In einem aktuellen Urteil (BGH, Urt. v. 22.03.2018, I ZR 265/16) hat der BGH entschieden, dass Abmahnkosten, die durch illegale Nutzung einer Tauschbörse entstanden sind, von dem Täter zu tragen sind und nicht vom Anschlussinhaber, berichtet die Kanzlei .rka Rechtsanwälte, die in diesem Fall die Kläger vertreten hat.
Gegenstand des Verfahrens war eine Rechtsverletzung durch Filesharing eines Computerspiels. Der daraufhin ermittelte Anschlussinhaber wurde abgemahnt. Er gab eine Unterlassungserklärung ab und wies darauf hin, dass sein 15-jähriger Sohn die Verletzungshandlung begangen habe. Die Klägerin hat erstinstanzlich die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung, Zahlung von 124 € nebst Zinsen für die an ihn gerichtete Abmahnung, Zahlung weiterer 859,80 € nebst Zinsen für die an seinen Vater gerichtete Abmahnung, Feststellung seiner Schadensersatzpflicht und Auskunft verlangt. Die Kostenforderung für die gegen den Vater gerichtete Abmahnung ist auf der Grundlage einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach einem Streitwert von 20.000 € nebst 20 € Telekommunikationspauschale berechnet.
Die Klage hatte erstinstanzlich bis auf den Antrag auf Zahlung der Kosten für die an den Vater des Beklagten gerichtete Abmahnung Erfolg. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Erstattung der Kosten weiter, die für die an den Vater des Beklagten gerichtete Abmahnung angefallen sind. Das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Düsseldorf, hat angenommen, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Erstattung der für die Abmahnung des Vaters des Beklagten angefallenen Kosten nicht zu.
Als Begründung wurde hier vom Gericht ausgeführt: „Der Beklagte schulde hierfür keinen Kostenersatz gemäß $ 97a UrhG, da diese Vorschrift sich nur auf die Abmahnung des Verletzers beziehe. Der Beklagte schulde die Abmahnkosten auch nicht als Schadensersatz nach $ 97 Abs. 2 UrhG. Die Abmahnung des Vaters sei im Verhältnis zum Beklagten nicht erforderlich gewesen. Zur Ermittlung des Rechtsverletzers hätte eine Anfrage beim Anschlussinhaber genügt.
Die Abmahnung des Vaters sei auch nicht geeignet gewesen, im Verhältnis zum Beklagten die Kostenfolge des $ 93 ZPO zu vermeiden. Der geltend gemachte Anspruch sei zudem nicht unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag begründet, weil die Abmahnung für den Beklagten weder objektiv nützlich gewesen sei noch seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprochen habe.“
Der BGH schloss sich nach erfolgter Berufung dieser Entscheidung nicht an. Gemäß Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „zählen zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis verursachten Rechtsverfolgungskosten, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich waren. Dazu gehören auch die Kosten der Abmahnung gegenüber dem Anschlussinhaber.
Denn dem Urheberrechtsinhaber ist die Verfolgung eines Verstoßes, der durch das Bereitstellen geschützter Werke in Internettauschbörsen über einen bestimmten Anschluss, aber von einer anderen Person als dem Anschlussinhaber begangen worden ist, nur auf der Grundlage von Informationen möglich, die er ausschließlich vom Anschlussinhaber erlangen kann. […] Die Abmahnung des Anschlussinhabers, deren Kosten die Klägerin als Schadensersatz geltend macht, stellt sich mit Blick auf den Beklagten daher als für die Rechtsverfolgung erforderliches und zweckmäßiges Ziel der Sachverhaltsaufklärung dar.“
Daraufhin hat der BGH das Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf aufgehoben, die Feststellungen beigefügt und zugleich dorthin zurück verwiesen.
Quelle; tarnkappe
Gegenstand des Verfahrens war eine Rechtsverletzung durch Filesharing eines Computerspiels. Der daraufhin ermittelte Anschlussinhaber wurde abgemahnt. Er gab eine Unterlassungserklärung ab und wies darauf hin, dass sein 15-jähriger Sohn die Verletzungshandlung begangen habe. Die Klägerin hat erstinstanzlich die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung, Zahlung von 124 € nebst Zinsen für die an ihn gerichtete Abmahnung, Zahlung weiterer 859,80 € nebst Zinsen für die an seinen Vater gerichtete Abmahnung, Feststellung seiner Schadensersatzpflicht und Auskunft verlangt. Die Kostenforderung für die gegen den Vater gerichtete Abmahnung ist auf der Grundlage einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach einem Streitwert von 20.000 € nebst 20 € Telekommunikationspauschale berechnet.
Die Klage hatte erstinstanzlich bis auf den Antrag auf Zahlung der Kosten für die an den Vater des Beklagten gerichtete Abmahnung Erfolg. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Erstattung der Kosten weiter, die für die an den Vater des Beklagten gerichtete Abmahnung angefallen sind. Das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Düsseldorf, hat angenommen, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Erstattung der für die Abmahnung des Vaters des Beklagten angefallenen Kosten nicht zu.
Als Begründung wurde hier vom Gericht ausgeführt: „Der Beklagte schulde hierfür keinen Kostenersatz gemäß $ 97a UrhG, da diese Vorschrift sich nur auf die Abmahnung des Verletzers beziehe. Der Beklagte schulde die Abmahnkosten auch nicht als Schadensersatz nach $ 97 Abs. 2 UrhG. Die Abmahnung des Vaters sei im Verhältnis zum Beklagten nicht erforderlich gewesen. Zur Ermittlung des Rechtsverletzers hätte eine Anfrage beim Anschlussinhaber genügt.
Die Abmahnung des Vaters sei auch nicht geeignet gewesen, im Verhältnis zum Beklagten die Kostenfolge des $ 93 ZPO zu vermeiden. Der geltend gemachte Anspruch sei zudem nicht unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag begründet, weil die Abmahnung für den Beklagten weder objektiv nützlich gewesen sei noch seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprochen habe.“
Der BGH schloss sich nach erfolgter Berufung dieser Entscheidung nicht an. Gemäß Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „zählen zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis verursachten Rechtsverfolgungskosten, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich waren. Dazu gehören auch die Kosten der Abmahnung gegenüber dem Anschlussinhaber.
Denn dem Urheberrechtsinhaber ist die Verfolgung eines Verstoßes, der durch das Bereitstellen geschützter Werke in Internettauschbörsen über einen bestimmten Anschluss, aber von einer anderen Person als dem Anschlussinhaber begangen worden ist, nur auf der Grundlage von Informationen möglich, die er ausschließlich vom Anschlussinhaber erlangen kann. […] Die Abmahnung des Anschlussinhabers, deren Kosten die Klägerin als Schadensersatz geltend macht, stellt sich mit Blick auf den Beklagten daher als für die Rechtsverfolgung erforderliches und zweckmäßiges Ziel der Sachverhaltsaufklärung dar.“
Daraufhin hat der BGH das Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf aufgehoben, die Feststellungen beigefügt und zugleich dorthin zurück verwiesen.
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