Das Jahr 2016 geht doch noch mit einem Paukenschlag bei der Rechtsprechung von Filesharing-Fällen zu Ende. Bereits im Mai verhandelt, aber erst jetzt als Volltext erschienen ist das Urteil des Bundesgerichtshofes in einem Fall, bei dem man feststellt, dass Filesharing-Delikte erst nach 10 Jahren verjähren (BGH Urt. v. 12.5.2016, I ZR 48/15 - "Everytime we touch"). Damit herrscht nun Klarheit, worüber lange diskutiert wurde. Bisher ging man meist von 3 Jahren aus.
Im Volltext ist nun ein Urteil des Bundesgerichtshofs erschienen, das maßgeblichen Einfluss auf Filesharing-Fälle haben wird. Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen, die über das Internet durch Nutzung Tauschbörsen begangen werden, verjähren erst nach 10 Jahren (BGH Urt. v. 12.5.2016, I ZR 48/15 - "Everytime we touch").
"Die überwiegende Mehrheit der deutschen Gerichte nahm an, dass Schadenersatzansprüche der Film- und Musikindustrie bereits nach drei Jahren verjähren", sagt der Berliner Rechtsanwalt Johannes von Rüden, dessen Kanzlei auch auf das bereits im Mai gefällte Urteil hingewiesen hat. Auch unter Anwälten wurde lange darüber diskutiert, ob bei Filesharing 3 oder 10 Jahre als Verjährung anzusetzen sind, wie es etwa ein ausführlicher Beitrag von Dr. Lars Jäschke aufzeigt.
Von Rüden führt weiter aus: "In seinem Urteil stützt sich der Bundesgerichtshof nicht auf die Verjährung eines Schadenersatzanspruchs, sondern auf die Verjährung eines so genannten bereicherungsrechtlichen Anspruchs. Dieser würde nach § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB erst 10 Jahre nach seiner Entstehung verjähren. Begründet wird dies damit, dass sich der Anschlussinhaber durch das Herunterladen der Datei als Eigentümer aufführt und in Rechte eingreift, die nur dem Eigentümer zustünden. Da dieses Recht nicht körperlich herausgegeben werden kann, ist der Anschlussinhaber zum Wertersatz verpflichtet. Dieser entspricht dann der Höhe des Schadenersatzanspruchs. Von der neuen Verjährungsfrist dürften Hunderttausende Anschlussinhaber betroffen sein."
"Wer in den vergangenen Jahren bereits erfolglos auf Schadenersatz in Anspruch genommen wurde, braucht nicht mehr mit einer Klage zu rechnen. Auch wenn das Gericht damals den Anspruch wegen der dreijährigen Verjährung abgewiesen hat. Für alle anderen kann es in den kommenden Jahren noch eng werden", schätzt von Rüden nun die neue Situation ein. "Aus einer gegnerischen Kanzlei haben wir bereits gehört, dass nach dieser Klarstellung noch 'etwas Größeres' kommen wird."
Damit müssen alle, deren Filesharing-Fälle noch nicht 10 Jahre zurückliegen, fürchten, dass sie doch noch gerichtlich wegen eines Lizenzschadens belangt werden, wenn bei Abmahnung, die üblicherweise ausgesprochen wird, die aufgerufenen Summen nicht beglichen wurden. Teilweise haben die abmahnenden Kanzleien die Forderungen an Inkassobüros abgetreten, die sich nun noch melden können. Insbesondere in der Vorweihnachtszeit kann man nun mit erhöhter Aktivität rechnen, was sich bereits in den vergangenen Jahren zeigte. Die meisten Fälle aus der Hochzeit der Kontrolle von P2P-Tauschbörsen sind damit noch nicht verjährt. Die Kanzlei Wilde Beuger Solmecke erklärt: Der Anspruch auf Unterlassung verjährt nach drei Jahren ebenso wie der Anspruch auf Aufwendungsersatz.
Daher schätzt man bei WBS ein: "Das ist zweifelsohne zunächst einmal ein Rückschlag und keine gute Nachricht für alle Abgemahnten. Allerdings verjährt der in Filesharing-Abmahnungen geforderte Aufwendungsersatz, der auch die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite beinhaltet, weiterhin nach drei Jahren. Da Abmahnanwälte die außergerichtlich entstandenen Aufwendungskosten nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist nicht mehr einfordern können, muss nicht zwangsläufig damit gerechnet werden, dass nun vermehrt Altfälle weiterverfolgt werden. Auch in eventuellen gerichtlichen Verfahren könnte dann allenfalls der Lizenzschadensersatz verlangt werden."
Im konkreten Fall kommen auf den Beklagten so über 5.000 Euro nebst Zinsen, Gerichts- und Anwaltskosten aus drei Instanzen. Während die Beklagten noch vor dem Landgericht gewannen und die Klage der Kläger abgewiesen wurde, lief es in den Folgeinstanzen schlechter.
Geklagt hatte Universal Music, vertreten durch die Kanzlei Rasch, weil die Beklagten im Jahre 2007 809 Audiodateien bei Bearshare getauscht hatten - 15 Fälle zu 200 Euro das Stück erkannte der BGH an. 2008 wurde abgemahnt, 2012 wurde ein Mahnbescheid zugestellt. Alleine die Abmahnkosten belaufen sich auf 2.380,80 Euro plus Zinsen. Die IP wurde über die üblichen Wege von der Pro Media GmbH ermittelt und in Erfahrung gebracht, worüber der BGH aber nicht mehr befand.
Quelle: pcgameshardware
Im Volltext ist nun ein Urteil des Bundesgerichtshofs erschienen, das maßgeblichen Einfluss auf Filesharing-Fälle haben wird. Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen, die über das Internet durch Nutzung Tauschbörsen begangen werden, verjähren erst nach 10 Jahren (BGH Urt. v. 12.5.2016, I ZR 48/15 - "Everytime we touch").
"Die überwiegende Mehrheit der deutschen Gerichte nahm an, dass Schadenersatzansprüche der Film- und Musikindustrie bereits nach drei Jahren verjähren", sagt der Berliner Rechtsanwalt Johannes von Rüden, dessen Kanzlei auch auf das bereits im Mai gefällte Urteil hingewiesen hat. Auch unter Anwälten wurde lange darüber diskutiert, ob bei Filesharing 3 oder 10 Jahre als Verjährung anzusetzen sind, wie es etwa ein ausführlicher Beitrag von Dr. Lars Jäschke aufzeigt.
Von Rüden führt weiter aus: "In seinem Urteil stützt sich der Bundesgerichtshof nicht auf die Verjährung eines Schadenersatzanspruchs, sondern auf die Verjährung eines so genannten bereicherungsrechtlichen Anspruchs. Dieser würde nach § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB erst 10 Jahre nach seiner Entstehung verjähren. Begründet wird dies damit, dass sich der Anschlussinhaber durch das Herunterladen der Datei als Eigentümer aufführt und in Rechte eingreift, die nur dem Eigentümer zustünden. Da dieses Recht nicht körperlich herausgegeben werden kann, ist der Anschlussinhaber zum Wertersatz verpflichtet. Dieser entspricht dann der Höhe des Schadenersatzanspruchs. Von der neuen Verjährungsfrist dürften Hunderttausende Anschlussinhaber betroffen sein."
"Wer in den vergangenen Jahren bereits erfolglos auf Schadenersatz in Anspruch genommen wurde, braucht nicht mehr mit einer Klage zu rechnen. Auch wenn das Gericht damals den Anspruch wegen der dreijährigen Verjährung abgewiesen hat. Für alle anderen kann es in den kommenden Jahren noch eng werden", schätzt von Rüden nun die neue Situation ein. "Aus einer gegnerischen Kanzlei haben wir bereits gehört, dass nach dieser Klarstellung noch 'etwas Größeres' kommen wird."
Damit müssen alle, deren Filesharing-Fälle noch nicht 10 Jahre zurückliegen, fürchten, dass sie doch noch gerichtlich wegen eines Lizenzschadens belangt werden, wenn bei Abmahnung, die üblicherweise ausgesprochen wird, die aufgerufenen Summen nicht beglichen wurden. Teilweise haben die abmahnenden Kanzleien die Forderungen an Inkassobüros abgetreten, die sich nun noch melden können. Insbesondere in der Vorweihnachtszeit kann man nun mit erhöhter Aktivität rechnen, was sich bereits in den vergangenen Jahren zeigte. Die meisten Fälle aus der Hochzeit der Kontrolle von P2P-Tauschbörsen sind damit noch nicht verjährt. Die Kanzlei Wilde Beuger Solmecke erklärt: Der Anspruch auf Unterlassung verjährt nach drei Jahren ebenso wie der Anspruch auf Aufwendungsersatz.
Daher schätzt man bei WBS ein: "Das ist zweifelsohne zunächst einmal ein Rückschlag und keine gute Nachricht für alle Abgemahnten. Allerdings verjährt der in Filesharing-Abmahnungen geforderte Aufwendungsersatz, der auch die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite beinhaltet, weiterhin nach drei Jahren. Da Abmahnanwälte die außergerichtlich entstandenen Aufwendungskosten nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist nicht mehr einfordern können, muss nicht zwangsläufig damit gerechnet werden, dass nun vermehrt Altfälle weiterverfolgt werden. Auch in eventuellen gerichtlichen Verfahren könnte dann allenfalls der Lizenzschadensersatz verlangt werden."
Im konkreten Fall kommen auf den Beklagten so über 5.000 Euro nebst Zinsen, Gerichts- und Anwaltskosten aus drei Instanzen. Während die Beklagten noch vor dem Landgericht gewannen und die Klage der Kläger abgewiesen wurde, lief es in den Folgeinstanzen schlechter.
Geklagt hatte Universal Music, vertreten durch die Kanzlei Rasch, weil die Beklagten im Jahre 2007 809 Audiodateien bei Bearshare getauscht hatten - 15 Fälle zu 200 Euro das Stück erkannte der BGH an. 2008 wurde abgemahnt, 2012 wurde ein Mahnbescheid zugestellt. Alleine die Abmahnkosten belaufen sich auf 2.380,80 Euro plus Zinsen. Die IP wurde über die üblichen Wege von der Pro Media GmbH ermittelt und in Erfahrung gebracht, worüber der BGH aber nicht mehr befand.
Quelle: pcgameshardware