Angaben in Online-Shops wie "Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ein Exemplar!" sind nicht zulässig. Zu diesem Urteil kam das Oberlandesgericht (OLG) München.
Online-Händler müssen ihren Kunden immer einen konkreten Lieferzeitraum für Bestellungen nennen. Vage Angaben wie "bald verfügbar" erfüllen diese Vorgabe nicht, wie aus einem Urteil des Oberlandesgericht (OLG) München hervorgeht (Az.: 6 U 3815/17).
Verstoß gegen gesetzliche Informationspflicht
In dem Fall bekamen Kunden während ihrer Bestellung mehrfach folgenden Hinweis angezeigt: "Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ein Exemplar!" Nach Auffassung der Richter verstößt diese unbestimmte Angabe zur Lieferung bei Online-Warenbestellungen aber gegen die gesetzliche Informationspflicht des Verkäufers. Die besagt, dass Kunden noch vor dem Klick auf den Bestellen-Button konkret erfahren müssen, bis wann genau die Ware spätestens geliefert wird - eine Information, die die Angabe "bald verfügbar" schuldig bleibt.
Mit der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung hat das OLG das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München I bestätigt (Az.: 33 O 20488/16).
Quelle; onlinekosten
Online-Händler müssen ihren Kunden immer einen konkreten Lieferzeitraum für Bestellungen nennen. Vage Angaben wie "bald verfügbar" erfüllen diese Vorgabe nicht, wie aus einem Urteil des Oberlandesgericht (OLG) München hervorgeht (Az.: 6 U 3815/17).
Verstoß gegen gesetzliche Informationspflicht
In dem Fall bekamen Kunden während ihrer Bestellung mehrfach folgenden Hinweis angezeigt: "Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ein Exemplar!" Nach Auffassung der Richter verstößt diese unbestimmte Angabe zur Lieferung bei Online-Warenbestellungen aber gegen die gesetzliche Informationspflicht des Verkäufers. Die besagt, dass Kunden noch vor dem Klick auf den Bestellen-Button konkret erfahren müssen, bis wann genau die Ware spätestens geliefert wird - eine Information, die die Angabe "bald verfügbar" schuldig bleibt.
Mit der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung hat das OLG das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München I bestätigt (Az.: 33 O 20488/16).
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