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PC & Internet Urteil: Fernseh-Mitschnitte auf Youtube sind weiterhin illegal

Mit der Begründung, „nicht alles Zumutbare getan“ zu haben, verlor Youtube den Prozess um einen illegalen Fernseh-Mitschnitt. Das Landgericht (LG) Leipzig hat mit einem jetzt bekannt gewordenem Urteil vom 19. Mai 2017 entschieden, dass ein Mitschnitt der Fernseh-Ausstrahlung des Dokumentarfilms »Leben außer Kontrolle« nicht auf der Internetplattform Youtube weiterverbreitet werden darf.

Mit Unterstützung der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e.V. (AG Dok) hat ein Dokumentarfilmer erfolgreich gegen Youtube-Mutter Google geklagt. Ein Dokumentarfilm des Klägers war bei dessen Fernsehausstrahlung im öffentlich-rechtlichen Fernsehen von einem Zuschauer aufgezeichnet und bei Youtube hochgeladen worden. Der Produzent des Films machte Youtube auf den Rechteverstoß aufmerksam und forderte die Löschung des betreffenden Inhalts.

Statt jedoch gegen die offenkundige Urheberrechtsverletzung vorzugehen und den Inhalt zu entfernen, bat Youtube den illegalen Uploader mit dem kämpferischen Nutzernamen „Revo Luzzer“ um seine Stellungnahme. Dieser gab gegenüber Youtube begründend an, als Zahler des Rundfunkbeitrags sei er Miteigentümer des gesendeten Films geworden und könne damit machen, was er wolle.

Diese einseitige Rechtsauslegung akzeptierte Youtube, die Löschung unterblieb folglich. Nachdem auch eine Abmahnung des Produzenten, der dabei von der Berliner Urheberrechtskanzlei KVlegal und von der AG Dok unterstützt wurde, keine Wirkung zeigte, reichte er vor dem Landgericht Leipzig Klage ein.

Nun brachte ein Urteil in diesem Fall (Aktenzeichen 05 O 661/15) Klarheit: Das Gericht vertritt die Ansicht, dass „Die Beklagte“, also Youtube, „ihre zumutbaren Prüfpflichten verletzt“ habe, „weil sie nach dem Hinweis des Klägers im Rahmen des Beanstandungsverfahrens nicht alles ihr technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan hat, um weitere Rechtsverletzungen im Hinblick auf die geschützten Werke zu verhindern“. Ferner hätte Youtube „unverzüglich mit dem Ziel tätig werden müssen, die Darstellung des Werkes zu entfernen oder den Zugang zu sperren, sobald sie die erforderliche Kenntnis erlangt hatten“. Zudem stellte das Gericht fest, dass die Prüfpflicht bereits gegeben sei, wenn unter Vorlage „aller erforderlicher Angaben“ auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden war.

Diese Prüfung hätte nach Ansicht des Gerichts zwingend „zu einer Löschung führen müssen, da die Zahlung von GEZ-Gebühren offensichtlich nicht zum Erwerb von Veröffentlichungsrechten führt“.

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Quelle; tarnkappe
 
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