Die Antipiracy-Organisation BREIN konnte kürzlich ein neues Urteil gegen einen Verkäufer nachgemachter TV-Serien erwirken. Der Beklagte muss 4.800 Euro bezahlen, weil er trotz Abgabe einer Unterlassungserklärung nachweislich wiederholt gegen geltendes Recht verstoßen hat.
BREIN fahndet nach auffällig günstigen Angeboten im Web
BREIN Logo2018 wurde eine Person verklagt, weil diese mit Kleinanzeigen auf verschiedenen Online-Marktplätzen schwarzkopierte Episoden von verschiedenen Fernsehserien zum Kauf angeboten hat. Damals hat der Angeklagte die niederländische Version einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unterzeichnet. Das heißt: Sobald man dem Vertragspartner nachweisen kann, dass er sein Fehlverhalten wiederholt, verpflichtet er sich, automatisch eine vertraglich vereinbarte Summe zu bezahlen. BREIN bezeichnet dies übersetzt als eine „Enthaltsamserklärung inklusive einer Strafklausel“.
Die Fahnder von BREIN konnten allerdings ein Jahr später erneut Angebote ähnlichen Inhalts entdecken. Aufgrund der Bankverbindung konnten sie feststellen, dass es sich um die gleiche Person wie zuvor handelt. Nachdem man den Verkäufer der Plagiate schriftlich darauf hingewiesen hat, bestritt er nachdrücklich, etwas mit diesem Handel zu tun zu haben. Mit Abgabe der Unterlassungserklärung habe er seine illegalen Tätigkeiten eingestellt. Jemand wolle ihm einen Schaden zufügen, indem Unbekannte falsche Verdächtigungen verbreiten, antwortete der spätere Angeklagte auf den Brief. Schon aufgrund der Handschrift auf den Paketen, mit denen die schwarz gebrannten DVDs verschickt wurden, könne man überprüfen, ob es sich um den gleichen Täter handelt.
Die Kontonummer verriet den Täter
Das Bezirksgericht entschied zu Ungunsten des Angeklagten. Dieser habe nicht bestritten, dass die verwendete Kontonummer für die illegalen Verkäufe nicht seine ist. Es könne durchaus möglich sein, dass es sich um eine andere Handschrift handelt. Doch die Behauptung, dass jemand Drittes seine Daten für den eigenen Versand missbraucht hat, konnte der Angeklagte laut Urteil nicht plausibel belegen. Außerdem hätte er den Identitätsdiebstahl der Polizei melden können, was die Person unterlassen hat. Das alles deute darauf hin, dass es sich um keinen neuen Anbieter, sondern um einen Wiederholungstäter handelt, der schlichtweg erneut aktiv war.
Das Gericht verurteilte den Angeklagten zur Zahlung einer Geldbuße, zuzüglich zu den Gerichtskosten, der Mahngebühren und der gesetzlich festgelegten Zinsen. Dieser Betrag summiert sich insgesamt auf ca. 4.800 EUR. Das Urteil wurde laut BREIN am 04. Juni 2020 von einem namentlich nicht näher bezeichneten Bezirksgericht innerhalb der Niederlande verkündet.
Produktpiraterie oder der Kampf gegen „Parasiten“
Der Geschäftsführer von BREIN bezeichnete die Anbieter von schwarz gepressten DVDs im Februar diesen Jahres als „Parasiten„. Der Verkauf haptischer Medien (Blu-Ray-Discs, DVDs etc.) sei noch immer eine wichtige Einnahmequelle für die Rechteinhaber als auch für den Handel. Man könne es bei den geringen finanziellen Spielräumen nicht zulassen, dass der Markt von derartigen Schädlingen befallen werde, gab BREIN-Direktor Tim Kuik damals bekannt.
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BREIN fahndet nach auffällig günstigen Angeboten im Web
BREIN Logo2018 wurde eine Person verklagt, weil diese mit Kleinanzeigen auf verschiedenen Online-Marktplätzen schwarzkopierte Episoden von verschiedenen Fernsehserien zum Kauf angeboten hat. Damals hat der Angeklagte die niederländische Version einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unterzeichnet. Das heißt: Sobald man dem Vertragspartner nachweisen kann, dass er sein Fehlverhalten wiederholt, verpflichtet er sich, automatisch eine vertraglich vereinbarte Summe zu bezahlen. BREIN bezeichnet dies übersetzt als eine „Enthaltsamserklärung inklusive einer Strafklausel“.
Die Fahnder von BREIN konnten allerdings ein Jahr später erneut Angebote ähnlichen Inhalts entdecken. Aufgrund der Bankverbindung konnten sie feststellen, dass es sich um die gleiche Person wie zuvor handelt. Nachdem man den Verkäufer der Plagiate schriftlich darauf hingewiesen hat, bestritt er nachdrücklich, etwas mit diesem Handel zu tun zu haben. Mit Abgabe der Unterlassungserklärung habe er seine illegalen Tätigkeiten eingestellt. Jemand wolle ihm einen Schaden zufügen, indem Unbekannte falsche Verdächtigungen verbreiten, antwortete der spätere Angeklagte auf den Brief. Schon aufgrund der Handschrift auf den Paketen, mit denen die schwarz gebrannten DVDs verschickt wurden, könne man überprüfen, ob es sich um den gleichen Täter handelt.
Die Kontonummer verriet den Täter
Das Bezirksgericht entschied zu Ungunsten des Angeklagten. Dieser habe nicht bestritten, dass die verwendete Kontonummer für die illegalen Verkäufe nicht seine ist. Es könne durchaus möglich sein, dass es sich um eine andere Handschrift handelt. Doch die Behauptung, dass jemand Drittes seine Daten für den eigenen Versand missbraucht hat, konnte der Angeklagte laut Urteil nicht plausibel belegen. Außerdem hätte er den Identitätsdiebstahl der Polizei melden können, was die Person unterlassen hat. Das alles deute darauf hin, dass es sich um keinen neuen Anbieter, sondern um einen Wiederholungstäter handelt, der schlichtweg erneut aktiv war.
Das Gericht verurteilte den Angeklagten zur Zahlung einer Geldbuße, zuzüglich zu den Gerichtskosten, der Mahngebühren und der gesetzlich festgelegten Zinsen. Dieser Betrag summiert sich insgesamt auf ca. 4.800 EUR. Das Urteil wurde laut BREIN am 04. Juni 2020 von einem namentlich nicht näher bezeichneten Bezirksgericht innerhalb der Niederlande verkündet.
Produktpiraterie oder der Kampf gegen „Parasiten“
Der Geschäftsführer von BREIN bezeichnete die Anbieter von schwarz gepressten DVDs im Februar diesen Jahres als „Parasiten„. Der Verkauf haptischer Medien (Blu-Ray-Discs, DVDs etc.) sei noch immer eine wichtige Einnahmequelle für die Rechteinhaber als auch für den Handel. Man könne es bei den geringen finanziellen Spielräumen nicht zulassen, dass der Markt von derartigen Schädlingen befallen werde, gab BREIN-Direktor Tim Kuik damals bekannt.
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