenn die Auswertungssoftware ein Handy und eine typische Handhaltung für Handynutzung beim Fahrer oder der Fahrerin erkannte. Dies sei eine anlasslose Erhebung von Daten ohne Rechtsgrundlage, argumentierte der Verkehrsrechtler Jürgen Verheul, der zwei Betroffene vertrat.

Rheinland-Pfalz hatte als erstes Bundesland den „Handy-Blitzer“ jeweils drei Monate lang zunächst in Trier und dann in Mainz getestet. Für eine dauerhafte Nutzung sei zweifellos eine „spezifische Rechtsgrundlage“ nötig, erklärte das Innenministerium vor dem Urteil. Für den Pilotversuch könne man jedoch auf eine Generalklausel im Polizei- und Ordnungsbehördengesetz des Landes zur Gefahrenabwehr zurückgreifen.

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Quelle; INFOSAT
 
Dann gibt es ein Blitzer-Foto von der Schokolade und alles ist gut ... Oder erst gar keinen Bußgeldbescheid weil die Beamten die Schokolade erkannt und aussortiert haben.
 
Außerdem muss das Bild dem (angeblichen) Verkehrssünder bem Bußgeldbescheid beigelegt werden, dann kann man auch Einspruch erheben.
 
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