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PC & Internet Urteil: Anschlussinhaber haftet nicht für Urheberrechtsverletzung

Wer einen Internetanschluss bezieht, haftet für die damit einhergehende Nutzung von Filesharing-Portalen, ganz egal, ob er die Urheberrechtsverletzung selber begangen hat oder nicht. Diese Anwendung der Störerhaftung stellt in deutschen Gerichten schon länger die Übung dar. Nun hat das Landgericht Köln diesen Grundsatz durchbrochen.

Wieder und wieder werden im Internet Urheberrechtsverletzungen begangen. Daran besteht kein Zweifel. Fakt ist, dass nach Vorgaben der deutschen Rechtsetzungen diese Übeltäter zur Rechenschaft gezogen werden müssen. Gerade die Verfolgung dieser Vergehen kann jedoch zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Zwar ist die Ermittlung des betroffenen Internetanschlusses, also des jeweiligen Anschlussinhabers, in den meisten Fällen unproblematisch. Schwierig wird es jedoch in solchen Fällen, in denen nicht nur der Anschlussinhaber vom Internet Gebrauch macht. Wird der Internetanschluss in einem Haushalt mit mehreren Familienmitgliedern verwendet, können Verfolger nur schwer ermitteln, wer genau die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Dass Unbefugte in das Netz eindringen und gegen geltende Normen verstoßen, ist ebenfalls nicht auszuschließen.

Für die Rechtsprechung gab es bisher keinen Grund zur Panik, denn die analoge Anwendung der im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten Störerhaftung schuf Abhilfe: Danach kann der Beklagte, ohne überhaupt Täter zu sein, als Störer für eine Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden. Dazu muss er nur adäquat kausal zur Rechtsverletzung beigetragen haben. Bei der Internetnutzung hat die deutsche Gerichtsbartkei diese Kausalität bisher bejaht: So muss der Familienvater für die dunklen Machenschaften seiner Kinder haften, eben weil er als derjenige, der den Internetanschluss zur Verfügung stellt, adäquat zur Rechtsverletzung beigetragen habe.

Trotz Praxis der Gerichte wird in Fachkreisen die Anwendung der Störerhaftung für ungerechtfertigt erklärt. Nun könnte sich jedoch das Blatt wenden. Mit einem neuen
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kam die zuständige Zivilkammer zum Entschluss, die Anwendung der Störerhaftung bei Anschlussinhabern in einem Urheberrechtsverletzungsfall abzulehnen.

Die Klägerin hatte das Nachsehen. Mangels Beweise wurde der beklagte Anschlussinhaber nicht als Täter für die begangene Urheberrechtsverletzung belastet. Auch sahen die Richter von einer Störerhaftung ab, da der Beklagte hinreichend dargelegt hat, dass der Internetanschluss auch von anderen Familienmitgliedern genutzt wird. Die vom Beklagten eingehaltene Prüf- und Kontrollpflicht als Inhaber der Gefahrenquelle kam ihn bei der Urteilsverkündung zugute: Der Anschlussinhaber habe seine Ehefrau und die beiden Kinder mehrmals jährlich dahingehend belehrt, dass die Teilnahme an Internettauschbörsen nicht gestattet sei, und habe die Computer auch wiederholt auf das Vorhandensein von Tauschbörsenprogrammen untersucht.

Die Debatte um die Störerhaftung für Anschlussinhaber bei Urheberrechtsverletzungen wird in einem weiteren Rechtsstreits demnächst höchstrichterlich entschieden. Es stellt sich die Frage, inwieweit dieser Urteil des Landgerichts Köln in die Entscheidung des BGH einfließen wird und ob das jüngste Urteil zur Störerhaftung nun den Grundstein für einen Richtungswechsel in der Rechtsprechung legen wird.

Quelle: gulli
 
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