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Handy - Navigation Musik in Reels und Storys: Teure Abmahnungen für Instagrammer

Wer Metas Musikbibliothek in seinen Reels und Storys nutzen möchte, sollte sorgfältig die Nutzungsbedingungen studieren. Ansonsten kann es teuer werden.

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(Bild: Ink Drop/Shutterstock.com)

Einige Instagram-Nutzer bekommen aktuell Post vom Anwalt. Der Vorwurf: Verletzung des Urheberrechts durch nicht lizenzierten Einsatz von Musik in Insta-Reels und Storys. In den Abmahnungen fordern die Kanzleien teils Summen im fünfstelligen Bereich. Viele Betroffene äußern Unverständnis über diese vermeintliche Abzocke, denn sie haben lediglich Musik aus der Musikbibliothek von Instagram verwendet, für die die Plattform das Nutzungsrecht einräumt. Doch ganz so einfach ist es nicht.

Bereits in den Musik-Richtlinien von Meta heißt es: "Insbesondere die Nutzung von Musik für gewerbliche oder nicht private Zwecke ist verboten, es sei denn, du hast entsprechende Lizenzen eingeholt." In den Nutzungsbedingungen heißt es weiter: "Du darfst gegebenenfalls die Werke einer anderen Person gemäß den Ausnahmen oder Beschränkungen des Urheberrechts bzw. verwandter Rechte nach geltendem Recht verwenden. Du sicherst zu, dass du alle erforderlichen Rechte bezüglich der Inhalte, die du postest oder teilst, hast oder eingeholt hast."

Instagrams Musikbibliothek

Und das gilt auch für die auf Instagram verfügbare Musikbibliothek: Zwar stellt Meta seinen Nutzern die dort angebotene Musik zum Einsatz in Videos zur Verfügung, doch das erlaubt der Konzern lediglich für private Accounts zur exklusiven Nutzung auf Instagram. Wer mit Insta Geld verdienen und/oder werben möchte, sein Konto also gewerblich betreibt, darf die Musikbibliothek nicht in den eigenen Videos verwenden. Es sei denn, der Plattformbetreiber oder die Rechteinhaber der dort versammelten Musik haben den Einsatz ausdrücklich gestattet. Mit den Titeln der Instagram-Bibliothek verhält es sich für Gewerbliche somit nicht viel anders als mit jeder anderen Musik auch.
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Theoretisch sollte an dieser Stelle kein großes juristisches Ungemach entstehen. Schließlich haben kommerzielle Accounts laut Meta gar keinen Zugriff auf die Musikbibliothek, sondern nur auf die deutlich unattraktivere, allerdings lizenzfreie "Facebook’s Sound Collection". Allerdings scheinen auch einige Profi-Accounts die Bibliothek nutzen zu können. Als trickreich erweist sich zudem die Formulierung "für gewerbliche oder nicht private Zwecke" aus der Richtlinie.

Was ist bei Instagram privat?

Denn auch die sogenannten Creator-Accounts können, je nach Ausrichtung, als gewerblich eingestuft werden, ebenso die Aktivitäten auf vermeintlichen Privat-Accounts. Diese Schwachstelle nutzen die abmahnenden Kanzleien und unterstellen etwa einem Anwender mit vielen Followern nicht-private Inhalte, wenn dort beispielsweise über Produkte berichtet oder diese sogar empfohlen werden. Aus Sicht der Anwälte und der Rechteinhaber besitzen die Veröffentlicher solcher Reels keine Lizenz für die Musik und haben somit gegen das Urheberrecht verstoßen.

Musik in Videos = knifflig

Meta lässt sich in dieser Sache, abgesehen von der recht schwammig formulierten Richtlinie, recht wenig vorwerfen. Der Konzern handelt mit seiner für Privatanwender kostenfreien Bibliothek sogar ganz im Sinn des Urheberrechts. Dessen Novellierung 2021 (Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des Digitalen Binnenmarkts) hatte unter anderem das Ziel, den Einsatz prinzipiell urheberrechtlich geschützter Werke für die Nutzer sozialer Medien zu vereinfachen und rechtlich abzusichern.

Dennoch bleibt das Einbinden von Musik in Kurzvideos, sei es auf Youtube, Tiktok, Facebook oder eben auch Instagram eine heikle Angelegenheit. Zwar hat der Gesetzgeber die großen Plattformen 2021 im Rahmen des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) verpflichtet, sich mit den Rechteinhabern wie den großen Labels ins Benehmen zu setzen und deren Inhalte zum privaten (!) Einsatz für die Plattformen zu lizenzieren. Man darf daher vermuten, dass Instagram und Co. bereits entsprechende Verträge abgeschlossen haben. Das kurze Hochzeitsvideo mit dem letzten Hit von Adele zu unterlegen und auf Facebook zu posten, wäre dann rechtlich unbedenklich – falls das Video von einer Privatperson stammt und nicht vom Catering-Dienst.

Problematisch dabei ist allerdings: Diese Verträge sind geheim, man weiß daher nicht genau, mit welchen Labels die Dienste Lizenzvereinbarungen getroffen haben. So bleibt in jedem Fall ein Rest Unsicherheit. Wer seinen Account, egal auf welcher Plattform, kommerziell nutzt, begeht jedoch immer einen Verstoß gegen das Urheberrecht, wenn er nicht die passenden Lizenzen einholt. Gerade im Fall der großen Labels ein nahezu aussichtsloses Unterfangen.

Die magischen 15 Sekunden

Immer wieder hört man, auf der sicheren Seite bewege sich, wer lediglich 15 Sekunden eines urheberrechtlich geschützten Werks in seinem Video nutze. Dies stimmt nur in Ansätzen. Tatsächlich definiert das UrhDaG in § 10, dass bei einer maximalen Nutzung eines Werks von 15 Sekunden von einer geringfügigen Nutzung auszugehen ist.

Das wiederum hat Einfluss auf § 9 desselben Gesetzes. Hier wird unter dem etwas sperrigen Begriff der "unwiderleglichen Vermutung" festgelegt, dass bei einem so kurzen Einsatz von Musik eine rechtmäßige Nutzung vorliegt. Infolge dürfen bei maximal 15-sekündigen Musikclips die Upload-Filter der Plattformen nicht greifen. Das ist für den Content-Creator zwar äußerst angenehm, gewährt aber kein Nutzungsrecht im Sinne des Urheberrechts. Kurzum: Stellt sich später heraus, dass die Nutzung nicht rechtmäßig war, wird der Uploader dennoch belangt.

Könnte Meta dem Abmahnwahn nicht einfach Einhalt gebieten, indem die Plattform die Inhalte der Medienbibliothek allen Anwendern zur freien Verfügung stellt? Die Antwort lautet: im Prinzip ja. Allerdings müsste der Konzern dann mit den Rechteinhabern in neue vertragliche Verhandlungen treten. Aber es scheint erstens unwahrscheinlich, dass sich die Künstler auf so einen umfassenden Buyout einlassen, und zweitens dürfte Meta kaum bereit sein, die für so einen Fall üblichen Lizenzgebühren zu zahlen.

Die vielleicht naheliegende Frage, ob Meta nicht einfach das Urheberrecht der ganzen Bibliotheksmusik erwerben könnte, muss man wenigstens für den europäischen Raum verneinen. Urheberschaft ist nämlich bei uns nicht veräußerbar, nur die damit einhergehenden Rechte.

Was tun als Instagrammer?

Grundsätzlich gilt: Wer eine Abmahnung erhält, begibt sich am besten seinerseits unter Beachtung der von der gegnerischen Seite genannten Fristen sofort zu einem Anwalt. Der prüft die Rechtmäßigkeit der Forderungen, übernimmt die Kommunikation und verhandelt gegebenenfalls die Summen. Nichts zu unternehmen, erweist sich im Gros der Fälle als die schlechteste Idee.

Wer bereits im Vorfeld vorsorgen möchte, sollte zunächst sehr sorgfältig prüfen, ob sich seine Aktivitäten auf den sozialen Medien nicht eventuell doch als gewerblich oder wenigstens als "nicht-privat" einstufen lassen. Gibt es Zweifel daran, verzichtet man besser auf den Einsatz nicht lizenzierter Musik und löscht bereits hochgeladene Videos.

Influencer oder solche, die es werden möchten, müssen zudem bedenken, dass selbst eher private Reels vom Grillabend oder Kirmesbesuch als kommerziell eingestuft werden können, wenn auf dem Account sonst eher Influencer-typische Inhalte gepostet werden. Vorsicht ist also die Mutter der digitalen Porzellankiste. Oder wie heißt es so knackig in den Musik-Richtlinien: "Du bist für die Inhalte verantwortlich, die du postest!"

Quelle; heise
 
Mit Urheberrechtsabmahnungen lässt sich scheinbar viel Geld generieren und das wissen auch die schwarzen scharfe unter den Abmahnanwälte!:mad:
:poop:
 
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