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PC & Internet EuGH: Familie schützt nicht vor Klage wegen Filesharing

Können sich Inhaber eines Internet-Anschlusses der Haftung für Urheberrechtsverstöße dadurch entziehen, dass auch andere Familienmitglieder Zugriff auf den Anschluss hatten? Darüber entschied der Europäische Gerichtshof.

Inhaber eines Internet-Anschlusses können sich der Haftung für Urheberrechtsverstöße nicht allein dadurch entziehen, dass auch andere Familienmitglieder Zugriff auf den Anschluss hatten. Das entschied der Europäische Gerichtshof heute (Rechtssache C-149/17).

In dem Fall hatte der Verlag Bastei-Lübbe gegen einen Mann geklagt, über dessen Anschluss ein Hörbuch anderen Internetnutzern über eine Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden sei. Der Inhaber bestreitet, dass er es gewesen sei, und argumentiert, dass auch seine Eltern Zugriff auf den Anschluss gehabt hätten.
In Deutschland keine Verpflichtung zur Auskunft

Laut deutscher Rechtssprechung muss wegen des Schutzes von Ehe und Familie keine Auskunft über die Nutzung durch Angehörige gegeben werden. Insofern wäre nicht eindeutig zu klären, wer die Urheberrechte verletzt hatte. Das Landgericht München hatte den Fall nach Luxemburg verwiesen und um eine Auslegung der EU-Vorschriften gebeten.

Das EuGH betonte in seinem Urteil, dass es ein Gleichgewicht zwischen verschiedenen Grundrechten geben müsse. "An einem solchen Gleichgewicht fehlt es, wenn den Familienmitgliedern des Inhabers eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, ein quasi absoluter Schutz gewährt wird", entschieden die Richter. Wenn ein nationales Gericht keine Beweismittel zu Familienmitgliedern verlangen könne und das die Identifizierung eines Täters unmöglich mache, würden dadurch dem Inhaber des Urheberrechts zustehende Grundrechte des geistigen Eigentums beeinträchtigt.

Laut dem EuGH sei es letztlich Sache des Landgerichts München, zu prüfen, ob das betreffende nationale Recht gegebenenfalls andere Mittel, Verfahren oder Rechtsbehelfe enthält, die es den zuständigen Gerichten ermöglichen, die Erteilung der erforderlichen Auskünfte anzuordnen, mit denen sich in Sachverhalten wie diesem "die Urheberrechtsverletzung und die Identität des Zuwiderhandelnden feststellen lässt".

eugh-urteil-filesharing-c-14917-1l1.jpg
EuGH musste über Anfrage eines deutschen Gerichts zu Filesharing entscheiden

Quelle; teltarif.
 
Ist schon lustig, wenn der größte Nettozahler der EU einen Zwergenstaat fragen muss, was Recht und Gesetz ist. Gibt es nur in Absurdistan. ;)
 
absurde meinungsäusserung !?!
der EuGH sitzt nunmal in Luxemburg, ein vollwertiges Mitglied der EU.
oder darf nach deiner Logik der mit dem größten Geldkoffer das "Recht" bestimmen ?
 
Ich finde den von dir auch recht lustig "nichts und niemand greift auf meine google-mails zu OHNE mein einverständnis.
die beweispflicht hier von mir zu fordern, ist schon dreist. alles nur spekulation und aluhut-geplapper. wo sind die beweise, das unberechtigter zugfriff stattfindet?" :D
 
Kein schwarzer Tag für alle Filesharing-Abgemahnten

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Filesharing ändert nichts. Es bestätigt nur die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Anschlussinhaber haben nach der grundrechtlich weiterhin besonders geschützten Familie keine näheren Nachforschungspflichten und müssen Angehörige nicht ausspionieren.

Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Filesharing ändere sich nichts. Das sagte der Medienrechtsanwalt Christian Solmecke Golem.de auf Anfrage. "Liest man das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofs, so gewinnt man auf den ersten Blick den Eindruck, dass heute ein schwarzer Tag für alle Abgemahnten ist." Denn der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, sich nicht dadurch von der Haftung befreien kann, einfach ein Familienmitglied zu benennen, dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war.

Doch die Entscheidung des Bundesgerichtshof zu einem Anschlussinhaber, der für den Tausch des Films Resident Evil: Afterlife 3D von Constantin Film verantwortlich sein soll "ist rechtswirksam." Ein Abgemahnter muss damit nicht verraten, wer an seinem Anschluss die Urheberrechtsverletzung durch Filesharing begangen hat. Solmecke, dessen Kanzlei Wilde Beuger Solmecke das Verfahren führte, gab die Entscheidung am 6. Oktober 2016 bekannt.

Solmecke: "Daran konnte der EuGH heute auch nachträglich nichts ändern. Der Bundesgerichtshof hatte seinerzeit klargestellt, dass ein wegen Tauschbörsennutzung abgemahnter Anschlussinhaber nicht verpflichtet werden kann, den Computer seiner Familienmitglieder auf möglicherweise vorhandene Tauschbörsensoftware zu durchsuchen."

Diese Afterlife-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe jedoch dem Landgericht München I nicht gefallen, weil sie zu verbraucherfreundlich war. Daher habe das Landgericht dem Europäischen Gerichtshof im Jahr 2017 Fragen zur Vereinbarkeit dieser vom Bundesgerichtshof beschlossenen Grundsätze mit den europäischen Regelungen zum Urheberrecht vorgelegt, meinte Solmecke.

Denn der Europäische Gerichtshof habe seinen Erwägungen nicht die Sachverhaltskonstellation des Afterlife-Urteils zugrunde gelegt, wo der Täter nicht bekannt war, sondern den der später ergangenen Loud-Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Hier war der Täter jedoch bekannt, stammte aber aus der Familie. Solmecke: "Dies verwundert, da sich die Fragen des Landgerichts München I konkret auf die Vereinbarkeit der mit der Afterlife-Entscheidung aufgestellten Grundsätze mit dem EU-Recht bezogen. Das heißt, dass die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs nur gelten, wenn der Anschlussinhaber, wie im Loud-Fall, weiß, wer der Täter ist."

Damit habe sich aber nichts geändert. Denn kenne man den Täter der Urheberrechtsverletzung nicht, komme Mitgliedern derselben Familie weiterhin ein besonderer Schutz zu, weshalb diese nicht verpflichtet werden können, sich gegenseitig zu belasten, wenn ein Familienmitglied einer rechtswidrigen Handlung lediglich verdächtigt werde.

"Insofern bestätigt der Europäische Gerichtshofs nur die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Anschlussinhaber haben innerhalb der grundrechtlich - auch nach EU-Recht - besonders geschützten Familie weiterhin keine näheren Nachforschungspflichten und müssen Angehörige nicht ausspionieren", erklärte der Anwalt. Es reiche, wenn sie Familienangehörige, die Zugriff auf den Internetanschluss hatten, namentlich benennen und dem Gericht mitteilen, welche Surf-Gewohnheiten die betreffenden Familienmitglieder hatten. Der Europäische Gerichtshof bestätigte heute lediglich die bereits geltende Rechtsauffassung des Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: I ZR 19/16 - Loud), dass man den Täter benennen müsse, wenn man ihn kennt. Dies ist aber unabhängig davon, ob er aus der Familie stammt oder nicht.

Quelle; golem
 
alle Filesharing-Abgemahnten .

Um zu kassieren braucht der Rechtsanwalt auch ein Gerichtlichen Schuldtitel, alle änder abmanungen sind freiwillige spenden.
 
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