Die Überschrift der originalen Pressemitteilung lautete:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main urteilt zur Höhe von Schadenersatz und Abmahnkosten bei illegalem Filesharing
Und es wird im Text ausgeführt:
15.07.2014 - Pressemitteilung
"Der für Urheberrechtssachen zuständige 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) hat heute eine aktuelle Entscheidung zur Frage des Schadenersatzes sowie der Erstattung von Abmahnkosten bei der Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse für Musik (sog. Filesharing) getroffen.
...
Die Beklagte stellte einen in den aktuellen Charts befindlichen Titel, für den der Klägerin als Tonträgerherstellerin das ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung zustand,
mittels eines Filesharing-Programms für eine unbestimmte Anzahl von Nutzern zum kostenlosen Download zur Verfügung."
(Hervorhebung mittels Unterstreichung durch Kommentator)
Beachtlich außerdem:
".....
Eine Beschränkung des Kostenerstattungsanspruchs für Abmahnkosten nahm das OLG indes nicht an, da aufgrund der weltweit wirkenden „Paralleldistribution" im Rahmen der Internet-Tauschbörse eine erhebliche Rechtsverletzung - nicht nur unerhebliche wie § 97a II Urhebergesetz fordere - vorliege."
(Hervorhebung mittels Unterstreichung durch Kommentator)
PS:
1.
Das Urteil ist nicht anfechtbar und kann in Kürze im Volltext unter
abgerufen werden.
2.
Quelle: