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PC & Internet OLG Köln: Cloudflare haftet nicht als DNS-Resolver.

Laut einem aktuellen Urteil vom OLG Köln haftet Cloudflare zwar als Content Delivery Network (CDN), nicht aber als DNS-Resolver.

Das OLG Köln hat im Vergleich zu anderen gleich hohen Instanzen völlig gegenteilig entschieden.
Während beispielsweise das LG Hamburg und LG Leipzig den Schweizer DNS-Resolver Quad9 in Haftung genommen hat, wies das Oberlandesgericht in Köln diese Ansprüche unter dem AZ 6 U 149/22 ab.

Anders als bei den CDN-Dienstleistungen hafte Cloudflare hier weder als Täter noch als Mitstörer.
Sobald man den Dienst als Proxy nutzt, kämen dem Unternehmen entsprechende Haftungsprivilegien zugute, heißt es als Begründung im Urteil.

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OLG Köln: Proxy-Anbieter spielen keine zentrale Rolle.​

Der DNS-Resolver von Cloudflare spiele nach dem spezifischen Kontext keine „zentrale Rolle“ dafür, dass das streit-befangene Musikalbum vom Warez-Portal ddl-music.to frei in Internet geteilt wurde.
Für das Auffinden der IP-Adresse über den Domainnamen war die Nutzung des DNS-Resolvers der Beklagten weder erforderlich, noch erleichtert dieser den Zugang.
Eine Auflösung des Domainnamens in die IP-Adresse konnte ebenso einfach über jeden anderen DNS-Resolver erfolgen.


Außerdem sei der öffentliche DNS-Resolver 1.1.1.1 der beklagten Partei nur einer von vielen.
Marktführer in dem Bereich ist Googles Public DNS-Resolver 8.8.8.8.
Um an die Schwarzkopie des Musikalbums (Kläger war eine Plattenfirma) zu gelangen, habe das Unternehmen in ihrer Rolle als Proxy-Dienstleister keine erhebliche Rolle gespielt, weswegen man sie dafür nicht haftbar machen könne, so das OLG Köln.

Die Haftungsprivilegierung des TMG greifen in vollem Umfang.​

Im Übrigen könne sich die Beklagte bezüglich des DNS-Resolvers, der als Schnittstelle zwischen Nutzer und Nameservern der reinen Zugangsvermittlung dient und insoweit nur Informationen durchleitet, auf die Haftungsprivilegien des § 8 Abs. 1 Telemediengesetze (TMG) berufen.
In diesem Fall hat man nur fremde Informationen an Dritte weitergeleitet.
Deswegen kommt Cloudflare für eine Rechtsdurchsetzung laut OLG Köln in diesem Fall nicht infrage, wohl aber als Content Delivery Network.

Das
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ist eigentlich schon längst überflüssig, denn die Quelle des Musikalbums, DDL-Music.to, ist schon seit November 2021 offline.
Sollten sich Klagen gegen Cloudflare häufen, wovon auszugehen ist, wird das US-Unternehmen die Warez-Portale mittelfristig aussortieren.
Dies wird man tun, schon um weitere Klagen zu vermeiden.

Ihre Rolle als CDN-Provider ist in dem Zusammenhang auch deswegen rechtlich problematisch, weil dabei der tatsächliche Serverstandort verschleiert wird.
Dies erschwert die Arbeit der Rechteinhaber merklich.


Quelle: Tarnkappe.info
 
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