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Off Topic HelloFresh darf sich nicht als "klimaneutrales" Unternehmen bezeichnen

Der Lieferdienst HelloFresh darf nicht mehr damit werben, "Das erste globale klimaneutrale Kochbox-Unternehmen" zu sein, und behaupten "Wir kompensieren 100% unserer direkten CO2-Emissionen". Das LG Berlin hat auf Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) entschieden, dass die Werbung irreführend ist.

Das Unternehmen habe Verbraucher darüber getäuscht, dass "Klimaneutralität" im Sinn von CO2-Neutralität mithilfe des Kaufs von CO2-Zertifikaten aus einem Waldschutzprojekt in Kenia erreicht werden könne, so das Landgericht Berlin (Urteil vom 19.09.2023 - 102 O 15/23). Verbraucher wüssten, dass sich CO2-Neutralität sowohl durch die Vermeidung als auch durch die Kompensation von Emissionen über Klimaschutzprojekte erreichen lasse. Dabei seien sie sich zwar der Gefahr des "Greenwashings" bei Emissionskompensationen, erwarteten aber, dass sich Projekte, die ein Unternehmen unterstütze und konkret vorstelle Projekte, tatsächlich positiv auf die Klimabilanz auswirken.

Genau das sei hier aber nicht gesichert. Die Kompensation von CO2-Emissionen über am freiwilligen Kohlenstoffmarkt erworbene CO2-Zertifikate aus dem Waldschutz berechtige nicht allein deshalb dazu, das Produkt oder das Unternehmen als klimaneutral zu bewerben, weil Waldschutz ein wichtiger Klimaschutzfaktor sei. Solange es keine allgemein anerkannten Standards gebe, müssten Zweifel an einer tatsächlichen Kompensation zu Lasten des Werbenden gehen. Daher habe sich HelloFesh auch nicht darauf verlassen dürfen, dass die Zertifikate den vom Herausgeber behaupteten Erfolg haben.

Strenge Informationspflichten


Darüber hinaus habe HelloFresh den Verbrauchern "wesentliche Informationen" im Sinn von § 5a UWG vorenthalten. Da den Verbrauchern mit dem Begriff der Klimaneutralität das Gefühl vermittelt werde, "etwas Gutes für die Umwelt zu tun", wenn sie den Lieferdienst nutzen, müssten sie näher über die Hintergründe der behaupteten Klimaneutralität aufgeklärt werden. Es bestehe eine umso höhere Aufklärungspflicht, als es sich um einen "Claim aus einem komplexen Wirkungsgefüge" handele und Verbraucher aufgrund eines gestiegenen Bewusstseins für den Klimawandel ein stärkeres Interesse an den Einzelheiten hätten.

Verbraucher müssten insbesondere darüber aufgeklärt werden, ob und in welchem Umfang die behauptete Klimaneutralität durch Vermeiden oder Kompensieren erreicht wird. Denn sie gingen nicht davon aus, dass ein mit Klimaneutralität werbendes Unternehmen nur auf den Erwerb von CO2-Zertifikaten setzt, der bei Verbrauchern im Verdacht des "Greenwashing" stehe.

Auch müssten Verbraucher informiert werden, ob bestimmte Emissionen von der CO2-Bilanzierung ausgenommen wurden. Ferner hätte HelloFresh unter anderem den – privatwirtschaftlichen – "Verified Carbon Standard" zur Zertifizierung von Klimaschutzprojekten näher erläutern müssen, da die Bezeichnung Verbraucher "beeindrucken" und annehmen lassen könnte, die behauptete Klimaneutralität beruhe auf allgemein anerkannten objektiven Grundlagen.

Das Gericht hat in seiner Entscheidung angemerkt, dass es grundsätzlich problematisch sei, Klimaneutralität mit CO2-Neutralität gleichzustellen. Dies sei im vorliegenden Verfahren aber kein Thema gewesen, da HelloFresh nur mit einem CO2-Ausgleich geworben habe. Inzwischen gibt es immer mehr wettbewerbsrechtliche Entscheidungen zu dem Thema "Klimaneutralität", im Juli etwa entschieden das OLG Düsseldorf im Fall Katjes und das LG Karlsruhe im Fall der Drogeriemarktkette dm.


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Quelle; .beck aktuell
 
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