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PC & Internet BGH-Urteil zu Werbung im Mail-Postfach

Werbenachrichten im Posteingang: Zur Finanzierung von Gratis-Angeboten nachvollziehbar, der Anbieter darf aber nicht alles. Und der Nutzer muss vorher zugestimmt haben - nun liegt das Urteil vor.

Nutzer und Nutzerinnen kostenloser Mail-Postfächer müssen ausdrücklich darauf hingewiesen werden, wenn Werbenachrichten automatisiert in der Liste der empfangenen E-Mails angezeigt werden.

Dass sie sich nur allgemein damit einverstanden erklären, Werbeeinblendungen zu erhalten, um kein Entgelt für die Nutzung des E-Mail-Dienstes zahlen zu müssen, reicht nach einer heute veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe nicht aus. Vor einer Einwilligungserklärung müssten Nutzer klar und präzise über die genauen Modalitäten der Verbreitung einer solchen Werbung informiert werden (Az. I ZR 25/19).

Werbeeinblendungen bei T-Online

Im konkreten Fall hatte der mittelfränkische Stromanbieter Städtisches Werk Lauf an der Pegnitz Werbeeinblendungen des Konkurrenten Eprimo aus Neu-Isenburg bei Frankfurt/Main in kostenlosen Mailfächern von T-Online beanstandet. Diese Werbemaßnahme verstoße gegen die Vorschriften über unlauteren Wettbewerb. Das Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilte Eprimo, derartige Werbung zu unterlassen. Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Klage aber ab.

Der BGH legte dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der EU-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation und der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vor. Die Luxemburger Instanz entschied im November, dass als E-Mails getarnte, unerbetene Werbenachrichten im Postfach gegen EU-Recht verstoßen können. Durch die Verwechslungsgefahr mit richtigen Mails könnten Menschen gegen ihren Willen auf Werbeseiten weitergeleitet werden. Zulässig sei sogenannte Inbox-Werbung, die fast wie eine reguläre E-Mail im Posteingang aussieht, nur, wenn die User vorab ausdrücklich zugestimmt haben, solche Nachrichten zu erhalten.

Auf die Revision des Städtischen Werks Lauf an der Pegnitz hin hob der BGH das Urteil des Oberlandesgerichts auf. Das Landgericht habe Eprimo mit Recht zur Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten verurteilt. Die BGH-Entscheidung ist auf den 13. Januar 2022 datiert.

bgh-urteil-werbung-mail-postfach-1d.jpg

Quelle; teltarif
 
Ich bin relativ selten auf dem E-Mailserver eingeloggt.
Die Werbung filtere ich lokal auf dem Rechner als Spam heraus.
Auf dieser weise hab ich sehr selten, dass eine Werbemail am Spamfilter vorbeikommt.
Dann wird diese im Nachgang als Spam gekennzeichnet und entsprechend verschoben.
Da ich im Browser einen Blocker am Laufen habe hält, sich das in Grenzen mit der Werbung, wenn ich mich auf dem E-Mailserver einlogge.
 
Ich nutze ein kostenpflichtiges deutsches Angebot als Email Provider und habe keine Probleme mit Werbung, die gibt es bei diesem Anbieter nicht. Posteo.de
 
ich hänge leider an meiner gmx adresse fest. Mich nervt diese werbung extrem. ich würde gerne zu outlook oder googlemail wechseln. allen erdenklichen Konten aber die neue mail einzutragen dauert wochen und habe ich keine lust zu
 
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