@Katze Flohli mach noch größer, dann wirds jedem zugänglich! Hast dich bestimmt auch mit einem Gerichtsvollzieher beschäftigt? Juraberatung³, ich muß nicht jeden Gegenstand auf den zuvor gehenden Eigentümer überprüfen!
Mieter hinterlässt verwertbare Gegenstände
Bei der Räumungsvollstreckung infolge Mietrückständen treffen regelmäßig zwei Vollstreckungsmaßnahmen zusammen: die Vollstreckung wegen Herausgabe von Wohnraum gemäß § 885 ZPO und die Vollstreckung wegen (Geld-)Forderungen. In letzterem Fall pfändet der Gerichtsvollzieher (GV) evtl. vorhandene verwertbare Sachen gemäß § 808 ZPO und verwertet diese (§§ 814 ff., 825 ZPO).
so ist es bei mir abgelaufen..
Die Befriedigung des Vermieters als Pfandgläubiger erfolgt durch Verkauf der Gegenstände, auf die sich das Pfandrecht erstreckt (§§
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Abs. 1 BGB). Das bedeutet aber nicht, dass der Pfandgläubiger die Sachen an jeden beliebigen Käufer verkaufen kann. Die gepfändeten Gegenstände werden vielmehr öffentlich versteigert (§
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Abs. 1 BGB). Die Versteigerung muss dabei durch eine der folgenden Personen erfolgen (§
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Abs. 3 BGB):
- für den Versteigerungsort bestellter GV (§ 246 GVGA),
- befugter anderer Beamter (z.B. Notar, §
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Abs. 2 BNotO) oder
- öffentlich angestellter Versteigerer nach §
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Abs. 5 GewO.