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Widerspruch beim Versorgungsamt einlegen

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TV Pirat

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Widerspruch einlegen gegen den Ablehnungsbescheid auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft, bzw. der Höhe des Grades der Behinderung (GdB)

Wenn der Bescheid der Behörde gekommen ist und nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, d.h. zum Beispiel der Grad der Behinderung zu niedrig angesetzt ist oder Merkzeichen nicht bewilligt wurden, sollte man innerhalb der vorgegebenen Frist Widerspruch einlegen.

Man sendet zuerst einen Brief mit dem Inhalt

"Gegen Ihren Bescheid vom .................. lege ich Widerspruch ein".

Der Grund für den Widerspruch muss nicht sofort angeben werden, es reicht zu vermerken, dass die Begründung später folgt.

Wichtig ist auch, im Widerspruchsschreiben Akteneinsicht von der zuständigen Behörde zu verlangen. Erst dann kann man beurteilen, nach welchen Unterlagen entschieden wurde.

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Im Bescheid wird begründet, weshalb die Feststellung auf einen GdB abgelehnt bzw. der GdB auf XX Prozent beschränkt wird. Der Bescheid ist mit einem Rechtsmittelbehelf versehen.

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Es reicht zunächst ein Schreiben an die ausstellende Behörde (Mustertext):

„Gegen den Bescheid vom 00.00.0000 – AZ/GZ: AB1234567-8-90 erhebe ich hiermit Widerspruch.

Die schriftliche Begründung folgt.

Ich beantrage, mir alle ärztlichen Zeugnisse und Gutachten (einschl. der abschließenden Stellungnahme des versorgungsärztlichen Dienstes) in Kopie zuzusenden, die den Bescheid begründet haben.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift“

Schreiben Sie nichts weiter dazu und schicken dieses Schreiben zurück an die erlassende Behörde. Sie erhalten dann eine Eingangsbestätigung.

Wichtig:
Warten Sie auf die Unterlagen, bevor Sie die Begründung formulieren und wegschicken. Nur dann wissen Sie genau, worauf die Behörde ihre Entscheidung stützt. Möglicherweise wurden Befunde vergessen oder nicht korrekt berücksichtigt!!

Die Akten sind eingetroffen

Prüfen Sie, ob alle Befunde berücksichtigt wurden, dann formulieren Sie die

Widerspruchsbegründung. Wichtig dabei ist, die deutschen wie auch die lateinischen Wörter zu benutzen.

Bei der Bewertung der Höhe des GdB´s kommt es nicht so sehr auf die Benennung der eigentliche Diagnose an, sondern auf die Beschreibung der nachteiligen FOLGEN, die von Ihren Erkrankungen ausgehen.
Beschreiben Sie deshalb sehr AUSFÜHRLICH, welche beeinträchtigenden FOLGEN die Erkrankungen für ihren persönlichen Lebensablauf haben.

Ein gutes Beispiel ist Kopfweh. Der eine nimmt ein Aspirin und geht ohne größere Beeinträchtigungen weiter arbeiten, der andere liegt über eine Woche (trotz schwerster Medikamente) im Bett, erbricht und kann kein Licht ertragen. Er ist sich selbst und seiner Umgebung eine Qual...aber beide haben ggfs. nur Kopfschmerzen im Antrag auf Schwerbehinderung vermerkt.

Es ist sehr wichtig, dass Sie der Behörde klarmachen, wie sich ihre persönliche Situation gestaltet. Hilfreich ist auch ein "Beschwerdentagebuch", in dem Sie lückenlos alles eintragen, wo und wann ihnen ihre Beeinträchtigung auffällt oder zum Nachteil gereicht. Geben Sie alles an, von Depressionen, die durch soziale "Ächtung" verursacht sein könnten bis hin zur Tatsache, dass Sie z.B. Probleme bei der Verrichtung der Arbeit haben. Dabei sollte immer der entsprechende Grund (Erkrankung xy) benannt werden.
Ihre Ausführungen sollten strukturiert, nachvollziehbar, verständlich und schlüssig sein. Soweit bekannt, können Sie die Begründung mit entsprechenden Gerichtsurteilen untermauern.

Mit ihrem fertig gestellten Widerspruchsschreiben (Kopien) gehen Sie Sie bitte zu den Ärzten, die die Befunde erstellt haben. Sprechen Sie mit den Ärzten. Sagen Sie offen, worum es geht und übergeben Sie einen vollständigen Satz Kopien ihres Widerspruchsschreibens. Ihre Ausführungen werden dem Mediziner ggfs. helfen, wenn er von der Behörde aufgefordert wird, ein erneutes Gutachten abzugeben.

Es ist von größter Wichtigkeit, dass der Arzt ein umfassendes Gutachten erstellt. Mit ihrer ausführlichen Schilderung wird er es in der Regel leichter haben, schriftlich auf ihre persönliche Situation einzugehen. Weiterhin wird jetzt eher ausgeschlossen, dass er etwas versehentlich vergisst.

In dem Gutachten sind nicht einfach nur die Diagnosen anzugeben, sondern es muss angeführt werden, in welchem Maße Sie beeinträchtigt sind. Dies ist umso besser gewährleistet, wenn dafür eine gute Vorlage präsentiert wird.

In dem Widerspruchsverfahren sollten Sie daher Ihren Arzt als Verbündeten und Helfer ansehen. Sie müssen lückenlos offen sein und ihm gegenüber alles erwähnen, was in irgendeiner Form hilfreich sein könnte. Versuchen Sie ggfs. nochmals neue Untersuchungen anzuregen, die ihren Antrag unterstützen können.

Nachdem alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, schicken Sie das Widerspruchsschreiben mit der Begründung (bitte Frist beachten! Eingang bei der Behörde zählt!) an die zuständige Behörde, die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannt ist. Dann können Sie nur noch darauf warten, dass der Widerspruch hoffentlich Erfolg hat.

Der Gang vor das Sozialgericht

Bei Ablehnung des Widerspruchs bleibt nur der Gang vor das Sozialgericht. Hier sollte man unbedingt eine Gewerkschaft, einen Behindertenverband (z.B. Sozialverband VdK Deutschland e. V. (VdK), Sozialverband Deutschland e. V. (SoVD)) oder Fachanwalt einschalten. Das Verfahren ist kostenfrei; es fallen keine Gerichtsgebühren an
(Link Gerichtskosten Sozialgericht:
Du musst dich Anmelden oder Registrieren um diesen link zusehen!
).
Nach Beendigung des Rechtsstreits entscheidet das Gericht, ob außergerichtliche Kosten
- z.B. Porto-, Fahrt-, Anwalts-, (eigene) Gutachterkosten - erstattet werden oder nicht.

Da diese Entscheidung nicht vorhergesehen werden kann, liegt hier ein gewisses Kostenrisiko. Bei der Rechtsschutzversicherung sollte man sich erkundigen, ob die Kosten für Verfahren vor Sozial- oder Verwaltungsgerichten im Versicherungsschutz eingeschlossen sind. Ist man Mitglied beim VdK, übernimmt dieser die Vertretung vor dem Sozialgericht. Auch eine Rücksprache bei der Gewerkschaft oder Lehrerverband verschafft Klarheit über eine Kostenübernahme. Auf alle Fälle empfiehlt sich eine Vertretung durch einen entsprechenden Fachanwalt, obwohl eine anwaltliche Vertretung vor dem Sozialgericht nicht unbedingt erforderlich ist.

Man kann selbst schriftlich Klage erheben, bzw. bei der Geschäftsstelle des Gerichts mündlich zu Protokoll geben. Die Klage muss dann binnen eines Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Das jeweils zuständige Sozialgericht ist in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides angegeben.

Zur Fristwahrung kann ein Schreiben an das zuständige Sozialgericht geschickt werden:

„Gegen den Bescheid des Landesversorgungsamtes vom 00.00.0000 – AZ/GZ: AB1234567-8-90 erhebe ich hiermit Klage. Die schriftliche Begründung folgt.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift“

Das Sozialgericht leitet auf die Klage hin ein Gerichtsverfahren ein. In diesem Verfahren prüft das Gericht die Rechtslage und die vorliegenden Gutachten. Dann wird entscheiden, ob noch weitere Unterlagen (u. U. auch ein weiteres neutrales ärztliches Gutachten) angefordert werden müssen. In der Regel wird die Klage durch ein Urteil in einer mündlichen Verhandlung beschieden. Diese Verhandlungen sind i.d.R. öffentlich. Der Kläger kann natürlich jederzeit an der Verhandlung teilnehmen.

Gegen das Urteil des Sozialgerichts kann beim zuständigen Landessozialgericht Berufung eingelegt werden. Man sollte keine Scheu davor haben, sich mit einer Behörde vor Gericht zu streiten. Es geht schließlich darum, dass man gerecht

behandelt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass persönlich gewünschte Ergebnisse nicht erzwungen werden können.

Deshalb sollte man diese Wege nur einschlagen, wenn nach Einschätzung der behandelnden Ärzte, bzw. der Rechtsvertretung eine Aussicht auf Erfolg besteht.

Rechte einklagen durch Verbände

Das SGB IX sieht vor, dass anstelle behinderter Menschen, die ihre Rechte geltend machen wollen, auch Verbände klagen können. Voraussetzung ist, dass die Verbände nach ihrer Satzung behinderte Menschen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind.
Allerdings müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den behinderten Menschen selbst vorliegen.

Quelle: schwerbehinderung-aktuell
 
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