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PC & Internet Rechtliche Stolpersteine: Die 10 häufigsten Fehler auf Amazon, Ebay und Co.

Rechtlich gesehen gelten auf Marktplätzen die gleichen Regeln wie auch im eigenen Shop. Denn das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unterscheidet zunächst nicht, ob etwas auf dem Marktplatz oder im eigenen Shop verkauft wird. Dennoch gibt es beim Verkauf auf dem Marktplatz einige Besonderheiten, die Händler:innen beachten müssen. Hinzu kommt auch, dass viele Marktplätze ihre eigenen Regeln aufstellen, an die sich die Verkaufspersonen halten müssen.

Werbeaussagen und fehlende Registrierung

Es gibt zahlreiche Gründe, weswegen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen werden kann. Einen Großteil der ausgesprochenen Abmahnungen machen allerdings irreführende Werbeaussagen aus. Eine falsche Formulierung kann hier bereits eine teure Abmahnung nach sich ziehen.

1. Irreführende Werbeaussagen:

Wer Produkte verkauft, möchte Kund:innen natürlich zeigen, um was für ein tolles Produkt es sich handelt und warum gerade dieses Produkt besser ist als alle anderen. Der Fantasie sind dabei keine Grenzen gesetzt, das Gesetz hat dafür umso mehr Grenzen parat. Der Grundsatz hierbei lautet immer: Verbraucher:innen dürfen nicht in die Irre geführt werden. Relativ eindeutig ist es da, dass darunter zunächst alle Aussagen fallen, die schlicht nicht der Wahrheit entsprechen. Auch sollten sich zwei verschiedene Angaben nicht widersprechen. Gerade gesundheitsbezogene Werbung ist streng reguliert und muss den Vorgaben der Health-Claims-Verordnung entsprechen.

2. Werben mit Selbstverständlichkeiten

Dass man sich nicht mit falschen Federn schmücken darf, ist für viele wohl selbstverständlich. Allerdings gibt es einige Werbeaussagen, die der Wahrheit entsprechen und trotzdem ein Grund für eine Abmahnung sein können. Eine häufige Abmahnfalle ist das sogenannte Werben mit Selbstverständlichkeiten:

Eine Irreführung von Verbraucher:innen liegt auch dann vor, wenn mit Eigenschaften geworben wird, die ohnehin gesetzlich vorgeschrieben sind. Darunter fallen Werbeaussagen wie „14 Tage Widerrufsrecht“, „Nur Originalware“ und „Versicherter Versand“. Dabei handelt es sich um Tatsachen, die ohnehin gesetzlich vorgeschrieben sind. Online-Händler:innen tragen gegenüber Verbraucher:innen nämlich so gut wie immer das Transportrisiko und müssen haften, wenn unterwegs etwas zu Bruch geht. Lässt ein Händler das Paket also versichern, hat er nur selbst einen Vorteil, für die Kundschaft ändert sich nichts.

Eine Werbung mit solchen Aussagen ist daher nicht erlaubt, da der Kundschaft vorgegeben wird, es würde sich um einen Vorteil gegenüber anderen Shops handeln, dabei wird lediglich das eingehalten, an das sich jede Verkaufsperson halten muss.

3. Grundpreise werden nicht angezeigt

Wer Waren nach Gewicht, Länge, Volumen oder Fläche verkauft, ist verpflichtet, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis pro Liter, Meter, Kilogramm oder Quadratmeter mit anzugeben. Das betrifft vor allem den Lebensmittelhandel, aber auch Verkäufer:innen von Stoff, oder Kosmetika. Je nach Marktplatz kann die Angabe hier gerne einmal „verschluckt“ werden. Daher sollte immer darauf geachtet werden, dass der Grundpreis richtig angezeigt wird. Am besten sollten die Angebote regelmäßig daraufhin überprüft werden, denn bei einem Anzeigefehler muss der Händler oder die Händlerin für den fehlenden Grundpreis gerade stehen, wenn eine Abmahnung ins Haus flattert.

4. Fehlende Registrierungen

Neben einer Registrierung im Verpackungsregister, die nahezu alle Händler:innen vornehmen müssen, gibt es je nach Produktkategorie noch weitere Pflichten zu beachten. Beim Verkauf von Elektrogeräten kann beispielsweise eine WEEE-Registrierung verpflichtend sein.

Marktplätze sind dazu verpflichtet, zu überprüfen, ob sich die Händler:innen an die jeweiligen Registrierungspflichten halten. Wer keine ordnungsgemäße Registrierung vornimmt, riskiert somit nicht nur eine Abmahnung, sondern auch Sanktionen des Marktplatzes, im schlimmsten Fall kann auch eine Kontensperrung drohen.

Abmahnfalle Produktbilder

Gerade auf dem Marktplatz ist es wichtig, sich von den zahlreichen anderen Verkaufspersonen abzuheben und die Kundschaft vom eigenen Angebot zu überzeugen. Schöne Produktbilder können hier eine Möglichkeit schaffen, auf sich aufmerksam zu machen, bieten aber auch viel Potenzial für Abmahnungen.

5. Produktbilder bilden zu viel ab

Weniger ist manchmal mehr: Das gilt auch in puncto Produktbilder. Denn abgebildet werden sollte nur das, was auch wirklich zum Verkaufsumfang dazugehört. Auch darf das Bild den Verbraucher oder die Verbraucherin nicht in die Irre führe. Idealerweise sollte also nur das abgebildet sein, was auch wirklich verkauft wird. Besonders schwierig ist es, das Produkt mit Zubehörteilen abzubilden. Die Kundschaft könnte immerhin davon ausgehen, dass das Zubehör zum Verkaufsumfang gehört.

In einigen Ausnahmefällen kann das Artikelbild vom tatsächlichen Produkt abweichen, etwa dann, wenn Produkte aus Naturmaterialien, wie zum Beispiel Holz, bestehen und die Maserung individuell ist. Darauf sollte allerdings immer in der Artikelbeschreibung hingewiesen werden.

6. Verstoß gegen das Urheberrecht

Wie alle anderen Fotografien und Abbildungen unterliegen auch Produktbilder dem Urheberrecht. Diese dürfen also nicht einfach aus einem anderen Shop oder von der Seite des Herstellers kopiert werden. Für jedes Bild, welches Händler:innen verwenden, brauchen sie auch die erforderlichen Lizenzen. Auch Produktbeschreibungen und Rechtstexte können dem Urheberrecht unterliegen.

Etwas anders ist es bei Händler:innen, die sich auf Amazon einem bereits eingestellten Angebot anhängen (mehr dazu im nächsten Punkt).

Marktplatzriese Amazon

Amazon ist in Deutschland der größte und umsatzstärkste Marktplatz und gehört auch global zu den Big Playern. Diese Größe verleiht Amazon eine gewisse Macht, sodass Amazon einige hauseigene Regeln festlegt, an die sich Händler:innen halten müssen.

7. Angehängte Angebote nicht überprüft

Wer auf Amazon ein Produkt anbietet, muss zunächst überprüfen, ob das Produkt schon von einer anderen Verkaufsperson angeboten wird. Denn besteht bereits ein Angebot, muss sich der Händler oder die Händlerin an dieses Angebot „anhängen“. So sollen Kund:innen alle Angebote übersichtlich auf einer Seite haben und sich nicht durch mehrere Angebotsseiten wühlen müssen. Auch für Händler:innen kann das einige Vorteile haben, denn Verkaufsbilder und Artikelbeschreibungen können hier vom bereits eingestellten Angebot mitgenutzt werden. Bei der Mitnutzung durch Anhängen an ein Angebot liegt auch keine Urheberrechtsverletzung vor. Das bietet allerdings nicht nur Vorteile: Denn jede:r Händler:in muss für die Fehler der anderen haften. Wenn in dem Angebot also Werbeaussagen drin sind, die eine Abmahnung rechtfertigen, kann es jeden treffen, der sich an das Angebot angehängt hat, egal ob die Person die Angabe selbst gemacht hat oder nicht. Das heißt, Händler:innen müssen ihre Angebote regelmäßig überprüfen. Die Rechtsprechung ist hier der Ansicht, dass eine Prüfung pro Werktag zumutbar ist.

8. Amazon Widerrufsbelehrung nicht überprüft

Bei Fernabsatzverträgen, zu denen auch Verträge im Internet gehören, ist es in der Regel verpflichtend, dass Verbraucher:innen ein 14-tägiges Widerrufsrecht haben. Natürlich kann freiwillig ein längeres Widerrufsrecht angeboten werden. Außerdem gibt es Marktplätze, die eigene Vorgaben zum Widerrufsrecht haben und den Kund:innen immer eine längere Frist einräumen. Dazu gehört auch Amazon.

Amazon gewährt der Kundschaft immer die Möglichkeit, das Produkt innerhalb von 30 Tagen zurückzusenden. Zudem erlässt Amazon ihr die Rücksendekosten, wenn der Widerruf innerhalb von 14 Tagen geschieht. Bei Fashionprodukten ist der Rückversand innerhalb der gesamten 30 Tage kostenlos. Das Gleiche gilt auch für Schmuck oder Uhren. Jeder, der auf Amazon gewerblich verkauft, muss sich an diese Vorgaben halten und darf die Rechte der Kundschaft nicht einschränken. Auch wenn der Versand vom Händler selbst vorgenommen wird und nicht über Amazons Fulfillment-Dienst abgewickelt wird.

Händler:innen müssen hier vor allem darauf achten, dass eine selbst eingestellte Widerrufsbelehrung nicht Amazons Widerrufsbelehrung widerspricht. Denn zum einen kann eine Abmahnung erfolgen, wenn die Bedingungen für die Kundschaft nicht eindeutig sind, zum anderen kann auch eine Sanktion durch Amazon erfolgen, wenn Händler:innen sich nicht an die Vorgaben des Marktplatzes halten.

Auch auf anderen Marktplätzen sollte überprüft werden, ob es hauseigene Vorgaben gibt, die die Verbraucher:innen besser stellt als das Gesetz, an die sich Händler:innen halten müssen.

Ob vom Händler selbst, oder vom Marktplatz: Verbraucher:innen dürfen nicht schlechter gestellt werden, als das Gesetz es vorschreibt. Eine Verkürzung der gesetzlich vorgegebenen 14 Tage ist daher nicht erlaubt.

Ebay, Etsy und Co.

Der Traum, das Hobby zum Beruf zu machen, kann auf Plattformen wie Ebay und Etsy wahr werden. So mancher hat mit dem Verkauf einzelner Handmade-Produkte gestartet und kann mit Fleiß und ein wenig Glück nun vielleicht seinen Lebensunterhalt bestreiten. Doch mit mehr Einnahmen kommen auch mehr Verpflichtungen.

9. Scheinprivates Handeln

Gerade auf Marktplätzen, auf denen sich sowohl private als auch gewerbliche Verkäufer:innen tummeln, kommt es immer wieder dazu, dass Verkaufspersonen die Pflichten des gewerblichen Handelns umgehen wollen, in denen sie sich als private Verkäufer:in ausgeben. Das kann allerdings nach hinten losgehen und mit einer teuren Abmahnung enden. Ab wann ein gewerbliches Handeln vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden und lässt sich nicht an starren Zahlen festmachen – weder an der Anzahl der verkauften Produkte noch an den Einnahmen. Allerdings kann beides sehr wohl ein Indiz dafür sein: Laut Definition ist dann von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen, wenn ein selbstständiges und planmäßiges, auf Dauer angelegtes Anbieten von entgeltlichen Leistungen am Markt vorliegt.

Wer die Voraussetzungen vom gewerblichen Handeln erfüllt, muss sich auch an die gesetzlichen Vorgaben halten, die Verbraucher:innen gegenüber gelten.

10. Fehlende Lizenzen bei Fanartikeln

Ob von Fußballclubs oder Popstars: Fanartikel sind in der Selfmade-Szene sehr beliebt. Immerhin erreicht man damit direkt eine potenzielle Zielgruppe. Allerdings kann einem sowohl das Urheberrecht als auch das Markenrecht einen Strich durch die Rechnung machen. Wer Produkte mit Bilddruck verkauft, muss darauf achten, dass Fotos in der Regel urheberrechtlich geschützt sind. Auch wenn Bilder von Prominenten im Internet häufig genutzt werden, stehen diese rechtlich nicht frei zur Verfügung.

Logos und Embleme, zum Beispiel von Fußballvereinen, genießen auch oft einen markenrechtlichen Schutz. Da Abmahnungen im marken- und urheberrechtlichen Bereich besonders teuer sind, da hier neben den Abmahnkosten auch noch eine Schadensersatzsumme hinzukommt, sollten Händler:innenimmer prüfen, ob sie die notwendigen Lizenzen haben.

Fazit: Auch wenn Marktplätze einem in vielerlei Hinsicht einige Sorgen abnehmen, in puncto Rechtssicherheit müssen Händler:innen hier mindestens genauso viele Sachen beachten wie im eigenen Shop.

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Quelle; onlinehaendler-news
 
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