Die bisherige Regelung zu den Mobilfunk-Netzentgelten ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr verfassungsgemäß - sie wurde heute gekippt. Nun muss der Gesetzgeber nachbessern.
Die Deutsche Telekom und andere große Mobilfunkbetreiber müssen nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts im Streit um die Höhe der Netzentgelte ihrer Wettbewerber bessergestellt werden. Der Markt habe sich verändert, die bisherige Regelung sei deshalb nicht mehr verfassungsgemäß, hieß es in der am Freitag veröffentlichten Entscheidung. Die Karlsruher Richter geben dem Gesetzgeber bis Ende Juli 2018 Zeit, das Telekommunikationsgesetz nachzubessern (Az. 1 BvL 6/14).
Große Anbieter wie die Telekom kassieren die Entgelte von ihren Wettbewerbern für den Zugang zu Diensten oder Einrichtungen. Die Höhe muss die Bundesnetzagentur genehmigen. Ist der Anbieter nicht einverstanden, kann er klagen. Korrigiert ein Gericht die Entgelte später nach oben, ist es zum Schutz der Wettbewerber aber meist nicht mehr möglich, das Geld nachträglich einzutreiben. In dieser Allgemeinheit sei das nicht mehr mit dem Grundgesetz vereinbar.
Bisherige Regelung ist "erhebliche Rechtsschutzbeschränkung"
In der heutigen Mitteilung schreibt das Gericht, § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 Telekommunikationsgesetzes (TKG) schränke den gerichtlichen Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur ein, indem eine rückwirkende Korrektur zu niedrig festgesetzter Entgelte davon abhängig gemacht werde, dass bereits ein Eilantrag auf vorläufige Anordnung eines höheren Entgelts erfolgreich war.
Diese "erhebliche Rechtsschutzbeschränkung" sei mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht mehr vereinbar. Zwar sei die Vorschrift ursprünglich verfassungsgemäß gewesen. Aufgrund der Veränderung der Märkte sei die Regelung jedoch insofern nicht mehr mit dem Grundgesetz vereinbar, als sie in allen Teilen des Telekommunikationsmarkts unterschiedslos hinsichtlich aller Wettbewerber die Rechtsschutzmöglichkeiten regulierter Unternehmen beschränkt. Die Regelung leide heute "an einem Differenzierungsmangel". Vor diesem Hintergrund müsse der Gesetzgeber die zunächst verfassungskonform getroffene Regelung nun bis zum genannten Termin nachbessern, um diese an die veränderten Marktbedingungen anzupassen.
Quelle: teltarif
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Die Deutsche Telekom und andere große Mobilfunkbetreiber müssen nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts im Streit um die Höhe der Netzentgelte ihrer Wettbewerber bessergestellt werden. Der Markt habe sich verändert, die bisherige Regelung sei deshalb nicht mehr verfassungsgemäß, hieß es in der am Freitag veröffentlichten Entscheidung. Die Karlsruher Richter geben dem Gesetzgeber bis Ende Juli 2018 Zeit, das Telekommunikationsgesetz nachzubessern (Az. 1 BvL 6/14).
Große Anbieter wie die Telekom kassieren die Entgelte von ihren Wettbewerbern für den Zugang zu Diensten oder Einrichtungen. Die Höhe muss die Bundesnetzagentur genehmigen. Ist der Anbieter nicht einverstanden, kann er klagen. Korrigiert ein Gericht die Entgelte später nach oben, ist es zum Schutz der Wettbewerber aber meist nicht mehr möglich, das Geld nachträglich einzutreiben. In dieser Allgemeinheit sei das nicht mehr mit dem Grundgesetz vereinbar.
Bisherige Regelung ist "erhebliche Rechtsschutzbeschränkung"
In der heutigen Mitteilung schreibt das Gericht, § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 Telekommunikationsgesetzes (TKG) schränke den gerichtlichen Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur ein, indem eine rückwirkende Korrektur zu niedrig festgesetzter Entgelte davon abhängig gemacht werde, dass bereits ein Eilantrag auf vorläufige Anordnung eines höheren Entgelts erfolgreich war.
Diese "erhebliche Rechtsschutzbeschränkung" sei mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht mehr vereinbar. Zwar sei die Vorschrift ursprünglich verfassungsgemäß gewesen. Aufgrund der Veränderung der Märkte sei die Regelung jedoch insofern nicht mehr mit dem Grundgesetz vereinbar, als sie in allen Teilen des Telekommunikationsmarkts unterschiedslos hinsichtlich aller Wettbewerber die Rechtsschutzmöglichkeiten regulierter Unternehmen beschränkt. Die Regelung leide heute "an einem Differenzierungsmangel". Vor diesem Hintergrund müsse der Gesetzgeber die zunächst verfassungskonform getroffene Regelung nun bis zum genannten Termin nachbessern, um diese an die veränderten Marktbedingungen anzupassen.
Quelle: teltarif
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