josef.13
Boardveteran
Das Landesarbeitsgericht Mainz hat ein überraschendes Urteil gefällt: Wer auf einem Dienstcomputer trotz ausdrücklichen Verbots privat in Internet surft, kann deshalb nicht zwangsläufig fristlos gekündigt werden. Selbst wenn es sich bei den besuchten Websites um Porno-Seiten handelt.
In dem nun verhandelten
Urteil ist kein Freibrief für privates Surfen am Arbeitsplatz
Der Auszubildende hatte zuvor eine Betriebsvereinbarung unterschrieben, die eine private Nutzung der Dienstrechner untersagte und war bereits einmal wegen fortwährender Verstöße gegen diese Betriebsvereinbarung schriftlich abgemahnt worden. Da diese Maßnahmen offenbar nicht fruchteten, wurde dem Azubi schließlich fristlos gekündigt.
Das Arbeitsgericht stellte nun fest, dass diese fristlose Kündigung nicht rechtens war. Auch wenn die Betriebsvereinbarung das Verhalten des Mitarbeiters eigentlich untersagte, stellt der Verstoß gegen die Vereinbarung keinen derart wichtigen Grund dar, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt wäre.
Das Urteil ist dennoch kein Freibrief für privates Surfen am Arbeitsplatz: Die Richter schränkten ein, dass eine Gefährdung oder Störung der IT-Infrastruktur des Unternehmens eine solche Kündigung wiederum rechtfertigen würde. Wer also beispielsweise beim privaten Surfen im Internet den Dienstrechner versehentlich mit heruntergeladener Malware infiziert oder so viel Traffic verursacht, dass andere Online-Tätigkeiten des Unternehmens dadurch ausgebremst werden, der muss weiterhin um seinen Job fürchten.
Quelle: chip
In dem nun verhandelten
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hatte ein Auszubildender eines Möbelhauses ein Dienstrechner wiedehrolt privat genutzt. Der Laptop, der mitten im Verkaufsraum stand und mit einem Passwort geschützt war, wurde immer wieder verwendet, um Porno-Portale und andere Internetseiten aufzurufen. Da der Azubi zum Zeitpunkt der Zugriffe oftmals als einziger Mitarbeiter im Verkaufsraum tätig war, stand es für den Arbeitgeber zweifelsfrei fest, dass der junge Mann für die Zugriffe verantwortlich ist. Urteil ist kein Freibrief für privates Surfen am Arbeitsplatz
Der Auszubildende hatte zuvor eine Betriebsvereinbarung unterschrieben, die eine private Nutzung der Dienstrechner untersagte und war bereits einmal wegen fortwährender Verstöße gegen diese Betriebsvereinbarung schriftlich abgemahnt worden. Da diese Maßnahmen offenbar nicht fruchteten, wurde dem Azubi schließlich fristlos gekündigt.
Das Arbeitsgericht stellte nun fest, dass diese fristlose Kündigung nicht rechtens war. Auch wenn die Betriebsvereinbarung das Verhalten des Mitarbeiters eigentlich untersagte, stellt der Verstoß gegen die Vereinbarung keinen derart wichtigen Grund dar, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt wäre.
Das Urteil ist dennoch kein Freibrief für privates Surfen am Arbeitsplatz: Die Richter schränkten ein, dass eine Gefährdung oder Störung der IT-Infrastruktur des Unternehmens eine solche Kündigung wiederum rechtfertigen würde. Wer also beispielsweise beim privaten Surfen im Internet den Dienstrechner versehentlich mit heruntergeladener Malware infiziert oder so viel Traffic verursacht, dass andere Online-Tätigkeiten des Unternehmens dadurch ausgebremst werden, der muss weiterhin um seinen Job fürchten.
Quelle: chip