josef.13
Boardveteran
Kostet das E-Bike nun 100 oder 2.600 Euro? Der Bundesgerichtshof hat in einem Streit um eine zweideutige Preisangabe auf Ebay ein Urteil gefällt.
Karlsruhe - Ein nagelneues E-Bike für 100 oder für 2.600 Euro? In einem Streit um ein zweideutiges Angebot auf der Online-Plattform Ebay gibt der Bundesgerichtshof (BGH) dem Verkäufer Recht. Der Mann hatte im Oktober 2014 ein noch original verpacktes E-Bike angeboten.
"Beschreibung lesen!!"
Dazu nutzte er die Funktion "Sofort-Kaufen", bei der der Verkäufer keine Auktion startet, sondern für die Ware einen festen Preis angibt. Um Gebühren zu sparen, trug er in das vorgesehene Feld nur 100 Euro ein, schrieb aber direkt in Großbuchstaben und Fettdruck dazu: "neu einmalig 2.600 ?" und "Beschreibung lesen!!". Am Ende der Artikelbeschreibung erklärte er noch einmal seine Beweggründe.
Der Käufer, der das Angebot annahm, wollte trotzdem nur die 100 Euro plus Versandkosten zahlen. Das machte er in einem Mailwechsel mit dem Verkäufer noch am selben Tag klar. Der Streit ging bis vor den BGH.
Entscheidung zugunsten des Verkäufers
In ihrem am Dienstag veröffentlichten Urteil entscheiden die Karlsruher Richter nun zugunsten des Verkäufers: Lückenhafte oder missverständliche Angebote seien zwar grundsätzlich mithilfe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Ebay zu interpretieren. Rückt der Verkäufer erkennbar von diesen AGB ab, ist demnach aber "das individuell Vereinbarte maßgeblich". Das E-Bike gibt es also entweder für 2.600 Euro - oder gar nicht.
Quelle; onlinekosten
Karlsruhe - Ein nagelneues E-Bike für 100 oder für 2.600 Euro? In einem Streit um ein zweideutiges Angebot auf der Online-Plattform Ebay gibt der Bundesgerichtshof (BGH) dem Verkäufer Recht. Der Mann hatte im Oktober 2014 ein noch original verpacktes E-Bike angeboten.
"Beschreibung lesen!!"
Dazu nutzte er die Funktion "Sofort-Kaufen", bei der der Verkäufer keine Auktion startet, sondern für die Ware einen festen Preis angibt. Um Gebühren zu sparen, trug er in das vorgesehene Feld nur 100 Euro ein, schrieb aber direkt in Großbuchstaben und Fettdruck dazu: "neu einmalig 2.600 ?" und "Beschreibung lesen!!". Am Ende der Artikelbeschreibung erklärte er noch einmal seine Beweggründe.
Der Käufer, der das Angebot annahm, wollte trotzdem nur die 100 Euro plus Versandkosten zahlen. Das machte er in einem Mailwechsel mit dem Verkäufer noch am selben Tag klar. Der Streit ging bis vor den BGH.
Entscheidung zugunsten des Verkäufers
In ihrem am Dienstag veröffentlichten Urteil entscheiden die Karlsruher Richter nun zugunsten des Verkäufers: Lückenhafte oder missverständliche Angebote seien zwar grundsätzlich mithilfe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Ebay zu interpretieren. Rückt der Verkäufer erkennbar von diesen AGB ab, ist demnach aber "das individuell Vereinbarte maßgeblich". Das E-Bike gibt es also entweder für 2.600 Euro - oder gar nicht.
Quelle; onlinekosten