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Bei Ausfall des Fernsehanschlusses gibt es keinen Schadenersatz

Kann man wegen eines Ausfalls des Kabelanschlusses vorübergehend nicht fernsehen, so entsteht für den Nutzungsausfall laut Urteil des Amtsgericht München keinen Anspruch auf Schadenersatz. Im Gegensatz zum Internetanschluss sei der Fernsehanschluss nicht lebensnotwendig.

Manchen mag das Leben ohne Fernsehen langweilig erscheinen. Lebensnotwendig ist ein Fernsehanschluss aber nicht. Daher rechtfertigt der vorübergehende Ausfall des Kabelanschlusses auch keinen Schadenersatz für den Nutzungsausfall, entschied das Amtsgericht München (Az.: 283 C 12006/17), wie die "Neue juristische Wochenschrift" berichtet. Anders als der Ausfall vom Internetanschluss wirkt sich eine Störung beim Fernsehens nicht signifikant auf die materielle Grundlage der Lebenshaltung aus. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Kunde konnte rund einen Monat lang nicht fernsehen
In dem verhandelten Fall hatte der Kunde eines Kabelanbieters wegen technischer Gründe 32 Tage lang nicht fernsehen können. Für diese Zeit wollte der Mann Schadenersatz für den Nutzungsausfall geltend machen. Auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zum Nutzungsausfall des Internetanschlusses machte der Kläger 50 Euro für jeden Tag geltend, insgesamt also 1.600 Euro. Der Kabelanbieter lehnte das ab. Der Fernsehanschlusses sei mit einem Internetanschluss nicht vergleichbar. Außerdem habe der Kunde Fernsehprogramme sowohl terrestrisch als auch über das Internet empfangen können.


Gericht: Fernsehkabelanschluss ist reines Konsumgut

Das sah auch der zuständige Richter am Amtsgericht München so: Eine entsprechende Entschädigung sei lediglich dann zu gewähren, wenn es um den Entzug von Lebensgütern geht, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist. Es handele sich beim Fernsehkabelanschluss aber um ein reines Konsumgut, wohingegen sich das Internet zunehmend als zentrales Kommunikationsmedium darstellt. Der Ausfall des Fernsehempfangs sei kein wirtschaftlicher Schaden, sondern eine reine Genussschmälerung. Der Kläger hat Berufung gegen die Entscheidung eingelegt.

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Quelle; onlinekosten
 

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Dumm nun wenn das Internet über das selbe Medium läut, dann kann man darüber auch kein TV gucken.
Wobei weder TV über Internet gratis wäre noch DVB-T2, also wer zahlt das dann?
 
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