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PC & Internet Facebook-Abmahnung - Antrag auf einstweilige Verfügung ergangen


Ende letzter Woche erging im Zusammenhang mit Facebook der deutschlandweit erste Antrag auf eine einstweilige Verfügung. Das Gericht lud beide Parteien zu einer mündlichen Verhandlung Ende Mai 2012 vor. Die Abmahnung erging ursprünglich wegen eines urheberrechtlich geschützten Fotos, welches jemand als Statusmeldung auf dem Profil des Betroffenen veröffentlichte.

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Die Besonderheit an der Abmahnung, die letzten Monat erging: Nicht der Abgemahnte selbst, sondern einer seiner Facebook-Kontakte, hatte eigenhändig ein Lichtbild auf die Pinnwand des Angeschriebenen hochgeladen. Damit habe der Abgemahnte dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung widersprochen, weil dieser nicht der Urheber des Fotos sei, argumentiert die abmahnende Kanzlei. Der Facebook-User suchte daraufhin Hilfe bei der Kölner Kanzlei Kampmann, Haberkamm & Rosenbaum. Diverse Fachanwälte für Internetrecht nehmen an, dass der Mandant in diesem Fall nicht haftet, sofern er unverzüglich aktiv wird und den Gegenstand der Abmahnung von seinen Seiten bei Facebook entfernt. Die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung endete bezeichnenderweise exakt am Tag des Empfangs des Einschreibens. Eine sonderlich lange Reaktionszeit war für den Abgemahnten nicht vorgesehen.

Wie im Vorfeld vermutet, fühlt sich die abmahnende Kanzlei durch die mediale Aufmerksamkeit dazu angestachelt, weitere juristische Schritte einzuleiten. Die beantragte einstweilige Verfügung wurde aber nicht ohne weitere Prüfung des zuständigen Landgerichts erlassen. Offenbar gibt es Zweifel an der Begründung dieses Eilverfahrens, weil der Gegenstand der Auseinandersetzung bereits erledigt ist. Das Landgericht sei weder zuständig noch seien alle Voraussetzungen für die einstweilige Verfügung gegeben, antworteten die Richter. Im Regelfall wird die einstweilige Verfügung zeitnah ohne zusätzliche Verhandlung erlassen. Allerdings hatte der Mandant das betreffende Lichtbild sofort von seinen Seiten entfernt, weswegen ein Eilverfahren nicht mehr zwingend nötig ist.

Ob mit oder ohne Eilverfahren: Das Urteil am 30. Mai ist für alle deutschen Nutzer von Facebook sehr wichtig. Kommt das Gericht dem Antrag im Anschluss der Anhörung nach, so werden sich zahlreiche Nutzer überlegen, ob sie weiterhin öffentliche Einträge durch Dritte erlauben. Einige könnten sich aufgrund des juristischen Risikos sogar überlegen, ganz auf die Facebook-Nutzung zu verzichten.

Update (31.05.2012)

Der Richter teilte gestern in der Verhandlung mit, dass ihn auch der nachträglich eingereichte Schriftsatz des Abmahners nicht von der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit überzeugen konnte. Anders als im Wettbewerbsrecht, wurde die Dringlichkeit im Urheberrecht nicht vermutet. Ob die generische Seite dies schon vorher befürchtete? An der gestrigen mündlichen Verhandlung nahmen zumindest weder der Antragsteller noch sein Anwalt teil. Ein Jurist mit Vollmacht vertrat sie vor Gericht.

Quelle: Gulli
 
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