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PC & Internet Streitfrage "Filesharing und Streaming": Anwalt erklärt was erlaubt ist und was nicht

Filesharing und Streaming waren jahrelang eine rechtliche Grauzone. Durch VoD-Anbieter wie Netflix und Amazon Video rückte die Thematik wieder ans Licht der Öffentlichkeit. War erlaubt ist und was nicht, erklärt und Rechtsexperte Christian Solmecke.

Unter Filesharing versteht man vereinfacht gesagt die unmittelbare Verbreitung von Dateien durch das Internet. Spezielle Programme sowie Online-Tauschbörsen ermöglichen dies. Beim Filesharing werden Dateien von einem fremden Rechner heruntergeladen. Zeitgleich erhalten andere Nutzer Zugriff zu den Dateien vom eigenen Computer.

Es sei vorweg geschickt, dass weder der Dateientausch über das Internet mittels Tauschbörsen, noch die Verwendung der dazu notwendigen Software verboten sind. Filesharing ist daher keineswegs grundsätzlich illegal.

Wann Filesharing illegal ist
Erst wenn es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt, ist die Vervielfältigung und Nutzung ohne die Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers illegal. Zu den urheberrechtlich geschützten Werken zählen z.B. Musikstücke, Hörbücher, Filme, Serien, Videospiele, eBooks, sowie kommerzielle Software jedweder Art.

Beim illegalen Filesharing wird sodann nicht das Herunterladen, sondern das Anbieten von urheberrechtlich geschützten Werken in der Tauschbörse abgemahnt. Viele Nutzer sind sich ihrer Schuld jedoch oftmals nicht bewusst, da sie nicht wissen, dass sie bei den meisten Tauschbörsen während des Downloads gleichzeitig zum Anbieter werden.

Auch der Internetanschluss-Inhaber muss haften

Eine Verbreitung – insbesondere das (oft unbewusste) Anbieten zum Download dieser urheberrechtlich geschützten Werke über Tauschbörsen o. Ä. ist dennoch illegal und wird weiterhin massiv durch die Rechteinhaber abgemahnt. Die Rechtsprechung ist rigoros in ihren Entscheidungen. Je nach Fall müssen Sie nicht einmal selbst illegal etwas heruntergeladen haben. Als Internetanschluss-Inhaber haften Sie gegebenenfalls selbst für andere Personen, die Zugriff hatten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Februar 2018 zudem entschieden, dass selbst einzelne Dateifragmente, die zwar für sich genommen noch keine lauffähige und konsumierbare Version des jeweiligen Titels enthalten haben, dennoch bereits eine Haftung des Anschlussinhabers auslösen, da alle Nutzer eines Tauschbörsenprogrammes gemeinschaftlich als Mittäter für Urheberrechtsverletzungen haften. Insofern wurde durch den BGH nochmals klargestellt, dass es für eine Haftung nicht darauf ankommt, ob eine Datei komplett oder nur zum Teil geladen wurde.

Ist Streaming nun auch illegal?
Bis zu einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) im vergangenen Jahr war das reine Streaming für Nutzer nach der Rechtsauffassung deutscher Behörden und Gerichte auch dann unbedenklich, wenn die Streaming-Angebote ohne Zustimmung der Rechteinhaber im Netz abrufbar sind. Zwar erfolgen beim Streaming Zwischenspeicherungen im sogenannten Browser-Cache sowie im Arbeitsspeicher des Nutzers.

Dabei handelt es sich nach überwiegender Ansicht auch um die Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Doch bislang hatte man dies in Deutschland als lediglich flüchtige technisch notwendige Vervielfältigung gesehen, die nach § 44a Urheberrechtsgesetzes (UrhG) privilegiert war.

Allerdings ist es so, dass das deutsche Urheberrecht weitestgehend auf der europäischen Urheberrechts-Richtlinie 2001/29 basiert, sodass die Rechtsprechung des EuGH auch für deutsche Gerichte dann bindend ist, wenn ein deutscher Sachverhalt mit dem in Europa entschiedenen vergleichbar ist. Und der EuGH hat entschieden, dass das Betrachten eines Streams von einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle auf einem sog. „Filmspeler“, einem externen Streamingplayer, nicht von der genannten Ausnahmebestimmung erfasst ist (Urt. v. 26.04.2017, Az. C-527/15 - Filmspeler). Denn es sei nicht der alleinige Zweck des Streams, eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes zu ermöglichen.

In der Sache ging es zwar zunächst nur um einen Player und nicht um ein Portal. Doch schaut man sich die Urteilsgründe an, so lässt sich die Entscheidung auch den Abruf von Seiten wie kinox.to übertragen. Im Kern gehen die Richter davon aus, dass sich Nutzer immer dann illegal verhalten, wenn sie von der Rechtswidrigkeit des verbreiteten Streams Kenntnis hatten oder diese hätten haben müssen.

Verantwortung des Nutzers ist gefragt

Davon dürfte allerdings immer auszugehen sein, wenn aktuelle Kinofilme und Serien im Internet im Wege des Streamings (z.B. über kinox.to) angeboten werden. Denn dann muss Nutzern klar sein, dass die darüber zugänglichen Inhalte offensichtlich rechtswidrig sind. Bei YouTube hingegen werden Nutzer davon ausgehen dürfen, dass die dortigen Inhalte rechtmäßig eingestellt wurden.

Theoretisch könnte Nutzern seit dem Urteil eine Abmahnung drohen. Eine neue Abmahnwelle ist dennoch nicht zu befürchten. Zum einen ist das Zurückverfolgen der IP-Adresse ist bei reinen Streaming-Portalen technisch schwieriger als beim Filesharing. Wenn überhaupt, sind hier die Premiumnutzer, die Geld für den Dienst zahlen und so leichter zu ermitteln sind, gefährdet.

Doch die Forderungen selbst dürften, anders als bei den Filesharing-Verfahren, überschaubar bleiben, da keine Streams weiterverbreitet, sondern lediglich konsumiert werden. Die Abmahnkosten sind seit einiger Zeit auf ca. 150 Euro im Privatbereich gedeckelt, der Schadensersatz pro konsumierten Film dürfte bei etwa fünf bis zehn Euro liegen.

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Quelle; chip
 
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