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PC & Internet BGH-Urteil zum Filesharing: Eltern haften bei Belehrung nicht

Eltern müssen für den illegalen Musiktausch eines minderjährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind ausreichend über das Verbot einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt haben. Diese richtungsweisende Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe.

Im konkreten Fall ging es um eine Familie mit drei im Haushalt lebenden Kinder im Alter von 13, 15, und 19 Jahren. Vier große Unternehmen aus der Musikindustrie hatten dem Familienvater 2008 wegen Urheberrechtsverletzungen abgemahnt und Unterlassung sowie die Zahlung von rund 2380 Euro Abmahngebühren und 3000 Euro Schadensersatz verlangt. Die Anschlussdaten zur ermittelten IP-Adresse hatten sie über Akteneinsicht im Strafverfahren erhalten.

Ebenfalls im Rahmen dieses
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war das Haus der Familie durchsucht und der PC des 13-jährigen Sohnes beschlagnahmt worden. Auf dem Computer hatten sich die P2P-Clients Morpheus und Bearshare sowie 1147 offensichtlich heruntergeladene Musikdateien teilweise in den Ordnern "My Music" und "Papas Music" befunden. Der Sohn räumte später ein, die Tauschbörsenprogramme genutzt zu haben. Wörtlich hatte er zu Protokoll gegeben: "Ich wusste nicht, dass das so schlimm ist. Ich konnte mir auch gar nicht vorstellen, erwischt zu werden."

Der Familienvater, ein Chefarzt, unterschrieb die Unterlassungserklärung, weigerte sich aber zu bezahlen. Die anschließenden Klage am Landgericht (LG) Köln (
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) sowie die Berufung am Oberlandesgericht (OLG) Köln (
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) verlor er. "Die Beklagten traf als Eltern ihres damals minderjährigen Sohnes die Aufsichtspflicht. Sie haben deswegen den durch die Verletzungshandlung entstandenen Schaden zu ersetzen", hatte das OLG im März 2012 entschieden.

Dem Gericht zufolge hatten die Eltern zwar Schutzmaßnahmen ergriffen und die Nutzung kontrolliert, dies aber offensichtlich unzureichend, weil es sonst nicht zu der
Rechtsverletzung kommen wäre. So habe der Sohn nach eigener Aussage bereits im Oktober 2006 die P2P-Programme installiert, aber den Eltern sei dies trotz monatlicher Kontrollen des PCs bis Januar 2007 nicht aufgefallen, obwohl die Icons bei Beschlagnahme auf dem Windows-Desktop zu sehen waren.

Der BGH hob dieses Urteil nun auf, die Klage der Musikfirmen wurde abgewiesen. Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren.

Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern dem BGH zufolge erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.

Quelle: heise.de
 
Eltern haften nicht generell für Filesharing ihrer Kinder

Millionen Eltern dürfen aufatmen: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Eltern die Internetnutzung ihrer Kinder ohne konkreten Grund nicht überwachen müssen. Damit haften Eltern auch nicht zwangsläufig, wenn ihre Kinder via Filesharing illegale Inhalte austauschen.

Der
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, dass Eltern nicht unbedingt für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder haften. Geklagt hatten die Eltern eines damals 13-jährigen Kindes, das an seinem PC via Filesharing illegal Lieder zum Download angeboten hatte und dabei erwischt wurde. Die Eltern wurden in mehreren Instanzen zur Schadenersatz verklagt und hatten gegen diese Urteile Berufung eingelegt. Bis der Fall schließlich vor dem BGH landete.

Die Eltern hatten ihrem damals 13 Jahre alten Sohn ihren Internetzgang zur Verfügung gestellt und ihm zu seinem 12. Geburtstag den gebrauchten PC eines Elternteils überlassen. Der Sohn nutzte Internetzugang und PC unter anderem dafür, um 1147 Audiodateien zum kostenlosen Herunterladen anzubieten. Die IP-Adresse des Filesharers konnte ermittelt werden. Die Rechteinhaber, also die Tonträgerhersteller, verklagten die Eltern auf Schadensersatz und erstatteten zudem Strafanzeige. Das zuständige Amtsgericht ordnete eine Durchsuchung der Wohnung der Beklagten an. Am 22. August 2007 wurde bei dieser Durchsuchung der PC des Sohnes beschlagnahmt. Auf dem Rechner fanden die Ermittler die Tauschbörsenprogramme "Morpheus" und "Bearshare".

Die Eltern unterschrieben eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, weigerten sich jedoch, Schadensersatz zu zahlen und die Abmahnkosten zu erstatten. Die klagenden Musikunternehmen waren der Ansicht, dass die Eltern ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt hätten und deshalb zu Schadensersatz verpflichtet seien. Die Musikunternehmen verlangten insgesamt 3000 Euro Schadenersatz zuzüglich Zinsen und die Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 2380,80 Euro.

Das zuständige Landgericht und das Oberlandesgericht gaben der Klage statt, weil die Eltern tatsächlich ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten. Sie hätten ihren Sohn nicht ausreichend kontrolliert und keine geeigneten technischen Maßnahmen ergriffen, um das Filesharing zu unterbinden - so die Meinung der Gerichte.

BGH hebt voran gegangene Urteile auf

Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidungen nun aufgehoben, die Klage abgewiesen und festgestellt, dass Eltern keine grundsätzlichen Überwachungs- und Überprüfungspflichten gegenüber ihren minderjährigen Kindern haben.

Der Bundesgerichtshof stellte ferner fest, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht bei einem normal entwickelten 13-jährigen Kind genügen, wenn sie es regelmäßig „über das Verbot einer rechtswidrigen und rechtsverletzenden Teilnahme an Internettauschbörsen belehren“. Eine Verpflichtung, die Internetnutzung ihres Kindes ständig zu überwachen oder den Zugang technisch einzuschränken, besteht für die Eltern dagegen nicht. Zu solchen Maßnahmen seien Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür finden, dass ihr Kind eine Rechtsverletzung begeht.

Kommentar des Rechtsanwalts
Rechtsanwalt Christian Solmecke, dessen Kanzlei die Eltern vor dem BGH vertrat,
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folgendermaßen: „Schon in der mündlichen Verhandlung kam heute zum Ausdruck, dass der BGH die strengen Anforderungen der Instanzgerichte als überzogen bezeichnete. Bislang verlangten die Gerichte, dass technisch unversierte Eltern sich einen kostenpflichtigen IT-Experten ins Haus holen müssen, um nicht in die Haftung zu geraten.

Dieser ausufernden und realitätsfremden Rechtsprechung wurde nun glücklicherweise ein Riegel vorgeschoben“. Solmecke fährt fort: „Der BGH hat in seiner Urteilsbegründung betont, dass Eltern ihre Kinder zwar belehren, ohne konkreten Anlass aber nicht überwachen müssen. Dieses Urteil ist sehr zu begrüßen und wir freuen uns, dass in diesem Punkt endlich Rechtklarheit in Deutschland herrscht.“

Solmecke
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„Tausende von Filesharing Abmahnungen – auch aus der Vergangenheit – dürften mit diesem Urteil jetzt hinfällig sein. Es ist ganz klar, dass Eltern, die ihre Kinder ausreichend belehrt haben, nicht in die Haftung genommen werden können. Ob die Musikindustrie künftig gegen die Kinder selbst vorgehen wird, bleibt abzuwarten. Ab einer gewissen Einsichtsfähigkeit ist das zwar möglich, dürfte allerdings auch sehr unpopulär sein.“

Quelle: pcwelt.de
 
Musikindustrie: BGH-Urteil kein Filesharing-Freifahrtschein

"Eltern haften nicht für ihre Kinder": So lautet der Tenor einer Entscheidung des
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vom Donnerstag, die der vor dem höchsten deutschen Gericht unterlegenen Musikindustrie nicht schmecken dürfte. So sehen Branchenvertreter nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Elternhaftung bei Filesharing vom Donnerstag auch weiterhin die Notwendigkeit eines "konsistenten Haftungs- und Durchsetzungsrahmens" und rühren die Trommel für ein Three-Strikes-Warnmodell.

Der BGH hatte
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, dass Eltern grundsätzlich nicht für den illegalen Musikupload eines minderjährigen Kindes haften, wenn sie es ausreichend über das Verbot einer Teilnahme an Tauschbörsen im Internet belehrt haben und keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen vorgelegen haben. Das Urteil bedeutete eine Schlappe für die Musikindustrie, die mehrere tausend Euro Schadenersatz und Anwaltsgebühren verlangt hatte. In dem konkreten Fall hatte ein 13-Jähriger illegal Musik heruntergeladen und im Netz verbreitet (Az. I ZR 74/12).

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"Die aktuelle Erklärung des BGH sollte keinesfalls als ein Freifahrtschein für betroffene Eltern oder ihre Kinder zum 'sorglosen Filesharing' missinterpretiert werden", Link ist nicht mehr aktiv. der Geschäftsführer des Bundesverbands Musikindustrie (BVMI), Florian Drücke. Der Branchenvertreter erhofft sich weitere Klarheit von der Urteilsbegründung. Aus seiner Sicht bedeutet das Urteil jedoch nicht, "dass Eltern nach einmaliger Belehrung sich nun nicht mehr um das Surfverhalten ihrer Kinder kümmern müssen".

Genau so sehen es dagegen die Verbraucherschützer. Eltern sollen ihr Kind darüber aufklären, dass das Tauschen urheberrechtlich geschützter Werke im Internet illegal ist. Nach dem Gespräch sollten sie sich am besten eine kurze Notiz im Kalender machen, rät Lina Ehrig vom Verbraucherzentrale Bundesverband (
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). Mit der Notiz können Eltern im Zweifelsfall belegen, dass sie ihren Aufklärungspflichten nachgekommen sind und wann sie mit dem Kind über das Thema gesprochen haben.

Ehrig empfiehlt darüber hinaus, mit Kindern über die Hintergründe von Raubkopien und Urheberrechtsverletzungen zu reden: "Reine Verbote bringen meist nichts, das kennt man ja auch aus anderen Lebensbereichen." Allerdings reicht das bloße Aufklären nicht immer: Anders ist der Fall zum Beispiel, wenn die Eltern konkrete Anhaltspunkte für illegale Downloads haben. "Wenn das Kind schon einmal was gemacht hat, muss es eventuell schärfer kontrolliert werden", sagt die Rechtsanwältin Sabine Sobola der dpa.

Oder es setzt eine Ohrfeige. Dieser Ansicht scheint der Anwalt zu sein, der die Musikindustrie vor dem BGH vertreten hat. Der Fall werfe "ein grelles Licht" darauf, dass für viele Eltern der Begriff "Erziehungsaufgabe" zu einem "Fremdwort" geworden sei, sagte Rechtsanwalt Hermann Büttner laut einem
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von Spiegel Online. Während früher "auch mal eine Ohrfeige nicht geschadet" habe, ließe man Kinder heute "an freier Leine laufen".

Welchen Ansatz der BGH bei seinem Urteil im Sinn hatte, darüber wird die noch nicht veröffentlichte Urteilsbegründung Aufschluss geben. Der BVMI setzt darauf, "dass der BGH in seiner Urteilsbegründung die Chance wahrnimmt, Eltern klarere Vorgaben für einen verantwortungsvollen Umgang ihrer Kinder mit dem Internet an die Hand zu geben".

Auch das bei solchen Gelegenheiten immer wieder
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Warnhinweismodell nach
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könnte nach Ansicht der Musikindustrie bei der elterlichen Erziehungsarbeit helfen. "Nach Erhalt einer solchen Warnung gäbe es somit die Möglichkeit, den Vorgang innerhalb der Familie zu diskutieren", meint Drücke. "Leider scheitert die Einführung eines solchen Modells sowohl an der dafür notwendigen Kooperation der Internet-Service-Provider als auch am
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, das mit Begriffen wie 'Angst-Modell' gezielt Stimmung dagegen macht."

Quelle: heise.de
 
Mustervertrag für Belehrung der Kinder über Internetnutzung

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs sind Eltern ihren Kindern gegenüber aufklärungspflichtig, was die Nutzung von Tauschbörsen im Internet betrifft. Rechtsanwalt Christian Solmecke hat nun einen Vertrag zum kostenlosen Download ins Internet gestellt, der als Muster für eine derartige Belehrung dienen kann. Seine Unterzeichnung entbindet Eltern von der Haftbarkeit für ihre Kinder im Internet.

Wie
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berichtete, müssen Eltern ihre Kinder über die Rechtslage betreffend Filesharing aufklären, um für eventuelle Urheberrechtsverletzungen durch den Nachwuchs nicht haftbar zu sein. Diese Grundsatzentscheidung hat der Bundesgerichtshof letzte Woche getroffen, nachdem die Familie eines Schülers nach Abmahnungen und einem Urteil des Kölner Oberlandesgerichts zugunsten der Musikfirmen in Revision gegangen war. Die Kanzlei Wilde Beuger Solmecke hat nun einen Mustervertrag zwischen Eltern und Kindern ausgearbeitet, der kostenlos zum
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zur Verfügung steht und im gegebenen Fall beweisen kann, dass Eltern ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sind.

Die rechtsverbindliche Belehrung der Kinder durch die Eltern kann mit dem angebotenen Vertrag stattfinden. Über die Nutzung von Tauschbörsen, aber auch über andere nicht risikofreie Verhaltensweisen im
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klärt das Dokument auf. Es geht um die Eingabe persönlicher Daten auf Internetseiten, um sichere Passwörter und um den Umgang mit diesen. Außerdem wird vereinbart, dass das Kind nichts Kostenpflichtiges im Internet bestellt, dass es nicht an Versteigerungen teilnimmt und kein Geld für Online-Spiele aufwendet.

Darüber hinaus enthält der Vertrag Regeln zum Schutz des Kindes vor Fremden, was gerade bei der Nutzung sozialer
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eine wichtige Rolle spielt. Der sichere und urheberrechtsgemäße Umgang mit Bildern wird erklärt, aber auch der allgemeine Umgang mit anderen Personen im Internet findet Beachtung, so enthält der Vertrag die Passage: „Ich gehe respektvoll mit anderen um. […] Ich behandele andere so, wie ich auch gerne behandelt werden möchte.

Der Vertrag widmet sich auch dem Thema, welche Seiten besucht werden dürfen und welche nicht. Mit eingeschlossen wird zugleich auch eine täglich vereinbarte Dauer der Internetnutzung, welche nicht überschritten werden darf. Mit dem Datum des Vertragsschlusses versehen, wird das Dokument im Ernstfall zu einem Beweis, dass Eltern ihrer Belehrungspflicht dem Kind gegenüber nachgekommen sind. Angeschlossen ist dem Vertrag eine Auflistung von „Erklärungen zum Vertrag über die Internetnutzung“. Diese geht nicht nur auf die einzelnen Vereinbarungspunkte ein, sondern legt noch einmal genau dar, weshalb ein solcher Vertrag wichtig ist, klärt über Chancen und Risiken des Netzes auf und stellt den Stand der Rechtslage klar.

Wo das Kind allein überfordert ist, werde es sich hilfesuchend an seine Eltern wenden, auch diesen Punkt vereinbaren die beiden Parteien mit der Unterzeichnung des Vertrags.

Quelle: gulli
 
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