Digital Eliteboard - Das Digitale Technik Forum

Registriere dich noch heute kostenloses um Mitglied zu werden! Sobald du angemeldet bist, kannst du auf unserer Seite aktiv teilnehmen, indem du deine eigenen Themen und Beiträge erstellst und dich über deinen eigenen Posteingang mit anderen Mitgliedern unterhalten kannst! Zudem bekommst du Zutritt zu Bereiche, welche für Gäste verwehrt bleiben

PC & Internet BGH: Datenmüll als Urheberrechtsverletzung

Vor ein paar Tagen wurde das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) bekanntgegeben, womit die Entscheidung des Landgerichts Frankenthal aufgehoben wurde. Haftbar ist man auch beim Upload von winzigen Dateistücken, selbst wenn das Werk dabei überhaupt nicht abspielbar oder als solches wahrnehmbar ist. (Urteil vom 06.12.2017 – Az.: I ZR 186/16).

In der darunter liegenden Instanz bekam die Kanzlei Waldorf Frommer, die für ein “führendes Medienunternehmen” tätig war, Unrecht. Die Richter am Landgericht Frankenthal vertraten in ihrem Urteil die Ansicht, bei Internet-Tauschbörsen werde de facto nur „Datenmüll“ getauscht. Folglich könne der Nutzer einer P2P-Tauschbörse erst dann haftbar gemacht werden, wenn sein Angebot einen abspielbaren beziehungsweise wahrnehmbaren Ausschnitt eines geschützten Filmes, Musikalbums u.v.m. betrifft. Einschub bzw. Erklärung: Im Urheberrecht wird festgehalten, dass ein Werk nur dann die Gestaltungshöhe – oder auch Schöpfungshöhe genannt – erreicht, wenn es in einer „konkreten Form Gestalt angenommen hat“. Winzige Dateipartikel sind hingegen nicht als Werk erkennbar. Was kein Werk ist, genießt auch keinen Schutz, so lautet eigentlich das Urheberrecht.

Der Bundesgerichtshof hatte diese Ansicht aber bereits in einer früheren Entscheidung Tauschbörse I (BGH I ZR 19/14) verneint und die Schutzfähigkeit selbst kleinster Dateifragmente bejaht. Laut Urteil beruht das Leistungsschutzrecht eben nicht auf der schöpferischen, sondern der unternehmerischen Leistung des Herstellers (Plattenlabel, Filmstudio, Verlag etc.). Da sich der wirtschaftliche, organisatorische und technische Aufwand des Herstellers nach Ansicht des BGH auf das gesamte Werk erstreckt, ist somit auch der kleinste Bestandteil des Werkes, also auch unbrauchbarer Datenmüll, geschützt. Auch in der kürzlich veröffentlichten „Konferenz der Tiere“-Entscheidung hält der BGH an seiner Rechtsauffassung fest, dass selbst kleinste Bestandteile eines Filmes oder Tonträgers schutzwürdig sind. Dabei soll es schlichtweg keine Rolle spielen, ob die schöpferische Mindesthöhe erreicht wurde.

Die Richter des BGH berücksichtigen in ihrem Urteil die Tatsache, dass bei der Nutzung von P2P-Netzwerken grundsätzlich nur jeweils kleinste Bestandteile der Werke übertragen werden, bis das Werk irgendwann vollständig auf der Festplatte des Empfängers vorliegt. Denn „aufgrund der besonderen Funktionsweise des Peer-to-Peer-Netzwerkes“ sind die einzelnen Teilnehmer einer Tauschbörse quasi als Mittäter innerhalb eines arbeitsteiligen Systems anzusehen, das darauf ausgerichtet ist, funktionsfähige Gesamtdateien auf den Computern der Teilnehmer des Transfers bereit zu stellen.

Der Bundesgerichtshof hat damit der allein vom Landgericht Frankenthal vertretenen Ansicht, bei Tauschbörsen werde de facto nur „Datenmüll“ getauscht, eine endgültige Absage erteilt. Die Auffassung des BGH ist derzeit auch Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) (BGH I ZR 115/16 – Metall auf Metall III). Da sich am Prinzip der Peer-to-Peer-Tauschbörsen bis dahin nichts Fundamentales ändern wird, dürfte das Urteil des EuGH wohl ganz ähnlich aussehen.

download-red_button.jpg

Quelle; tarnkappe
 
Du musst dich Anmelden oder Registrieren um den Inhalt der Angebote zu sehen!

Legt man diese Argumentation streng aus und überträgt das auf andere Bereiche, dann wären 10000 Audiofetzen,die immer nur eine Note enthalten, quasi genauso urheberrechtlich geschützt wie die unendlich vielen Lieder,die man theoretisch daraus basteln könnte. Wie dämlich sind die in Karlsruhe eigentlich ?


Du musst dich Anmelden oder Registrieren um den Inhalt der Angebote zu sehen!

Warten wir mal den Volltext ab. Irgendwie klingt mir das so,als geht das Gericht allen Ernstes davon aus,daß jeder, der ein Filesharingprogramm nutzt, für beliebige Urheberrechtsverletzungen mit verantwortlich ist, auch wenn er das betreffende Werk gar nicht verteilt. Das ist so,als würde jeder Autofahrer schonmal pauschal wegen Beihilfe zum Mord verurteilt, nur weil man ja mit einem Auto theoretisch jemanden absichtlich über den Haufen fahren kann und andere das schon gemacht haben.
 
Zuletzt bearbeitet:
Zurück
Oben