Der ungeschützte Zugang zu öffentlichen WLAN-Hotspots ist bisher nur selten zu haben. Dazu trägt sicher die sogenannte Störerhaftung bei. Wird der Internetzugang für Rechtsverstöße missbraucht, könnten Anbieter unter Umständen hierfür haften und Abmahnungen erhalten.
An öffentlichen Orten wie in Cafés sind passwortgeschützte Funknetze momentan die Regel. Das soll nach Bestreben der SPD in Zukunft anders werden. Sie will das Telemediengesetz überarbeiten und fordert, dass künftig jeder Verbraucher von einem öffentlichen Internet profitieren kann. Routerverschlüsselungen und die zustimmungspflichtige Einwilligung, die vom Anbieter gestellten Vertragsbedingungen zu akzeptieren, sollen bald der Vergangenheit angehören.
Die gesetzliche WLAN-Lage in Deutschland ist umstritten
Wer in der Bundesrepublik Dritten den Zugang zu einem öffentlichen WLAN-Netz anbietet, muss bei Urheberrechtsverletzungen wie sie zum Beispiel durch das illegale Filesharing geschehen, haften. Das gilt auch dann, wenn der Anbieter hieran selbst nicht aktiv beteiligt war. So sieht es das deutsche Recht vor, das erklärt auch Abmahnung.org.
Diese Rechtsauffassung ziehen verschiedene Akteure in Zweifel. So unter anderem der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof. Er argumentiert, dass die Haftbarmachung von gewerblichen Anbietern für Verstöße Dritter nicht rechtssicher ist. Ein Urteil hierzu steht jedoch noch aus.
Die Bundesregierung verabschiedete erst im September letzten Jahres einen Gesetzesentwurf, der die Störerhaftung neu regeln soll. Es wird angestrebt, das Anbieten von öffentlich zugänglichen WLAN-Hotspots erheblich zu vereinfachen. Hieran zweifeln einige Akteure. Sie kritisieren unter anderem die laut Reformvorschlägen geforderten Sicherheitsvorkehrungen, welche besagen, dass eine angemessene Sicherung des WLAN-Netzes stattfinden muss. Großer Unmut regt sich auch daran, dass Dritten vor der Nutzung eine Zustimmung zur rechtskonformen Verwendung des Anschlusses abverlangt wird. Nur, wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, entgeht der Anschlussanbieter der Störerhaftung. Gerade diese Individualisierung ist stark umstritten, behindert sie doch den freien Internetzugang.
Angesichts der großen Kritik, ist das letzte Wort nicht gesprochen. Schließlich wollen beide Koalitionsparteien den Gesetzesentwurf noch nach ihren Vorstellungen modifizieren. Im Laufe des Aprils wird deshalb noch weiter über die Ausgestaltung des Gesetzesentwurfs beraten werden.
Quelle; gulli
An öffentlichen Orten wie in Cafés sind passwortgeschützte Funknetze momentan die Regel. Das soll nach Bestreben der SPD in Zukunft anders werden. Sie will das Telemediengesetz überarbeiten und fordert, dass künftig jeder Verbraucher von einem öffentlichen Internet profitieren kann. Routerverschlüsselungen und die zustimmungspflichtige Einwilligung, die vom Anbieter gestellten Vertragsbedingungen zu akzeptieren, sollen bald der Vergangenheit angehören.
Die gesetzliche WLAN-Lage in Deutschland ist umstritten
Wer in der Bundesrepublik Dritten den Zugang zu einem öffentlichen WLAN-Netz anbietet, muss bei Urheberrechtsverletzungen wie sie zum Beispiel durch das illegale Filesharing geschehen, haften. Das gilt auch dann, wenn der Anbieter hieran selbst nicht aktiv beteiligt war. So sieht es das deutsche Recht vor, das erklärt auch Abmahnung.org.
Diese Rechtsauffassung ziehen verschiedene Akteure in Zweifel. So unter anderem der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof. Er argumentiert, dass die Haftbarmachung von gewerblichen Anbietern für Verstöße Dritter nicht rechtssicher ist. Ein Urteil hierzu steht jedoch noch aus.
Die Bundesregierung verabschiedete erst im September letzten Jahres einen Gesetzesentwurf, der die Störerhaftung neu regeln soll. Es wird angestrebt, das Anbieten von öffentlich zugänglichen WLAN-Hotspots erheblich zu vereinfachen. Hieran zweifeln einige Akteure. Sie kritisieren unter anderem die laut Reformvorschlägen geforderten Sicherheitsvorkehrungen, welche besagen, dass eine angemessene Sicherung des WLAN-Netzes stattfinden muss. Großer Unmut regt sich auch daran, dass Dritten vor der Nutzung eine Zustimmung zur rechtskonformen Verwendung des Anschlusses abverlangt wird. Nur, wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, entgeht der Anschlussanbieter der Störerhaftung. Gerade diese Individualisierung ist stark umstritten, behindert sie doch den freien Internetzugang.
Angesichts der großen Kritik, ist das letzte Wort nicht gesprochen. Schließlich wollen beide Koalitionsparteien den Gesetzesentwurf noch nach ihren Vorstellungen modifizieren. Im Laufe des Aprils wird deshalb noch weiter über die Ausgestaltung des Gesetzesentwurfs beraten werden.
Quelle; gulli