Die Gema sieht eine neue Einnahmequelle und zieht derzeit gegen ein Hotel vor Gericht, das seine Gäste via DVB-T mit Fernsehempfang versorgt.
Kniffliger Rechtsstreit um Fernseher in Hotels: Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft, ob für DVB-T-Fernseher auf den Gästezimmern eine Gema-Vergütung fällig ist. Die Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte Gema möchte von einem Berliner Hotel 765 Euro Vergütung. Das Hotel hat in 21 Zimmern Fernsehgeräte mit DVB-T-Zimmerantennen, mit denen die Gäste digitale terrestrische Fernsehprogramme empfangen können. Diese Übertragungsart ist für Hotels eher selten: Die meisten Fernsehprogramme kommen via Kabel oder Satellit ins Zimmer.
Kernfrage im aktuellen Streit ist, ob die Übertragung per DVB-T genauso als öffentliche und damit gebührenpflichtige Wiedergabe zu bewerten ist wie die mit Kabel und Satellit (Az.: I ZR 21/14). Wann genau das Urteil fällt, war zunächst unklar.
Die Gema vertritt Urheberrechte von Komponisten, Songtextern und Musikverlegern. Die Vorinstanzen haben der Verwertungsgesellschaft recht gegeben. Sie sind davon ausgegangen, dass die über die DVB-T-Hotel-Fernseher ausgestrahlte Musik eine öffentliche und vergütungspflichtige Wiedergabe von Rundfunksendungen ist.
Darauf pochte bei der mündlichen BGH-Verhandlung am Donnerstag auch der Gema-Anwalt: "Entscheidend ist die Übertragung und Verbreitung des Fernsehsignals in Gästezimmer." Auf welchem technischen Weg dieses in die Zimmer komme, könne nicht ausschlaggebend sein.
Für den Anwalt des Hotels handelt es sich hingegen nicht um eine öffentliche Wiedergabe. Auch der Vorsitzende BGH-Richter Wolfgang Büscher deutete Zweifel an.
Alle Seiten verwiesen auf den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg. Der hatte zwar bereits vor Jahren eine Vergütungspflicht der Hotels festgestellt - die DVB-T-Übertragung stand da aber nicht zur Debatte.
Ärzte müssen jedenfalls keine Gema-Gebühren zahlen, wenn sie in ihrer Praxis im Hintergrund Radio abspielen. Das sei im allgemeinen nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig, hatte der selbe BGH-Senat im Juni entschieden (Az.: I ZR 14/14)
Quelle; Digitalfernsehen
Kniffliger Rechtsstreit um Fernseher in Hotels: Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft, ob für DVB-T-Fernseher auf den Gästezimmern eine Gema-Vergütung fällig ist. Die Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte Gema möchte von einem Berliner Hotel 765 Euro Vergütung. Das Hotel hat in 21 Zimmern Fernsehgeräte mit DVB-T-Zimmerantennen, mit denen die Gäste digitale terrestrische Fernsehprogramme empfangen können. Diese Übertragungsart ist für Hotels eher selten: Die meisten Fernsehprogramme kommen via Kabel oder Satellit ins Zimmer.
Kernfrage im aktuellen Streit ist, ob die Übertragung per DVB-T genauso als öffentliche und damit gebührenpflichtige Wiedergabe zu bewerten ist wie die mit Kabel und Satellit (Az.: I ZR 21/14). Wann genau das Urteil fällt, war zunächst unklar.
Die Gema vertritt Urheberrechte von Komponisten, Songtextern und Musikverlegern. Die Vorinstanzen haben der Verwertungsgesellschaft recht gegeben. Sie sind davon ausgegangen, dass die über die DVB-T-Hotel-Fernseher ausgestrahlte Musik eine öffentliche und vergütungspflichtige Wiedergabe von Rundfunksendungen ist.
Darauf pochte bei der mündlichen BGH-Verhandlung am Donnerstag auch der Gema-Anwalt: "Entscheidend ist die Übertragung und Verbreitung des Fernsehsignals in Gästezimmer." Auf welchem technischen Weg dieses in die Zimmer komme, könne nicht ausschlaggebend sein.
Für den Anwalt des Hotels handelt es sich hingegen nicht um eine öffentliche Wiedergabe. Auch der Vorsitzende BGH-Richter Wolfgang Büscher deutete Zweifel an.
Alle Seiten verwiesen auf den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg. Der hatte zwar bereits vor Jahren eine Vergütungspflicht der Hotels festgestellt - die DVB-T-Übertragung stand da aber nicht zur Debatte.
Ärzte müssen jedenfalls keine Gema-Gebühren zahlen, wenn sie in ihrer Praxis im Hintergrund Radio abspielen. Das sei im allgemeinen nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig, hatte der selbe BGH-Senat im Juni entschieden (Az.: I ZR 14/14)
Quelle; Digitalfernsehen