Das Bundesverwaltungsgericht hat die Bewohnerparkgebührensatzung in Freiburg für unwirksam erklärt. Dort sind mindestens 360 Euro pro Jahr fällig, je nach Autogröße aber mehr.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 13. Juni 2023 entschieden (BVerwG 9 CN 2.22), dass die Anwohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau vom 14. Dezember 2021 unwirksam ist.
Die Stadt erhob in der Vergangenheit eine Gebühr von 30 Euro jährlich für das Ausstellen eines Parkausweises. Seit dem 1. April 2022 wurden jedoch gestaffelte Gebühren erhoben, die sich nach der Fahrzeuglänge richteten. Fahrzeuge bis zu einer Länge von 4,20 m mussten 240 Euro zahlen, Fahrzeuge zwischen 4,21 m und 4,70 m wurden mit 360 Euro belastet, und für Fahrzeuge ab 4,71 m betrug die Gebühr 480 Euro im Jahr. Für Personen mit Sozialleistungen oder Behinderungen wurden die Gebühren teilweise deutlich reduziert oder erlassen.
Die Satzung wurde aufgrund einer 2020 in Kraft getretenen Bundesregelung erlassen. Demnach durften die Landesregierungen Gebührenordnungen selbst veröffentlichen. Zuvor war der Betrag bundesweit bei rund 30 Euro im Jahr gedeckelt.
Ein Anwohner eines Bewohnerparkgebiets in Freiburg, der bereits einen Parkausweis hatte, reichte gegen diese Gebührenordnung einen Normenkontrollantrag ein, der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg abgelehnt wurde.
Die Revision des Antragstellers wurde vom Bundesverwaltungsgericht zugelassen und die Satzung für unwirksam erklärt. Das Gericht führte aus, dass die Gebührenordnung keine geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass einer Satzung sei, da § 6a Abs. 5a StVG nur zur Erlassung einer Rechtsverordnung ermächtigt. Hier hatte die Stadt Freiburg einen juristischen Fehler gemacht.
Darüber hinaus verstößt der gestaffelte Tarif gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da die starken Gebührensprünge den jeweiligen Vorteil je nach Fahrzeuglänge nicht mehr angemessen abbilden. Ein Längenunterschied von 50 cm kann zu einer Verdoppelung der Gebühr führen, was eine erhebliche Ungleichbehandlung darstelle, so das Bundesverwaltungsgericht.
Darüber hinaus fehle auch eine Rechtsgrundlage für die Ermäßigung und den Erlass der Gebühren aus sozialen Gründen. Nach der maßgeblichen Norm des § 6a Abs. 5a StVG dürfen bei der Gebührenbemessung nur die Gebührenzwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs berücksichtigt werden.
Bewohnerparken nicht zu teuer
Das Bundesverwaltungsgericht beanstandete jedoch nicht die Höhe der Regelgebühr in Höhe von 360 Euro. In anderen europäischen Städten ist das Anwohnerparken teils deutlich teurer. In Zürich kostet es umgerechnet 290 Euro, in Amsterdam 535 Euro, in und Kopenhagen umgerechnet rund 530 Euro und in Stockholm umgerechnet sogar 830 Euro.
Künftig digitale Überwachung denkbar
Wer keinen Anwohnerparkausweis beziehungsweise ein Parkticket hat, könnte künftig kaum noch eine Chance haben, einem Knöllchen zu entgehen. Mit 360-Grad-Kameras und sogenannten Scancars soll Jagd auf Parksünder gemacht werden. Die Initiative geht von Berlin aus, doch eine dafür notwendige Änderung der Straßenverkehrsordnung wäre bundesweit gültig. Die Mitarbeiter des Ordnungsamtes patrouillieren der Vorstellung nach künftig nicht mehr zu Fuß durch die Reihen der Autos, sondern fahren mit einem Auto, das automatisch erkennt, wer ohne Parkschein oder Ausweis parkt, die Straßen ab. Die Bußgeldbescheide sollen dann vollautomatisch gefertigt und per Post zugestellt werden. Im Koalitionsvertrag steht dazu: "Wir wollen eine Öffnung für digitale Anwendungen wie digitale Parkraumkontrolle". Derartige Systeme werden bereits in den Niederlanden, Frankreich, Polen und Norwegen eingesetzt.
Quelle; golem
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 13. Juni 2023 entschieden (BVerwG 9 CN 2.22), dass die Anwohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau vom 14. Dezember 2021 unwirksam ist.
Die Stadt erhob in der Vergangenheit eine Gebühr von 30 Euro jährlich für das Ausstellen eines Parkausweises. Seit dem 1. April 2022 wurden jedoch gestaffelte Gebühren erhoben, die sich nach der Fahrzeuglänge richteten. Fahrzeuge bis zu einer Länge von 4,20 m mussten 240 Euro zahlen, Fahrzeuge zwischen 4,21 m und 4,70 m wurden mit 360 Euro belastet, und für Fahrzeuge ab 4,71 m betrug die Gebühr 480 Euro im Jahr. Für Personen mit Sozialleistungen oder Behinderungen wurden die Gebühren teilweise deutlich reduziert oder erlassen.
Die Satzung wurde aufgrund einer 2020 in Kraft getretenen Bundesregelung erlassen. Demnach durften die Landesregierungen Gebührenordnungen selbst veröffentlichen. Zuvor war der Betrag bundesweit bei rund 30 Euro im Jahr gedeckelt.
Ein Anwohner eines Bewohnerparkgebiets in Freiburg, der bereits einen Parkausweis hatte, reichte gegen diese Gebührenordnung einen Normenkontrollantrag ein, der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg abgelehnt wurde.
Die Revision des Antragstellers wurde vom Bundesverwaltungsgericht zugelassen und die Satzung für unwirksam erklärt. Das Gericht führte aus, dass die Gebührenordnung keine geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass einer Satzung sei, da § 6a Abs. 5a StVG nur zur Erlassung einer Rechtsverordnung ermächtigt. Hier hatte die Stadt Freiburg einen juristischen Fehler gemacht.
Darüber hinaus verstößt der gestaffelte Tarif gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da die starken Gebührensprünge den jeweiligen Vorteil je nach Fahrzeuglänge nicht mehr angemessen abbilden. Ein Längenunterschied von 50 cm kann zu einer Verdoppelung der Gebühr führen, was eine erhebliche Ungleichbehandlung darstelle, so das Bundesverwaltungsgericht.
Darüber hinaus fehle auch eine Rechtsgrundlage für die Ermäßigung und den Erlass der Gebühren aus sozialen Gründen. Nach der maßgeblichen Norm des § 6a Abs. 5a StVG dürfen bei der Gebührenbemessung nur die Gebührenzwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs berücksichtigt werden.
Bewohnerparken nicht zu teuer
Das Bundesverwaltungsgericht beanstandete jedoch nicht die Höhe der Regelgebühr in Höhe von 360 Euro. In anderen europäischen Städten ist das Anwohnerparken teils deutlich teurer. In Zürich kostet es umgerechnet 290 Euro, in Amsterdam 535 Euro, in und Kopenhagen umgerechnet rund 530 Euro und in Stockholm umgerechnet sogar 830 Euro.
Künftig digitale Überwachung denkbar
Wer keinen Anwohnerparkausweis beziehungsweise ein Parkticket hat, könnte künftig kaum noch eine Chance haben, einem Knöllchen zu entgehen. Mit 360-Grad-Kameras und sogenannten Scancars soll Jagd auf Parksünder gemacht werden. Die Initiative geht von Berlin aus, doch eine dafür notwendige Änderung der Straßenverkehrsordnung wäre bundesweit gültig. Die Mitarbeiter des Ordnungsamtes patrouillieren der Vorstellung nach künftig nicht mehr zu Fuß durch die Reihen der Autos, sondern fahren mit einem Auto, das automatisch erkennt, wer ohne Parkschein oder Ausweis parkt, die Straßen ab. Die Bußgeldbescheide sollen dann vollautomatisch gefertigt und per Post zugestellt werden. Im Koalitionsvertrag steht dazu: "Wir wollen eine Öffnung für digitale Anwendungen wie digitale Parkraumkontrolle". Derartige Systeme werden bereits in den Niederlanden, Frankreich, Polen und Norwegen eingesetzt.
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Quelle; golem