Quantcast
Aktuelles
Digital Eliteboard - Das Digitale Technik Forum

Registriere dich noch heute kostenlos, um Mitglied zu werden! Sobald du angemeldet bist, kannst du auf unserer Seite aktiv teilnehmen, indem du deine eigenen Themen und Beiträge erstellst und dich über deinen eigenen Posteingang mit anderen Mitgliedern unterhalten kannst! Zudem bekommst du Zutritt zu Bereichen, welche für Gäste verwehrt bleiben

Registriere dich noch heute kostenlos, um Mitglied zu werden! Sobald du angemeldet bist, kannst du auf unserer Seite aktiv teilnehmen, indem du deine eigenen Themen und Beiträge erstellst und dich über deinen eigenen Posteingang mit anderen Mitgliedern unterhalten kannst! Zudem bekommst du Zutritt zu Bereichen, welche für Gäste verwehrt bleiben

PC & Internet BGH: Suchmaschinen dürfen Bilder ohne Prüfung des Urheberrechts anzeigen

Der Bundesgerichtshof schützt Suchmaschinen wie Google & Co. mit einem aktuellen Urteil noch weiter vor der Haftung für Urheberrechtsverletzungen bei der Anzeige von illegalen Inhalten in den Suchergebnissen.

Betreiber einer Suchmaschine haften generell nicht für die Anzeige illegal ins Netz gestellter Inhalte. Etwas anderes gelte nur, wenn sie wissen oder wissen müssten, dass etwas rechtswidrig veröffentlicht worden ist, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe. Das Urteil liegt auf einer Linie mit früheren Entscheidungen, die die Haftung von Suchmaschinen-Betreibern bereits eingeschränkt hatten.

Urheberrechtlich geschützte Fotos über Google-Bildersuche auffindbar?

Geklagt hatte in diesem Fall das US-Unternehmen "Perfect 10", das online Erotikfotos anbietet. Es behauptete, dass Bilder aus einem kostenpflichtigen und passwortgeschützten Bereich seiner Website über die Google-Bildersuche auf anderen Internetseiten zu finden seien. Auf diesen Seiten seien die Fotos illegal hochgeladen worden. Da AOL Deutschland auf die Google-Bildersuche zurückgriff, verlangte "Perfect 10" von AOL Schadenersatz für Urheberrechtsverletzungen.

Dem gab der BGH nun in letzter Instanz nicht statt. "Von dem Anbieter einer Suchfunktion kann nicht erwartet werden, dass er überprüft, ob die von der Suchmaschine in einem automatisierten Verfahren aufgefunden Bilder rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind", heißt es in dem Urteil. (Az.: I ZR 11/16)

Für Suchmaschinen gilt damit etwas anderes als für kommerzielle Betreiber einer Internetseite, die vereinzelt auf andere Websites verlinken. Ihnen mutet die Rechtsprechung zu, dass sie prüfen, ob die verlinkten Werke rechtswidrig veröffentlicht worden sind.

Im Internet veröffentlichte Bilder dürfen auch in Google-Bildersuche erscheinen
Bereits 2010 hatte der BGH entschieden, dass ein Künstler, der seine Bilder frei zugänglich ins Internet stellt, auch die Anzeige in der Google-Bildersuche dulden muss. Nach einem zweiten Urteil von 2011 gilt: Wer Dritten die Veröffentlichung seiner Bilder im Internet ohne Schutzvorkehrungen erlaubt, hat keine Ansprüche gegen die Suchmaschine, wenn diese auf Internetseiten verweist, auf denen die Bilder illegal veröffentlicht worden sind.

Die Frage nach einer Haftung der Suchmaschine wird das höchste Zivilgericht weiter beschäftigen. Im November verhandelt der VI. Zivilsenat über Ansprüche wegen der Anzeige von persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen in den Suchtreffern.

Du musst Regestriert sein, um das angehängte Bild zusehen.


Quelle; onlinekosten
 

Anhänge

Du musst angemeldet sein, um die Anhangsliste zu sehen.
Das ist meiner pers. Meinung nach ein falscher Richterspruch.
Es muss dem Künstler immer das Rechtsmittel in die Hand gegeben werden seine Urheberrecht zu schützen.
Warum werden Suchmaschinen hier mit Samthandschuhen angefasst?
Für mich macht sich die Suchmaschinen der Hehlerei strafbar wenn Sie auf Diebesgut auf Webseiten hinweist.

Wenn ich ein Bild von Oma auf meiner Homepage ablege dann ist eben entgegen der irrigen Annahme der Richter eben nicht Allgemeingut denn das Urheberrecht Schütz und sichert mein Bild.
Folglich darf die Suchmaschinen zwar mein Bild in die Suchliste aufnehmen.
Wenn aber von meinem Bild Kopien auf anderen Webseiten herumgeistern, dann darf ich verlangen können (gemäß dem Urheberrecht) das diese Suchergebnisse gelöscht werden.
Es geht sogar soweit, das die Suchmaschinen alle Informationen, die zur Strafverfolgung notwendig sind, offenlegt.
Alles andere käme einer Legalisierung des Diebstahls gleich und das kann steht im Widerspruch mit meiner Rechtsauffassung.
Richter die also hier Suchmaschinen schützen wollen machen sich aus meiner Sicht mit strafbar und unterstützen den Diebstahl.
 
...da soll deiner Meinung nach der Suchmaschinenbetreiber jeden aufgefundenen Treffer auf Legalität überprüfen???
Wie soll das gehen???

Nööö, die Oma auf deiner Hompage gehört ganz allein dir.
Aber wenn sich geklaut worden ist und auf anderen Seiten hochgeladen wurde gehört sie nicht mehr dir.
Dann musst du juristisch gegen die Betreiber der entsprechenden Seiten vorgehen.
Eine Suchmaschine ist nichts anderes als das Inhaltsverzeichnis des www.
 
Die Oma gehört, mir, wenn sie bzw. das Bild :-) geklaut wurde gehört sie immer noch mir.
Urheberrecht, mach dich mal schlau.
Du bist etwas realitätsfremd!

Wen jemand dein Auto klaut jammerst du und rennst zur Polizei.
Schließlich hast du dafür lange schuften müßen bis du es dir leisten konntest.
Was machst du , wenn der Dieb argumentiert (wie du) ach das Auto stand auf einer öffentlichen Straße also habe ich es mir genommen. Somit gehört es jetzt mir.

Wenn Suchmaschinen jetzt auf die Diebe verweisen gehst du zur Polizei und erstattest Anzeige gegen den Dieb.
Die Suchmaschine mag zwar ein Inhaltsverzeichnis sein aber das ersuchen um Löschung dieser Webseiten (die auf das Diebesgut verweisen) ist ein legitimes Anliegen des Eigentümers und
hat somit, nach Prüfung des rechtl. Sachverhaltes, zu erfolgen. Ansonsten macht sich die Suchmaschine (nach meiner pers. Meinung) der Beihilfe (Hehlerei) strafbar.

Wenn Richter den Suchmaschinen quasi eine Freibrief ausstellen das Sie für solche Urheberverstöße nicht zur Verwantwortung gezogen werden ist das ein Fehlurteil.
Genauso wenig darf Google nicht Bilder meiner Webseite in Ihr Portfolio aufnehmen und den Eindruck erwecken, das die Bilder Allgemeingut sind.

Nur weil ich ein Bild veröffentlich gebe ich nicht meine mir gesetzlich zugesicherten Rechte an dem Bild auf und die umfassen auch das ich entscheiden darf wer und wo mein Bild zu sehen ist?

Nicht alles was machbar ist, ist auch erlaubt und solange es Menschen gibt die meinen, was machbar ist, ist auch erlaubt führen zu solch einer absoluten Fehleinschätzung der Richter.

Das ist meine Meinung und die gehört mir:-)

Gruß P.
 
...
Wenn Suchmaschinen jetzt auf die Diebe verweisen gehst du zur Polizei und erstattest Anzeige gegen den Dieb.


Eben, du gehst zur Polizei und erstattest Anzeige gegen den Dieb, aber nicht gegen den der dich darauf hingewiesen hat das dir was geklaut worden ist.
Du musst also vom Dieb verlangen die Sache zu löschen oder herrauszugeben.

Der Suchmaschienenbetreiber hat dir nichts geklaut, er weist nur auf die geklaute Ware hin.
Was du dann mit dieser Information machst ist ganz allein deine Sache.
 
Zurück
Oben