AW: Überwachungskamera legal?
@boxer75
Zur Rechtsgrundlage könnte ich folgende Paragraphen beitragen:
Auf Deinem privaten Parkplatz kannst Du jederzeit filmen, allerdings unter der Voraussetzung, dass kein angrenzender öffentlicher Bereich und auch keine benachbarten Privatgrundstücke, auch nicht ein gemeinsamer Zugang, mit auf dem Film zu sehen sind.
In öffentlich zugänglichen Räumen darf eben gerade nicht alles und jeder mit einer Überwachungskamera festgehalten werden. Ausschlaggebend hierfür ist § 6 b BDSG.
§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
Ob Deine Aufnahmen von der Gerichtsbarkeit als Beweismittel akzeptiert werden, beruht wiederum auf dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung. (Strafprozeßordnung § 261. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.)
Hierbei ist wiederum zu beachten, dass die Gerichte hohe Anforderungen an das eingereichte Bildmaterial stellen. Sofern der gegnerische Anwalt die Authentizität Deines Beweismaterials anzweifelt, ist es an Dir folgende Punkte als erfüllt nachzuweisen:
-Die vollständige Dokumentation des Tathergangs
- Eine geeignete Kameraposition zur unzweifelhaften Identifikation deys "Täters" in guter Auflösung und unveränderter Verfügbarkeit der Originaldaten.
Gruß
Fisher