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eBay: Neue Rücknahmeprozedur kann zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führen

Anderl

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eBay: Neue Rücknahmeprozedur kann zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führen
Zunächst bitte ich um Verständnis für den langen Beitrag, aber komplexe Dinge lassen sich nicht immer einfach darstellen. Dieser Thread stellt keine Rechtsberatung dar, sondern es werden hier Thesen zur Diskussion gestellt. Der Ebay Rückgabeprozess ist zwischenzeitlich für ebay.de aktiviert worden. In den Verkäufereinstellungen wurde der Prozess von Ebay mit einer Standardeinstellung auf aktiviert gesetzt und kann (derzeit) manuell vom Verkäufer deaktiviert werden. Wir wollen den Prozess in diesem Thread ausschließlich von der rechtlichen Seite betrachten. Ist der Prozess rechtskonform oder droht dem Verkäufer eine Abmahngefahr?
Wenn man sich den Prozess anschaut, fällt zunächst einmal auf, dass 2 unterschiedliche rechtliche Vorgänge über diesen Prozess abgewickelt werden können. Zum Einen der Widerruf, zum Anderen der Sachmangel. Was passiert, wenn der Käufer den Rücknahmeprozess einleitet? Dem Käufer zeigt sich zunächst ein Menü, in welchem er auswählen kann, z.B. Artikel gefällt nicht oder Artikel falsche Größe/Farbe oder Artikel beschädigt, etc. In beiden Fällen, Widerruf oder Sachmangel, wird der Käufer über ein Pflichtfeld aufgefordert, die Daten für die Rückerstattung des Geldes einzutragen.
Betrachten wir zunächst den Widerruf:
Der Käufer wählt aus: Artikel gefällt mir nicht. Schon dies allein widerspricht der gesetzlichen Regelung (Der Käufer kann ohne Angabe von Gründen widerrufen). Der Verkäufer erhält eine E-Mail von Ebay (also von einem Dritten, nicht vom Vertragspartner) in welcher ihm lapidar mitgeteilt wird, dass der Käufer den Artikel zurückgibt mit dem entsprechenden Hinweis, welchen der Käufer im Menü ausgewählt hat. Diese E-Mail entspricht zwar bis hierher der für einen Widerruf zwingend vorgeschriebenen Textform, stammt aber nicht vom Käufer, denn Ebay ist der Absender. Es handelt sich also lediglich um eine Information seitens Ebay. Ebay dürfte kein Erfüllungsgehilfe des Käufers sein und ist auch nicht von ihm beauftragt, was seinerseits weitere Probleme, z.B. Vorlage einer Originalvollmacht, aufwerfen würde.



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