- Registriert
- 30. November 2007
- Beiträge
- 17.860
- Reaktionspunkte
- 75.664
- Punkte
- 1.073
BGH: Diebstahl erlaubt Abbruch einer eBay-Auktion
Laut einem heute gefällten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) müssen Anbieter auf eBay nicht in Schadensersatzleistung treten, wenn sie ein Produkt infolge eines Diebstahls nicht mehr liefern können.
Im verhandelten Fall hatte ein Nutzer eine gebrauchte Digitalkamera nebst Zubehör bei eBay eingestellt. Am folgenden Tag beendete er das Angebot vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt hatte schon jemand ein Gebot über 70 Euro abgegeben. Dieser fordert daraufhin Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Gebot und dem von ihm behaupteten Verkehrswert der Kamera nebst Zubehör.
Der Beklagte berief sich allerdings darauf, dass ihm die Kamera einen Tag nach der Eröffnung der Auktion gestohlen worden. Nach Ansicht des Gerichtes traf dieser Umstand eine entsprechende Klausel in den Geschäftsbedingungen der Auktionsplattform. Darin heißt es:
"Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen."
Ergänzend wird in den auf der Webseite von eBay zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf als Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung unter anderem der Verlust des angebotenen Artikels genannt. Hierdurch sei für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Verkäufer nach den eBay-Regeln berechtigt ist, auch im Falle eines Diebstahl sein Angebot vorzeitig zu beenden, entschied das BGH.
Quelle: winfuture
Laut einem heute gefällten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) müssen Anbieter auf eBay nicht in Schadensersatzleistung treten, wenn sie ein Produkt infolge eines Diebstahls nicht mehr liefern können.
Im verhandelten Fall hatte ein Nutzer eine gebrauchte Digitalkamera nebst Zubehör bei eBay eingestellt. Am folgenden Tag beendete er das Angebot vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt hatte schon jemand ein Gebot über 70 Euro abgegeben. Dieser fordert daraufhin Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Gebot und dem von ihm behaupteten Verkehrswert der Kamera nebst Zubehör.
Der Beklagte berief sich allerdings darauf, dass ihm die Kamera einen Tag nach der Eröffnung der Auktion gestohlen worden. Nach Ansicht des Gerichtes traf dieser Umstand eine entsprechende Klausel in den Geschäftsbedingungen der Auktionsplattform. Darin heißt es:
"Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen."
Ergänzend wird in den auf der Webseite von eBay zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf als Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung unter anderem der Verlust des angebotenen Artikels genannt. Hierdurch sei für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Verkäufer nach den eBay-Regeln berechtigt ist, auch im Falle eines Diebstahl sein Angebot vorzeitig zu beenden, entschied das BGH.
Quelle: winfuture