Seit vielen Jahren treffen sich vor Gericht Urheberrechtsbesitzer und Piraten, um Verstöße zu verhandeln und dabei gibt es unter den Erstgenannten auch jene, die Klagen zum Geschäftsmodell gemacht haben. Sie werden als Trolle bezeichnet, doch hören das nicht gerne.
Der Name Copyright-Troll hat sich in der Szene längst eingebürgert, so werden jene Unternehmen bezeichnet, deren einziger Zweck bzw. alleinige Einnahmequelle das Durchsetzen von Rechten ist. Dazu zählt auch Strike 3 Holdings, das ist eine Firma aus dem Bereich der Erwachsenenunterhaltung, also Pornografie.
Strike 3 Holdings verklagt in der Regel Menschen, deren Internet-Anschlüsse verwendet wurden, um via BitTorrent urheberrechtlich geschützte Inhalte herunterzuladen. Normalerweise werden diese Abmahnungen außergerichtlich beigelegt, die Anwender kaufen sich dann von den Vorwürfen frei - und das ist auch das eigentliche Ziel der Kläger, denn man kommt hier auch um kostspielige Auseinandersetzungen vor Gericht herum.
Manchmal wehrt sich jemand jedoch
Doch gelegentlich beschließt ein Beklagter, sich zu wehren. Das ist laut TorrentFreak nun der Fall, denn eine als "John Doe" bezeichnete Person hat beschlossen, eine Gegenklage gegen Strike 3 Holdings einzureichen. Noch ungewöhnlicher ist, dass es hier wohl auch in Florida zu einer Verhandlung vor einem Geschworenengericht kommen wird.
Hierzu haben beide Parteien ihre Vorverhandlungs-Erklärungen eingereicht und im Mittelpunkt des Falles steht die Frage, ob "John Doe" 36 Pornovideos heruntergeladen bzw. geteilt hat oder nicht. Für Strike 3 ist die Sache klar, man will zahlreiche Beweise gegen den Mann haben. Dieser soll u. a. versucht haben, Beweise zu zerstören, indem er die Festplatte "falsch gehandhabt" und seinen Rechner neu aufgesetzt haben soll.
Strike 3 will auch noch weitere Beweise dafür haben, wehrt sich aber auch gegen die Bezeichnung "Copyright-Troll". Denn man hat beantragt, dass diese Bezeichnung während der Verhandlung nicht verwendet werden soll. Laut den Urheberrechtsbesitzern ist der Begriff negativ behaftet und man will verhindern, dass die Geschworenen durch diese Art von "vorurteilsbehafteter" Sprache beeinflusst werden: "Beschimpfungen haben in zivilrechtlichen Streitigkeiten nichts zu suchen", so die Strike 3-Anwälte.
Diese wollen überdies Blogs, Medien und sonstige Internet-Berichte aus dem potenziellen Beweismittelpool ausschließen, da diese subjektive Kommentare enthalten und eine ähnliche Beeinflussung zur Folge haben könnten.
Quelle; winfuture
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Der Name Copyright-Troll hat sich in der Szene längst eingebürgert, so werden jene Unternehmen bezeichnet, deren einziger Zweck bzw. alleinige Einnahmequelle das Durchsetzen von Rechten ist. Dazu zählt auch Strike 3 Holdings, das ist eine Firma aus dem Bereich der Erwachsenenunterhaltung, also Pornografie.
Strike 3 Holdings verklagt in der Regel Menschen, deren Internet-Anschlüsse verwendet wurden, um via BitTorrent urheberrechtlich geschützte Inhalte herunterzuladen. Normalerweise werden diese Abmahnungen außergerichtlich beigelegt, die Anwender kaufen sich dann von den Vorwürfen frei - und das ist auch das eigentliche Ziel der Kläger, denn man kommt hier auch um kostspielige Auseinandersetzungen vor Gericht herum.
Manchmal wehrt sich jemand jedoch
Doch gelegentlich beschließt ein Beklagter, sich zu wehren. Das ist laut TorrentFreak nun der Fall, denn eine als "John Doe" bezeichnete Person hat beschlossen, eine Gegenklage gegen Strike 3 Holdings einzureichen. Noch ungewöhnlicher ist, dass es hier wohl auch in Florida zu einer Verhandlung vor einem Geschworenengericht kommen wird.
Hierzu haben beide Parteien ihre Vorverhandlungs-Erklärungen eingereicht und im Mittelpunkt des Falles steht die Frage, ob "John Doe" 36 Pornovideos heruntergeladen bzw. geteilt hat oder nicht. Für Strike 3 ist die Sache klar, man will zahlreiche Beweise gegen den Mann haben. Dieser soll u. a. versucht haben, Beweise zu zerstören, indem er die Festplatte "falsch gehandhabt" und seinen Rechner neu aufgesetzt haben soll.
Strike 3 will auch noch weitere Beweise dafür haben, wehrt sich aber auch gegen die Bezeichnung "Copyright-Troll". Denn man hat beantragt, dass diese Bezeichnung während der Verhandlung nicht verwendet werden soll. Laut den Urheberrechtsbesitzern ist der Begriff negativ behaftet und man will verhindern, dass die Geschworenen durch diese Art von "vorurteilsbehafteter" Sprache beeinflusst werden: "Beschimpfungen haben in zivilrechtlichen Streitigkeiten nichts zu suchen", so die Strike 3-Anwälte.
Diese wollen überdies Blogs, Medien und sonstige Internet-Berichte aus dem potenziellen Beweismittelpool ausschließen, da diese subjektive Kommentare enthalten und eine ähnliche Beeinflussung zur Folge haben könnten.
Quelle; winfuture