AW: Balkonstuhl mit Satellitenanlage: Technisat bastelt an Weltneuheit
Hi.
Ihr seit doch alle selber schuld, wenn ihr euch vom Vermieter einschüchtern lässt. Erst recht, wenn man ein Balkon hat, denn daß gehört zur Wohnung und dafür bezahlt man Miete. Ob ich einen Sonnenschirm aufstelle oder eine Schüssel, wo ist der Unterschied?
Es gibt ein EU-Gesetz das heisst
RECHT AUF INFORMATIONSFREIHEIT.
Der grösste Fehler ist, vorher um Erlaubniss zu fragen.
Man montiert sich einfach eine Schüssel und dann muss der Vermieter klagen, wenn er möchte daß ihr die Schüssel entfernt. So ohne weiteres darf er die Schüssel nicht selber entfernen. Da muss er erstmal klagen und wenn er sich dann mal erkundigt hat, wie die meisten Urteile enden, wird er eh den Schwanz einziehen.
Das mit dem "Wo KabelTV existiert ist Schüssel verboten" war mal vor zig Jahren, als man über Schüssel kaum mehr bekam als im KabelTV.
Das ist heute anders und allein das Argument "Ich möchte HDTV empfangen" reicht schon, da hat der Vermieter keine Chance.
Natürlich haben die Mieter schlechte Karten, die keinen Balkon haben und somit irgendwelche Aussenwände dafür nutzen müssen, wodurch sie wieder das Eigentum der Vermieters beschädigen. Aber selbst für sowas gibt es immer Lösungen, z.B. das Dach. Die Kosten muss dann halt der übernehmen, der die Schüssel braucht, oder man spricht sich mit allen Mietern ab und macht eine Gemeinschaffts-Satanlage...alles ist machbar.
Ich dürfte laut meinem Vermieter auch keine Satschüssel aufstellen,..noch nichtmal in meinem eigenen Garten,...aber andere dürfen zig Pavillons, Bäume, Sonnenschirme und sonstiges Zeugs hinstellen. Habe die Schüssel einfach aufgestellt und habe das Gefühl, daß es eh niemanden interessiert.
Wie gesagt,...knallt die Schüssel auf dem Balkon und der Vermieter kann es nicht verbieten. Auf dem Balkon definitiv nicht.
Wer dagegen keinen Balkon hat, muss es anders regeln, aber niemals aufgeben. Was ich schon alles gesehen und erlebt habe,,....es geht alles.
Auszug aus der EU-Mitteilung:
Die europäische Kommission hatte in einer Mitteilung bereits 2001 darauf hingewiesen, dass jeder EU-Bürger das Recht habe, die von ihm gewünschten Fernsehprogramme zu empfangen und damit auch ein Recht auf eine Parabolantenne bestehe.
In einer Mitteilung erläutert die Europäische Kommission, dass die Möglichkeit, eine Parabolantenne ohne übermäßige Einschränkungen - beispielsweise technischer, administrativer, städtebaulicher oder steuerlicher Art - zu nutzen, auf dem freien Dienstleistungsverkehr und dem freien Warenverkehr als Grundfreiheiten des Binnenmarktes beruht.
Binnenmarktkommissar Frits Bolkestein erklärte: „Parabolantennen werden bei den Verbrauchern immer beliebter, um eine breite Palette von Diensten in Anspruch zu nehmen, die über Satelliten verbreitet werden. Sie erleichtern die Verflechtung unserer verschiedenen Kulturen, indem sie die Grenzen aufheben und gleichzeitig die Bevölkerung mit den neuen Techniken der Telekommunikation vertraut machen. Die Verbraucher müssen sie daher frei von jeder ungerechtfertigten Einschränkung nutzen können."
Parabolantennen stellen heute ein äußerst leistungsstarkes und bei den Verbrauchern sehr beliebtes Mittel dar, um zu moderaten Preisen eine immer größere Palette von Diensten in Anspruch zu nehmen, die über Satelliten verbreitet werden; es handelt sich dabei um Radio- und Fernsehdienste sowie um Dienste der Informationsgesellschaft, beispielsweise auch Internetdienste. Da diese Dienste naturgemäß grenzüberschreitend sind, ist das Thema nach Ansicht der Kommission von großer Bedeutung sowohl im Hinblick auf die wirtschaftliche und kulturelle Verflechtung als auch auf die Verbreitung neuer Technologien im Binnenmarkt, insbesondere angesichts der enormen Expansionsmöglichkeiten für den Satellitenempfang in Europa.
Die Mitteilung will vor allem deutlich machen, dass sich die Endverbraucher, also die Privatpersonen, als Empfänger dieser grenzüberschreitenden Dienste auf die Dienstleistungsfreiheit und den freien Warenverkehr als Grundprinzipien berufen können, die in den einzelstaatlichen Rechtsordnungen unmittelbar gelten. Außerdem basiert die Möglichkeit, Informationen mittels einer Antenne zu empfangen, auf der in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Meinungsfreiheit.
Das Recht auf die Antenne
Die Mitteilung enthält eine Reihe von Erklärungen und Angaben zu den unterschiedlichen Formen der Einschränkungen, die der Kommission häufig von Privatpersonen aber auch in schriftlichen Anfragen und Petitionen des Europäischen Parlaments mitgeteilt wurden. Z.B. können folgende Einschränkungen in den Mitgliedstaaten unter Umständen gegen die Grundsätze der Dienstleistungsfreiheit und des freien Warenverkehr verstoßen:
• Technische Vorschriften
Bestimmte technische Spezifikationen für die Antennen können nicht nur den Verkehr der Antennen als Waren sondern auch den Verkehr der Dienste, die über sie empfangen werden, behindern.
• Administrative Vorschriften
Es ist unzulässig, systematisch eine vorherige Montagegenehmigung zu verlangen oder ein kompliziertes und teures Verwaltungsverfahren für die Installation einer Antenne einzurichten.
• Architektonische und städtebauliche Vorschriften
Architektonischen und städtebaulichen Anliegen, die häufig in diesem Zusammenhang genannt werden, kann wirksam durch Lösungen Rechnung getragen werden, mit denen, sofern nötig und möglich, die optischen und ästhetischen Auswirkungen der Anbringung einer Parabolantenne weitestgehend begrenzt werden können, sofern dadurch der von jeder betroffenen Person gewünschte Empfang zu angemessenen Bedingungen und Kosten technisch möglich bleibt. Solche Lösungen könnten beispielsweise darin bestehen, bestimmte Anbringungspositionen (z. B. in Innenhöfen anstatt an der Außenwand eines Gebäudes) oder Anbringungsmodalitäten (eine Gemeinschaftsantenne anstatt einer Vielzahl von Einzelantennen) zu bevorzugen.
• Vorschriften, die die Entscheidungsfreiheit der Nutzer einschränken
Jede betroffene Person hat die freie Wahl zwischen den unterschiedlichen Empfangsmitteln und Diensten, die über eine Antenne empfangen werden können. Es wäre daher unzulässig, diese Wahl zu beeinflussen, vor allem indem die Nutzung von Parabolantennen bestraft oder verhindert wird oder indem der betroffenen Person vorgeschrieben wird, bestimmte Dienste oder Programme, die über Satelliten übertragen werden, zu empfangen. Die Mitteilung betrifft Parabolantennen für den reinen Empfang von Diensten. Die Verbreitung von Parabolantennen nimmt aufgrund ihrer relativ geringen Kosten und der immer leistungsfähigeren Technik stetig zu. Schätzungen zufolge waren bereits Mitte des Jahres 2000 in der EU fast 30 Mio. Haushalte mit Satellitenempfangsanlagen ausgestattet, d.h. mit Einzelantennen für eine einzige Wohnung (DTH: Direct To Home) oder mit Gemeinschaftsanlagen für mehrere Wohnungen (SMATV: Satellite Master Antenna Television).
QUELLE: HIER
gruss