Nach Ansicht eines Gutachters am Europäischen Gerichtshof widerspricht die Vorratsdatenspeicherung den Grundrechten in der Europäischen Union.
Die umstrittene Vorratsdatenspeicherung verstößt nach Ansicht eines Gutachters am Europäischen Gerichtshof gegen EU-Grundrechte. Das geht aus einem am Donnerstag in Luxemburg veröffentlichten Rechtsgutachten hervor. Die vorgeschriebene anlasslose Speicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten der Bürger zu Fahndungszwecken sei unvereinbar mit der EU-Charta der Grundrechte, heißt es darin. In den meisten Fällen folgt der Gerichtshof dem einflussreichen Gutachter. Ein Urteil wird in einigen Monaten erwartet.
Nach Ansicht des Generalanwalts des EUGh Pedro Cruz Villalón widerspricht die EU-Richtlinie von 2006 als Ganzes der Charta, so etwa dem Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre. Zudem sei die vorgesehene Speicherung der Daten, die bis zu zwei Jahre dauern soll, unverhältnismäßig lange. Nach Ansicht des Gutachters könnte diese auf weniger als ein Jahr begrenzt werden.
Der Gutachter empfiehlt dem Europäischen Gerichtshof, die beanstandete Richtlinie in seinem Urteil nicht direkt auszusetzen. Vielmehr sollten die EU-Gesetzgeber ausreichend Zeit erhalten, um die notwendigen Änderungen vorzunehmen.
Dem Gericht liegen zwei Klagen aus Irland und Österreich gegen die Speicherung von Kommunikationsdaten auf Vorrat in der EU vor.
Quelle: FAZ
Die umstrittene Vorratsdatenspeicherung verstößt nach Ansicht eines Gutachters am Europäischen Gerichtshof gegen EU-Grundrechte. Das geht aus einem am Donnerstag in Luxemburg veröffentlichten Rechtsgutachten hervor. Die vorgeschriebene anlasslose Speicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten der Bürger zu Fahndungszwecken sei unvereinbar mit der EU-Charta der Grundrechte, heißt es darin. In den meisten Fällen folgt der Gerichtshof dem einflussreichen Gutachter. Ein Urteil wird in einigen Monaten erwartet.
Nach Ansicht des Generalanwalts des EUGh Pedro Cruz Villalón widerspricht die EU-Richtlinie von 2006 als Ganzes der Charta, so etwa dem Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre. Zudem sei die vorgesehene Speicherung der Daten, die bis zu zwei Jahre dauern soll, unverhältnismäßig lange. Nach Ansicht des Gutachters könnte diese auf weniger als ein Jahr begrenzt werden.
Der Gutachter empfiehlt dem Europäischen Gerichtshof, die beanstandete Richtlinie in seinem Urteil nicht direkt auszusetzen. Vielmehr sollten die EU-Gesetzgeber ausreichend Zeit erhalten, um die notwendigen Änderungen vorzunehmen.
Dem Gericht liegen zwei Klagen aus Irland und Österreich gegen die Speicherung von Kommunikationsdaten auf Vorrat in der EU vor.
Quelle: FAZ