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PC & Internet AG Leipzig: beim Filesharing keine Haftung für Mitbewohner

Kürzlich musste die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte, die u.a. Sony Music Entertainment vertritt, vor dem Amtsgericht Leipzig eine Schlappe einstecken. Der Mandant lehnt es ab, die Kosten für das Filesharing seiner Mitbewohnerin zu zahlen, die im Jahr 2011 Dritten im Internet das Album „Sale El Sole“ von Shakira hochgeladen hat. Daraufhin sollte er verklagt werden.

Das Amtsgericht Leipzig (Az. 106 C 219/15) musste kürzlich zu einem Urteil kommen, bei dem es um das Verhalten einer Mitbewohnerin in einer WG ging. Die Münchener Medienkanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte wollte einen Anschlussinhaber in Störerhaftung nehmen, weil seine Mitbewohnerin 2011 Filesharing über den gemeinsam genutzten Internetanschluss betrieben hat. Nachdem der Mandant die Abmahnung erhielt, gab er zunächst eine modifizierte Unterlassungserklärung ab. Allerdings weigert er sich, mindestens 450 Euro Schadenersatz zuzüglich zu 506 Euro Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.

Das Amtsgericht Leipzig urteilte zugunsten des Mannes. Zum fraglichen Tatzeitpunkt hatten beide Personen Zugriff auf das Internet. Zudem war die Mitbewohnerin volljährig und musste nicht extra belehrt oder wie im Fall von minderjährigen Kindern, überwacht werden. Jedem Mitbewohner einer Wohngemeinschaft steht nach Ansicht des Gerichts ein Recht auf Privatsphäre zu. Niemand muss es dulden, dass alle internetfähigen Geräte vom Anschlussinhaber überprüft werden, um juristische Folgen auszuschließen. Der Beklagte konnte nicht die Täterschaft nachgewiesen werden, weil dieser die eigentliche Täterin namentlich benannt hat.

Urteil stärkt innerhalb einer WG das Recht auf Privatsphäre
Die Kanzlei Gulden Röttger, die den Abgemahnten vertritt, hofft, dass dieses Urteil auch auf weitere Fälle anzuwenden ist, bei denen jemand mit anderen Personen eine Wohngemeinschaft bildet. Rechtsanwalt Karsten Gulden glaubt, es wäre lebensfremd zu erwarten, „dass gegenüber volljährigen, eigenverantwortlich handelnden Personen, weitergehende Prüf- und Belehrungspflichten bestehen, als gegenüber der eigenen Familie.

Fazit: Auch wenn es absolut begrüßenswert ist, dass hierbei nur die Person abgemahnt bzw. verklagt werden kann, die tatsächlich gegen geltendes (Urheber-) Recht verstoßen hat, so kann man daraus nicht ableiten, dass man als Betreiber eines WG-Anschlusses grundsätzlich aus der Haftung raus ist. Einerseits ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Andererseits können die Richter eines anderen Amtsgerichts bei der gleichen Konstellation beim nächsten Mal einfach anders entscheiden. Ein Medienanwalt könnte versuchen, diesen Fall als Referenz vor Gericht darzulegen. Dieser Ansicht kann aber muss eben kein Richter folgen.

Quelle: tarnkappe
 
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