Irres eBay-Urteil: Das müssen Sie nun beim Kauf beachten
Können Verkäufer auf eBay die Provisionskosten umgehen, indem Sie den tatsächlichen Preis im Titel und der Beschreibung kenntlich machen? Darüber entschied nun der Bundesgerichtshof. Das Urteil überrascht - und nimmt den potenziellen Käufer in die Pflicht, noch genauer hinzusehen.
eBay: Trick spart Verkäufer Provisionsgebühren
Ein nagelneues E-Bike für 100 oder für 2.600 Euro? In einem Streit um ein zweideutiges Angebot auf der Online-Plattform eBay gibt der Bundesgerichtshof (BGH) dem Verkäufer Recht. Der Mann hatte im Oktober 2014 ein noch original verpacktes E-Bike angeboten. Dazu nutzte er die Funktion "Sofort-Kaufen", bei der der Verkäufer keine Auktion startet, sondern für die Ware einen festen Preis angibt.
Um Gebühren zu sparen, trug er in das vorgesehene Feld nur 100 Euro ein, schrieb aber direkt in Großbuchstaben und Fettdruck dazu: "neu einmalig 2.600 " und "Beschreibung lesen!!". Am Ende der Artikelbeschreibung erklärte er noch einmal seine Beweggründe.
Der Käufer, der das Angebot annahm, wollte trotzdem nur die 100 Euro plus Versandkosten zahlen. Das machte er in einem Mailwechsel mit dem Verkäufer noch am selben Tag klar. Der Streit ging bis vor den BGH.
Urteil: eBay-Trick ist zulässig
In ihrem Urteil entschieden die Karlsruher Richter nun zugunsten des Verkäufers: Lückenhafte oder missverständliche Angebote seien zwar grundsätzlich mithilfe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay zu interpretieren. Rückt der Verkäufer erkennbar von diesen AGB ab, ist demnach aber "das individuell Vereinbarte maßgeblich". Das E-Bike gibt es also entweder für 2.600 Euro - oder gar nicht.
Unbedingt genau hinsehen
Wer auf eBay shoppt, sollte generell nicht voreilig zuschlagen, sondern stets auch die Beschreibung lesen - manchmal wird zum Beispiel gar nicht das gesuchte Produkt selbst, sondern lediglich dessen Verpackung angeboten. Die Verkäufer spekulieren bei solchen Auktionen darauf, dass sich der User vom scheinbar niedrigen Preis dazu verleiten lässt, schnell den "Sofort-Kaufen"-Button zu drücken, bevor ihm ein anderer User zuvorkommt.
Nach dem Urteil des BGH wird ein genauer Blick auf die Beschreibung noch wichtiger - denn nun ist klar, dass der angegebene Preis nicht zwangsläufig verbindlich sein muss. Wenn der Verkäufer den tatsächlich veranschlagten Preis wie in angegebenem Beispiel deutlich kenntlich macht, stehen die Chancen des Käufers, sich nachträglich auf den "Sofort-Kaufen"-Preis" zu berufen, umso schlechter.
Quelle; chip