josef.13
Boardveteran
Das Landgericht Frankfurt beschäftigt sich mit der Frage, welche Nutzerdaten darf ein internetfähiger Fernseher an seinen Hersteller senden darf.
Im Streit um die Erhebung von Nutzerdaten durch internetfähige Fernseher hat das Landgericht Frankfurt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Samsung-Datenschutzrichtlinie geäußert. Es könnte einiges dafür sprechen, dass bestimmte Klauseln der Richtlinie nicht klar genug seien und damit gegen das Transparenzgebot verstießen, sagte der Vorsitzende Richter Frowin Kurth am Donnerstag in Frankfurt. Zudem seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wegen ihres Umfangs von 399 Seiten möglicherweise nicht zumutbar. Das Urteil soll am 10. Juni verkündet werden.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte den Elektronikhersteller Samsung verklagt und wirft ihm vor, dass seine Smart-TV-Geräte ohne Einwilligung des Kunden schon Daten an seine Firmenserver schicken, sobald sie mit dem Internet verbunden sind. Mit ihrer Musterklage wollen die Verbraucherschützer erreichen, dass Daten erst nach entsprechender Information durch die Gerätehersteller und nach Einwilligung der Nutzer übertragen werden. Die Verbraucherzentrale kritisierte zudem Umfang und Komplexität der Samsung-Geschäftsbedingungen.
Samsung widerspricht
Der koreanische Elektronikkonzern hat im Vorfeld bestritten, dass sensible Daten übertragen werden. Es gehe lediglich darum, die Datenschutzrichtlinie und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der jeweiligen Landessprache an den Kunden zu versenden. Dafür sei die Verbindung mit dem Samsung-Server und eine Übermittlung der IP-Adresse erforderlich. Der Kunde werde dann nach seiner Einwilligung für weitere Datendienste gefragt und könne natürlich auch ablehnen.
Fraglich ist aus Sicht des Gerichts, ob es sich bei sogenannten dynamischen IP-Adressen, die Nutzer in der Regel bei der Einwahl ins Internet jeweils neu zugeordnet bekommen, tatsächlich um personenbezogene Daten handelt. Statische IP-Adressen, wie sie zum Beispiel an Router oder Server vergeben werden, könnten dagegen leichter identifiziert werden. Für diese könnte nach einer ersten Einschätzung von personenbezogenen Daten ausgegangen werden, sagte der Vorsitzende Richter.
Quelle: futurezone
Im Streit um die Erhebung von Nutzerdaten durch internetfähige Fernseher hat das Landgericht Frankfurt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Samsung-Datenschutzrichtlinie geäußert. Es könnte einiges dafür sprechen, dass bestimmte Klauseln der Richtlinie nicht klar genug seien und damit gegen das Transparenzgebot verstießen, sagte der Vorsitzende Richter Frowin Kurth am Donnerstag in Frankfurt. Zudem seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wegen ihres Umfangs von 399 Seiten möglicherweise nicht zumutbar. Das Urteil soll am 10. Juni verkündet werden.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte den Elektronikhersteller Samsung verklagt und wirft ihm vor, dass seine Smart-TV-Geräte ohne Einwilligung des Kunden schon Daten an seine Firmenserver schicken, sobald sie mit dem Internet verbunden sind. Mit ihrer Musterklage wollen die Verbraucherschützer erreichen, dass Daten erst nach entsprechender Information durch die Gerätehersteller und nach Einwilligung der Nutzer übertragen werden. Die Verbraucherzentrale kritisierte zudem Umfang und Komplexität der Samsung-Geschäftsbedingungen.
Samsung widerspricht
Der koreanische Elektronikkonzern hat im Vorfeld bestritten, dass sensible Daten übertragen werden. Es gehe lediglich darum, die Datenschutzrichtlinie und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der jeweiligen Landessprache an den Kunden zu versenden. Dafür sei die Verbindung mit dem Samsung-Server und eine Übermittlung der IP-Adresse erforderlich. Der Kunde werde dann nach seiner Einwilligung für weitere Datendienste gefragt und könne natürlich auch ablehnen.
Fraglich ist aus Sicht des Gerichts, ob es sich bei sogenannten dynamischen IP-Adressen, die Nutzer in der Regel bei der Einwahl ins Internet jeweils neu zugeordnet bekommen, tatsächlich um personenbezogene Daten handelt. Statische IP-Adressen, wie sie zum Beispiel an Router oder Server vergeben werden, könnten dagegen leichter identifiziert werden. Für diese könnte nach einer ersten Einschätzung von personenbezogenen Daten ausgegangen werden, sagte der Vorsitzende Richter.
Quelle: futurezone