Die Bundesregierung plant, im September d.J. eine Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes in den parlamentarischen Gremien zu beraten und das geänderte Gesetz im Oktober zu beschließen. Die Änderung des BDSG betrifft den Beschäftigtendatenschutz und stellt eine gravierende Verschlechterung der Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dar. Mit der Gesetzesänderung werden nachträglich die Skandalfälle bei der Telekom, Lidl, Deutsche Bahn etc. legitimiert.
Auswirkungen der geplanten Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes:
Wenn dieser Gesetzentwurf Wirklichkeit wird
dann können Mitarbeiterdaten auf Basis des neuen Konzernprivilegs innerhalb von Konzernen über Unternehmens- und Landesgrenzen hinweg dafür genutzt werden, das Weiterbildungsmanagement von Indien aus und die Personaldatenverarbeitung von Budapest aus organisieren zu lassen. Die Betriebsräte in Deutschland sind dann durch räumliche Distanz von den Entscheidungsstrukturen entkoppelt und der Betrieb ist noch weniger ein Ort, in dem sozialer Dialog stattfindet.
Wenn dieser Gesetzentwurf Wirklichkeit wird
dann wären die Bespitzelungsskandale bei Bahn und Post für die Zukunft legalisiert. Mit dem jederzeit möglichen anlasslosen Screening aller Beschäftigter können Arbeitgeber sich einen zunächst noch anonymen Missbrauchsverdacht jederzeit selbst schaffen. Führt ein Screening zu Hinweisen darauf, dass im Unternehmen beispielsweise Geheimnisse verraten oder Betrugsdelikte begangen wurden, können im zweiten Schritt nach dem neuen Gesetz auch vertraulich Daten auf dienstliche Handys und in E-Mails ausspioniert werden.
Wenn dieser Gesetzentwurf Wirklichkeit wird
kann das Niveau des Datenschutzes mit Betriebsvereinbarungen unterlaufen werden. Das Maß an Datenschutz wird zum Jeton auf den Spieltischen der betrieblichen Interessensausgleiche und personellen Einzelmaßnahmen.
Wenn dieser Gesetzentwurf Wirklichkeit wird
dann könnten bei internen Stellenwechseln ärztliche Untersuchungen angeordnet werden, mit nicht nur datenschutzrechtlichen Konsequenzen. Nicht auszumalen, wenn böswillige Vorgesetzte nun auch datenschutzrechtlich die Möglichkeit bekommen, psychische Belastbarkeit von Menschen mit Familienverpflichtungen näher untersuchen zu lassen oder beim ersten Anschein von Übergewicht auf eine ärztliche Untersuchung zu drängen, mit der Behauptung man habe den Anschein, dass der Bewerber mittelfristig den Arbeitsanforderungen nicht gerecht werden könne.
Wenn dieser Gesetzentwurf Wirklichkeit wird
dann kann die Verweigerung von Arbeitnehmern, Einwilligungen zu Datenerhebungen abzugeben, von Arbeitgebern mit Sanktionen verbunden werden, obwohl für das Internet längst ein Kopplungsverbot für Internetgeschäfte mit anderweitiger Datenerhebung begründet wird. Im Arbeitsprozess steht der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber als der schwächere gegenüber. Seine Stärke kann der Arbeitgeber dann ausnutzen, um Arbeitnehmer zur Einwilligung von Datenerhebungen zu zwingen. Wer traut sich schon im Bewerbungsverfahren, in der Probezeit oder vor einer Beförderung eine Einwilligung zu versagen.
Wenn dieser Gesetzentwurf Wirklichkeit wird
dann wird heimliche Überwachung von Beschäftigten erlaubt, während alle Welt die Transparenz von Datenverarbeitungsprozessen fordert. Schon wenn der Verdacht besteht, dass eine Pflichtverletzung begangen sein könnte, die eine Kündigung rechtfertigen könnte, kann heimlich überwacht werden. Dies öffnet die Tür für gläserne Belegschaften und Permanentüberwachung. Gerade in einer Arbeitswelt, in der das Verspeisen einer Frikadelle, die nach einem Meeting übriggeblieben ist, einen Kündigungsgrund darstellen soll und in der Arbeitgeber mit weitreichenden und umfassenden Arbeitsvorgaben und Richtlinien sich gegen alle Eventualitäten abzusichern versuchen, braucht es weniger – nicht mehr – Rechte für Arbeitgeber. Die Annahme ist berechtigt, dass vor diesem Hintergrund künftig die auf dienstlichen Rechnern gespeicherte Karikatur, der private Terminkalender oder ein gespeicherter interessanter Artikel, der aber vom Arbeitgeber nicht für notwendig erachtet wird, in der Zukunft als Pflichtverletzung und damit als Überwachungsgrund dienen könnte.