Die Bundesregierung stellt fest, dass es gegenwärtig völlig legal sei, wenn die Personalabteilung die Beschäftigten in sozialen Netzwerken ausforsche. Doch auf EU-Ebene sei ein Gesetz dazu geplant.
Arbeitgeber dürfen in sozialen Netzwerken und Internetforen personenbezogene Daten von Beschäftigten und Bewerbern suchen und auswerten. Das stellt die Bundesregierung in einer Antwort auf eine Anfrage der Fraktion der Partei Die Linke fest. Dies sei laut Paragraf 32 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zulässig, so das Bundesarbeitsministerium, müsse aber "nach Art und Umfang" angemessen sein.
Dies soll künftig durch eine Datenschutz-Grundverordnung geregelt werden, die derzeit auf EU-Ebene verhandelt wird. Dazu gehörten auch Fragen des Datenschutzes in sozialen Netzwerken.
Die Linke hatte in der Fragestellung kritisiert, dass immer häufiger Kündigungen wegen Äußerungen in sozialen Netzwerken ausgesprochen würden: "Ab wann eine Äußerung in einem sozialen Netzwerk oder einem Internetforum als privat gelten kann, wurde in einigen Gerichtsentscheidungen thematisiert. Die Ergebnisse fallen allerdings unterschiedlich aus. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs liegt noch nicht vor." Wer trotz bescheinigter Arbeitsunfähigkeit in einem sozialen Netzwerk aktiv ist, könne nach gegenwärtiger Rechtslage sogar fristlos gekündigt werden.
Wegen der Rechtsunsicherheit hatte die Bundesregierung im Jahr 2010 einen Gesetzentwurf vorgelegt. Darin hieß es: "Bei Daten aus sozialen Netzwerken, die der elektronischen Kommunikation dienen, überwiegt das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten; dies gilt nicht für soziale Netzwerke, die der Darstellung der beruflichen Qualifikation dienen." Im Januar 2013 wurde ein Änderungsantrag auf die Tagesordnung des Innenausschusses des Bundestages gesetzt, jedoch nach massiver Kritik daran kurz darauf wieder abgesetzt. Noch immer sei damit der Datenschutz für Beschäftigte gesetzlich nicht konkret geregelt.
Golem.de
Arbeitgeber dürfen in sozialen Netzwerken und Internetforen personenbezogene Daten von Beschäftigten und Bewerbern suchen und auswerten. Das stellt die Bundesregierung in einer Antwort auf eine Anfrage der Fraktion der Partei Die Linke fest. Dies sei laut Paragraf 32 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zulässig, so das Bundesarbeitsministerium, müsse aber "nach Art und Umfang" angemessen sein.
Dies soll künftig durch eine Datenschutz-Grundverordnung geregelt werden, die derzeit auf EU-Ebene verhandelt wird. Dazu gehörten auch Fragen des Datenschutzes in sozialen Netzwerken.
Die Linke hatte in der Fragestellung kritisiert, dass immer häufiger Kündigungen wegen Äußerungen in sozialen Netzwerken ausgesprochen würden: "Ab wann eine Äußerung in einem sozialen Netzwerk oder einem Internetforum als privat gelten kann, wurde in einigen Gerichtsentscheidungen thematisiert. Die Ergebnisse fallen allerdings unterschiedlich aus. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs liegt noch nicht vor." Wer trotz bescheinigter Arbeitsunfähigkeit in einem sozialen Netzwerk aktiv ist, könne nach gegenwärtiger Rechtslage sogar fristlos gekündigt werden.
Wegen der Rechtsunsicherheit hatte die Bundesregierung im Jahr 2010 einen Gesetzentwurf vorgelegt. Darin hieß es: "Bei Daten aus sozialen Netzwerken, die der elektronischen Kommunikation dienen, überwiegt das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten; dies gilt nicht für soziale Netzwerke, die der Darstellung der beruflichen Qualifikation dienen." Im Januar 2013 wurde ein Änderungsantrag auf die Tagesordnung des Innenausschusses des Bundestages gesetzt, jedoch nach massiver Kritik daran kurz darauf wieder abgesetzt. Noch immer sei damit der Datenschutz für Beschäftigte gesetzlich nicht konkret geregelt.
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